RS Vwgh 2009/2/27 2008/02/0051

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung -

gemäß § 44 StVO 1960 eine Verordnung nach § 43 StVO 1960 zu Grunde liegen muss, sind bei den in § 97 Abs. 5 StVO 1960 angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO 1960 zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die "Anordnung" des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen. (Hier:

Die den Bf belastende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auf Basis einer Verordnung kundgemacht. Die belBeh ging von einer unwirksamen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund der Verordnung aus, stützte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 und damit auf eine Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht. Für diese Annahme gibt es keine Anhaltspunkte. Dahern keine nach § 97 Abs 5 legcit kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung; diese Rechtsgrundlage konnte daher auch nicht zur Bestrafung des Bf wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020051.X01

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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