RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0070

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme könnte nur die Unwirksamkeit eben dieser Weisung entgegen stehen. Neben dem Außerkrafttreten einer Weisung wegen Nichterfüllung des Verlangens des Beamten auf ihre schriftliche Erteilung (§ 27 DPL 1972) wäre dies dann der Fall, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049); Gleiches würde gelten, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme (etwa eine Überstellung) in Weisungsform vorgenommen würde.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120070.X04

Im RIS seit

02.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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