TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 S12 404591-1/2009

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

S12 404.591-1/2009/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des -XX-, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, FZ. 08 11.694, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idF BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Zug aus Italien kommend im Gemeindegebiet Bruck an der Mur am 22.11.2008 ohne Reisedokument im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und stellte in der Folge am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Mürzzuschlag, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ca. sieben Monaten illegal verlassen und sei über den Iran und die Türkei mit dem Schiff ca. am 20.10.2008 nach Griechenland eingereist. Von Griechenland aus sei er über Italien weiter nach Österreich gefahren. In Griechenland sei er von der Polizei für acht Tage festgenommen und nach seiner Entlassung aufgefordert worden, das Land innerhalb eines Monats zu verlassen. In Griechenland habe er sich in einem Lager aufgehalten und nicht die Möglichkeit gehabt, um Asyl anzusuchen. Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm von der Polizei vorgeworfen worden sei, die Taliban zu unterstützen. Er sei von Bekannten informiert worden, dass die Polizei ihn suche und habe aus Angst das Land verlassen. Familienangehörige habe er weder in Österreich, noch im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island.

 

1.3. Am 25.11.2008 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

 

1.4. Am 26.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 25.11.2008 geführt werden (vgl. AS 55ff).

 

1.5. Mit Schreiben vom 30.12.2008 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass diese aufgrund Zeitablaufs/Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zuständig geworden seien (vgl. AS 19 des Dublin Aktes).

 

1.6. Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er leide zwar an keinen Erkrankungen, habe jedoch Probleme mit den Füßen, da griechische Polizeibeamten in

Schlagworte
Ausweisung, real risk, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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