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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen einer Novelle zum Tiroler Krankenanstaltengesetz betreffend die angeordnete Anpassungsverpflichtung bestehender Vereinbarungen über die Einhebung und Aufteilung von Honoraren bei Sonderklassepatienten; teils kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; teils kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden "honorarberechtigten" ArztesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehrt der Antragstellerrömisch eins. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller
mit näherer Begründung, den als "Wortfolge" bezeichneten Text "Die bestehenden Vereinbarungen sind anzupassen" in ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. 75, in eventu ArtII Abs3 leg. cit., in eventu das Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. 75, zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.mit näherer Begründung, den als "Wortfolge" bezeichneten Text "Die bestehenden Vereinbarungen sind anzupassen" in ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 75, in eventu ArtII Abs3 leg. cit., in eventu das Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 75, zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
2.1. ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. 75, lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtene "Wortfolge" ist hervorgehoben): 2.1. ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 75, lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtene "Wortfolge" ist hervorgehoben):
"Artikel II"Artikel römisch zwei
2.2. §41 Abs3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir KAG) gestattet es, dass von den Pfleglingen in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden darf. Die näheren Voraussetzungen hiefür werden in den folgenden Absätzen dieser Bestimmung geregelt. Die in der Übergangsbestimmung des ArtII Abs3 verwiesenen Abs6 bis 8 des §41 Tiroler Krankenanstaltengesetzes, wurden jeweils durch ArtI Z4 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, novelliert. Diese Bestimmungen lauten nunmehr in ihrem Zusammenhang:
"§41
Sondergebühren, Honorare
a) im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen;
b) in sonstigen Krankenanstalten sowie im nichtklinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.
a) Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) ist jeweils zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem von den Poolberechtigten zu wählenden Poolrat in einem angemessenen Verhältnis festzulegen, wobei auf die fachliche Qualifikation der Poolberechtigten und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der Poolberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Der auf die Poolberechtigten (darunter mindestens ein Facharzt) insgesamt entfallende Anteil hat nach Abzug des Hausanteils nach Abs6 mindestens 45 v. H. der verbleibenden Honorare zu betragen.
b) Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) ist nach Anhören des honorarberechtigten Arztes durch den Poolrat festzulegen, wobei für die Bemessung der Anteile lita erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.
(10)... ."
3.1. Zu seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, er sei "honorarberechtigter Arzt" gem. §41 Abs4 (gemeint wohl: Abs5) litb Tir KAG. Aufgrund der im Anhang zu seinem Dienstvertrag mit dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Schwaz vom 14. Mai 1984 enthaltenen Vereinbarung sei er berechtigt, "Leistungen bei stationären Patienten der höheren Gebührenklasse gemäß §41 Tiroler Krankenanstaltengesetz in Rechnung zu stellen," und verpflichtet, den vereinbarten Hausanteil von 25 % der vereinnahmten Honorare an den Anstaltsträger abzuführen. Die Rechnungslegung über die vom Antragsteller vereinnahmten Honorare erfolge aufgrund des Vertrags mittels Kopie monatlich durch den Antragsteller an die Verrechnungsstelle im Krankenhaus Schwaz. Von seinem verbleibenden Honorar nach Abzug des Hausanteils gebe der Antragsteller seit 1996 "aus eigenen Stücken" 40 % der verbleibenden Honorare an die "nachgeordneten Ärzte" im Institut für Radiologie weiter.
Der Dienstvertrag (inkl. Anhang) unterliege dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. 86. Gemäß Punkt 22 des Dienstvertrages unterlägen Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstvertrag den Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Dienstvertrag (inkl. Anhang) unterliege dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt 86. Gemäß Punkt 22 des Dienstvertrages unterlägen Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstvertrag den Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Durch die angefochtene Bestimmung des ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, LGBl. 75, sei der Antragsteller gezwungen, die im Anhang zum Dienstvertrag enthaltene Vereinbarung an die durch die Novelle geänderten Bestimmungen der Abs6 bis 8 des §41 Tir KAG anzupassen. Dadurch werde ihm eine Rechtspflicht auferlegt, die in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell nachteilig eingreife, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Der Eingriff in die Rechtssphäre sei nach Art und Ausmaß durch die bekämpfte Norm eindeutig bestimmt und beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers aktuell und nicht bloß potenziell. Die bekämpfte Norm würde insbesondere dazu führen, dass der Antragsteller nicht mehr berechtigt sei, seine Leistungen den Patienten der höheren Gebührenklasse in Rechnung zu stellen und dem Patienten sei es nicht mehr möglich, an den honorarberechtigten Arzt schuldbefreiend zu leisten. Durch die angefochtene Bestimmung des ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, Landesgesetzblatt 75, sei der Antragsteller gezwungen, die im Anhang zum Dienstvertrag enthaltene Vereinbarung an die durch die Novelle geänderten Bestimmungen der Abs6 bis 8 des §41 Tir KAG anzupassen. Dadurch werde ihm eine Rechtspflicht auferlegt, die in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell nachteilig eingreife, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Der Eingriff in die Rechtssphäre sei nach Art und Ausmaß durch die bekämpfte Norm eindeutig bestimmt und beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers aktuell und nicht bloß potenziell. Die bekämpfte Norm würde insbesondere dazu führen, dass der Antragsteller nicht mehr berechtigt sei, seine Leistungen den Patienten der höheren Gebührenklasse in Rechnung zu stellen und dem Patienten sei es nicht mehr möglich, an den honorarberechtigten Arzt schuldbefreiend zu leisten.
