TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 B8 302075-1/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

B8 302.075-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des -XX-, StA. Republik Kosovo, vom 19.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2006, Zahl: 05 19 516 BAW, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von -XX- in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird -XX- aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und Angehöriger der albanischen Volksgruppe moslemischen Bekenntnisses aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den Namen -XX- zu führen und am 14.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am 22.11.2005 sowie am 12.04.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen

Folgendes vor:

 

Einvernahme am 22.11.2005:

 

"Meine Muttersprache ist albanisch, und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.

 

Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen bzw. wie kamen Sie nach Österreich?

 

Antwort: Am 9.11.2005 fuhr ich von -XX- mit einem Kombi über mir unbekannte Länder bis nach Österreich, wo ich am 14.11.2005 angekommen bin. Unterwegs habe ich ca. 3 Tage in einem Schlepperquartier, in einer mir unbekannten Ortschaft verbracht.

 

Frage: Welche Sprachen haben Sie gehört oder welche Ortstafeln gab es?

 

Antwort: Ich war auf der Ladefläche dieses Kombis versteckt und konnte daher nichts sehen. In diesem Schlepperquartier waren die Fenster und die Rollläden alle geschlossen. Es war mir auch nicht gestattet diese zu öffnen. Ich habe im Haus gewartet, bis ich vom Schlepper abgeholt wurde.

 

Frage: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?

 

Antwort: Nein. Beantworten Sie folgende Fragen wenn möglich nur mit JA oder Nein. Sie werden im Laufe der Niederschrift Gelegenheit erhalten, sich näher dazu zu äußern!

 

Frage: Haben sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?

 

Antwort: Nein. In Deutschland hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis, welche mir vom Ausländeramt in Stuttgart im Jahre 1993 ausgestellt wurde. Das Visum habe auf Grund der Familienzusammenführung erhalten, weil ich von meinem Onkel adoptiert wurde, nachdem mein Vater gestorben war. Im Jahre 2002 hatte ich einige Probleme in Deutschland und bin verhaftet worden. Ich ließ meine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängern und kehrte im März 2004 freiwillig in den Kosovo zurück, weil ich in Deutschland, von einigen Albaneren bedroht wurde.

 

Frage: Welche Probleme waren dies?

 

Antwort: Es gab einen Streit zwischen zwei Gruppen von Albanern. Ich wollte dabei vermitteln, wurde aber attackiert. Ich habe mich gewehrt und wurde deswegen von einem Gericht in Deutschland zu zwei Jahren Haft verurteilt. Ich musste auch Schmerzensgeld in der Höhe von ca. 35.000 DM bezahlen. Nachdem ich freigelassen wurde, aber auch während des Gefängnisaufenthaltes wurde ich von diesen Albanern mit dem Umbringen bedroht. Sie wollten auf Grund des Albanischen Gewohnheitsrechtes Rache nehmen und mich umbringen. Um mich in Sicherheit zu bringen kehrte ich in den Kosovo freiwillig zurück.

 

Frage: Sind Sie legal mit eigenem RP ausgereist?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in einem anderen EU-Staat in einen Asylantrag gestellt oder sind Sie jemals in einen EU- Staat eingereist?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Ja. In Deutschland habe ich meinen Adoptivvater samt Familie, meine Verlobte und einige entfernte Verwandte in Deutschland und in Österreich.

 

Frage: Wer hat Ihre Reise organisiert und finanziert?

 

Antwort: Ich selbst.

 

Frage: Von wem stammen die Geldmittel und wie hoch sind diese?

 

Antwort: Ich habe dem Schlepper 3.000 Euro bezahlt.

 

Frage: Kennen Sie den Schlepper namentlich, der Sie bis nach Österreich gebracht hat.

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

 

Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

 

Frage: Sind Sie vorbestraft?

 

Antwort: Nein, in meinem Heimatland nicht.

 

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Nein, nur damals in Deutschland.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

 

Antwort: Im März 2004 kehrte ich in den Kosovo zurück. Ich fand dort wieder Arbeit und die ersten Monate keine Probleme. Im Jänner 2005 als ich mit meinem Auto zur Arbeit unterwegs war auf der Straße -XXwurde auf mich geschossen. Ich blieb dabei unverletzt und verständigte sofort die Polizei Diese untersuchte diesen Vorfall, konnte aber die Täter nicht ausforschen. Ca. einen Monat später wurde erneut auf mich geschossen als ich von der Arbeit nach Hause unterwegs war. Einige Tage später habe ich eine Nachricht erhalten. Diese stammte von der Familie dieser Albaner aus Deutschland. Sie teilten mir mit, dass ich weder in Deutschland noch im Kosovo sicher sein werde und dass sie mich töten würden. Daraufhin habe ich meine Arbeit gekündigt und hielt mich versteckt bis ich meine Ausreise organisieren konnte.

 

Frage: Haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden? A e keni kuptuar perkthyesin/perkthyesen?

 

Antwort: Ja, einwandfrei. Po, shume mire."