Der Antragsteller führt weiters aus, ihm stehe kein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Abwehr des verfassungswidrigen Eingriffes zur Verfügung. Eine Klage durch die Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsanpassung zu provozieren und sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die verletzte Norm verfassungswidrig sei, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzumutbar (VfSlg. 16.137/2001).
3.2. In der Sache macht der Antragsteller geltend, die Anordnung, die bestehenden Vereinbarungen anzupassen, verletze das Legalitätsprinzip (Art18 Abs1 B-VG), den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art94 B-VG) sowie das verfassungsrechtliche "Berücksichtigungsgebot". Weiters verletze die angefochtene Norm den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), Art14 EMRK, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZP-EMRK) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG).
4. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
II. Die Anträge sind nicht zulässig.römisch zwei. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Der Hauptantrag, mit welchem als "Wortfolge" der Text "Die bestehenden Vereinbarungen sind anzupassen" in ArtII Abs3 des Landesgesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. 75, angefochten wird, ist schon deshalb unzulässig, weil die genannte Bestimmung zwar an verschiedenen Stellen ihres ersten Satzes die einzelnen Worte der angefochtenen "Wortfolge" enthält, nicht aber eine derartige "Wortfolge" selbst. Diese "Wortfolge" ist daher wegen der sprachlichen Einheit der Norm, isoliert vom übrigen Wortlaut des (eingangs wiedergegebenen) ersten Satzes dieser Bestimmung, einer gesonderten Anfechtung und Aufhebung nicht zugänglich. Der Hauptantrag ist somit schon mangels Tauglichkeit der angefochtenen "Wortfolge", zulässiger Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu sein, zurückzuweisen. 1. Der Hauptantrag, mit welchem als "Wortfolge" der Text "Die bestehenden Vereinbarungen sind anzupassen" in ArtII Abs3 des Landesgesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 75, angefochten wird, ist schon deshalb unzulässig, weil die genannte Bestimmung zwar an verschiedenen Stellen ihres ersten Satzes die einzelnen Worte der angefochtenen "Wortfolge" enthält, nicht aber eine derartige "Wortfolge" selbst. Diese "Wortfolge" ist daher wegen der sprachlichen Einheit der Norm, isoliert vom übrigen Wortlaut des (eingangs wiedergegebenen) ersten Satzes dieser Bestimmung, einer gesonderten Anfechtung und Aufhebung nicht zugänglich. Der Hauptantrag ist somit schon mangels Tauglichkeit der angefochtenen "Wortfolge", zulässiger Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu sein, zurückzuweisen.
2. Auch die übrigen Anträge sind nicht zulässig.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 16.755/2002, 17.054/2003). Gesetzliche Bestimmungen, die als Vertragsschablone erst durch den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ihre Wirksamkeit entfalten, können im Allgemeinen mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre nicht mittels Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der ÖBB-Pensionsordnung, VfSlg. 15.535/1999). 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 16.755/2002, 17.054/2003). Gesetzliche Bestimmungen, die als Vertragsschablone erst durch den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ihre Wirksamkeit entfalten, können im Allgemeinen mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre nicht mittels Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der ÖBB-Pensionsordnung, VfSlg. 15.535/1999).
2.2. Die vom Beschwerdeführer mit seinem ersten Eventualantrag zur Gänze angefochtene Norm des ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, LGBl. 75, erschöpft sich darin, anzuordnen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vereinbarungen nach §41 Abs4 des Tir KAG bis längstens 31. Dezember 2007 (ergänze: an die durch die Novelle geänderte Rechtslage betreffend die Einhebung und Aufteilung von Honoraren bei Sonderklassepatienten) anzupassen und dass die angepassten Vereinbarungen für die ab 1. Jänner 2008 erbrachten Leistungen wirksam sind. 2.2. Die vom Beschwerdeführer mit seinem ersten Eventualantrag zur Gänze angefochtene Norm des ArtII Abs3 des Gesetzes vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 75, erschöpft sich darin, anzuordnen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vereinbarungen nach §41 Abs4 des Tir KAG bis längstens 31. Dezember 2007 (ergänze: an die durch die Novelle geänderte Rechtslage betreffend die Einhebung und Aufteilung von Honoraren bei Sonderklassepatienten) anzupassen und dass die angepassten Vereinbarungen für die ab 1. Jänner 2008 erbrachten Leistungen wirksam sind.
2.3. In Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sanktion für den Fall, dass die bestehenden Verträge nicht rechtzeitig angepasst werden, begründet diese Bestimmung in erster Linie eine Verpflichtung der in Betracht kommenden Krankenhausträger, auf die Anpassung der Verträge mit den bisher "honorarberechtigten" Ärzten hinzuwirken; sie richtet sich insoweit somit nicht an den Beschwerdeführer. Die angegriffene Norm begründet aber auch keine Verpflichtung des Beschwerdeführers als ein "honorarberechtigter" Arzt, sich mit einer Vertragsänderung einverstanden zu erklären, greift also auch insoweit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Ob die Krankenhausträger als Arbeitgeber für den letztgenannten Fall zur Kündigung der bestehenden Verträge berechtigt oder gar verpflichtet wären kann dahinstehen, da auch diesfalls nicht unmittelbar das Gesetz, sondern erst eine darauf gegründete rechtsgeschäftliche (Kündigungs-)Erklärung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers tangieren würde.
2.4. Es kann angesichts dessen auf sich beruhen, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil dem Antragsteller als einem Vertragsbediensteten zur Durchsetzung seiner Ansprüche - wie er selbst erkennt, aber für unzumutbar hält - der Gerichtsweg als zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen offen stünde.
2.5. Soweit der Antragsteller mit seinem zweiten Eventualantrag "das Gesetz vom 5. Juli 2006, LGBl. Nr. 75/2006" (also die gesamte Novelle zum Tir KAG) anficht, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil offenkundig ist, dass die Bestimmungen dieser Novelle nicht durchwegs die Rechtssphäre des Antragstellers gestalten. Auch soweit die Novelle Bestimmungen ändert, welche die Regelung der Honorare für die Behandlung der Patienten in der Sonderklasse zum Gegenstand haben, könnten allenfalls die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen in der Fassung der genannten Novelle die Rechtssphäre des Antragstellers berühren, nicht jedoch die Novellierungsanordnungen selbst (zur nur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung von Novellierungsanordnungen bei besonderen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen vgl. zB VfSlg. 16.764/2002 sowie das Erkenntnis vom 9.10.2008, G39/08; zur Unzulässigkeit vgl. im Übrigen VfSlg. 17.363/2004 zu einer Verordnungsnovelle und VfGH 24.9.2008, G44/07 zu einer Gesetzesnovelle). 2.5. Soweit der Antragsteller mit seinem zweiten Eventualantrag "das Gesetz vom 5. Juli 2006, LGBl. Nr. 75/2006" (also die gesamte Novelle zum Tir KAG) anficht, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil offenkundig ist, dass die Bestimmungen dieser Novelle nicht durchwegs die Rechtssphäre des Antragstellers gestalten. Auch soweit die Novelle Bestimmungen ändert, welche die Regelung der Honorare für die Behandlung der Patienten in der Sonderklasse zum Gegenstand haben, könnten allenfalls die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen in der Fassung der genannten Novelle die Rechtssphäre des Antragstellers berühren, nicht jedoch die Novellierungsanordnungen selbst (zur nur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung von Novellierungsanordnungen bei besonderen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen vergleiche zB VfSlg. 16.764/2002 sowie das Erkenntnis vom 9.10.2008, G39/08; zur Unzulässigkeit vergleiche im Übrigen VfSlg. 17.363/2004 zu einer Verordnungsnovelle und VfGH 24.9.2008, G44/07 zu einer Gesetzesnovelle).
3. Die Anträge waren daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Krankenanstalten, Sondergebühren, Ärzte, Novellierung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G236.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010