 

Einvernahme am 12.04.2006:

 

"Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas hinzufügen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in der Zwischenzeit Kontakt zu ihrer Heimat aufgenommen?

 

Antwort: Ich habe telefonischen Kontakt zu meinen Eltern.

 

Frage: Wie geht es ihrer Familie?

 

Antwort: Gut.

 

Frage: Gibt es Neuigkeiten aus ihrer Heimat zu berichten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Können Sie nunmehr, bzgl. ihres Vorbringens, irgendwelche Dokumente oder Beweise der Behörde vorlegen?

 

Antwort: Nein. Zur Person:

 

Frage: Wo lebten Sie vor der Einreise nach Österreich?

 

Antwort: Im Kosovo. Im Dorf -XX-. Vom März 2004 bis zu meiner Ausreise am 9.11.2005 lebte ich dort.

 

Frage: Wo lebten Sie vor März 2004?

 

Antwort: Von Mai 1993 bis 2004 lebte ich in -XX- sowie in -XX- in Deutschland. Meine letzte Adresse war -XX- in Deutschland. Vor 1993 lebte ich von Geburt an im Dorf -XX-.

 

Frage: Haben Sie jemals, außer Deutschland und Österreich und in ihrer Heimat, noch woanders gelebt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wie bestritten Sie in ihrer Heimat ihren Unterhalt?

 

Antwort: Ich war als Versicherungsvertreter bei der Fa. Insing in Isniq bis zu meiner Ausreise beschäftigt. Ich verdiente 600 bis 700 Euro im Monat. Ich war nicht angemeldet.

 

Frage: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder?

 

Antwort: Ich bin verheiratet und ich habe keine Kinder.

 

Frage: Sind Sie erstmalig in Österreich?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Werden Sie von behördliche Institutionen in ihrer Heimat verfolgt, gesucht bzw. besteht gegen Sie ein Haftbefehl?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals inhaftiert?

 

Antwort: Ja, in Deutschland.

 

Frage: Wann war das?

 

Antwort: Von 2002 bis 2004 war ich in -XX- in Deutschland inhaftiert.

 

Frage: Warum verbüßten Sie in Deutschland eine zweijährige Haftstrafe?

 

Antwort: Ich hatte ein Problem mit Albanern.

 

Frage: Was wurde ihnen konkret vorgeworfen bzw. wegen welcher Handlung wurden Sie verurteilt?

 

Antwort: Ich wurde wegen gefährliche bzw. schwere Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde ich zugleich wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittel verurteilt.

 

Frage: Wurde gegen Sie ein Aufenthaltsverbot in Deutschland erteilt?

 

Antwort: Nein. Ich konnte nicht abgeschoben werden, da ich lange Zeit in Deutschland lebte und meine Eltern vierzig Jahre in Deutschland lebten. Ich ging freiwillig in den Kosovo zurück.

 

Frage: Wer lebt noch von ihrer Familie in Deutschland?

 

Antwort: Zwei Brüder sowie mein Vater und meine Mutter. Meine Gattin lebt ebenso in -XX-.

 

Frage: Warum haben Sie ihre Heimat verlassen?

 

Antwort: Ich wurde in Haft von den Albanern in Deutschland bedroht. Deshalb ging ich in den Kosovo zurück. Im Kosovo habe ich eine Arbeit gefunden und ich fühlte mich frei und unbeschwert. Im Jänner 2005 bin ich nach der Arbeit nach Hause gegangen. Zw. -XX- und -XXwurde auf mich geschossen. Ich blieb unverletzt und die Polizei wurde von mir verständigt. Die Täter wurden nie gefunden. Eine Zeit später wurde noch einmal auf mich geschossen, dabei hatte ich Glück gehabt und ich konnte nicht mehr arbeiten gehen. Zuhause habe ich eine Nachricht erhalten, dass ich im Kosovo keinen Platz mehr habe. Ich versuchte danach zu fliehen. Ich fand die Verbindung und am 9.11. fuhr ich von der Stadt -XX- nach Österreich.

 

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Könnten Sie in einem anderen Ort in Serbien- Montenegro leben?

 

Antwort: Nein, da ich lange Zeit in Deutschland lebte. Ich verstehe die Sprache nicht und ich fühle nicht, dass Kosovo meine Heimat ist. Ich verstehe die Sprache nicht.

 

Vorhalt: Sie können aber perfekt Albanisch, zumal sie mit der Dolmetscherin sprachen und sie verstehen konnten?

 

Antwort: Ich dachte sie sprechen über Serbien. Das war ein Missverständnis. Fragewiederholung:

 

Antwort: Kosovo ist zu klein. Ich kann mich dort nicht verstecken.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien-Montenegro?

 

Antwort: Ich fürchte, dass ich vielleicht umgebracht werde, so wie viele andere auch.

 

Frage: Wer hat auf Sie geschossen?

 

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich glaube es waren die Albaner die mich damals bedroht haben.

 

Frage: Wann wurde auf sie geschossen?

 

Antwort: Im Jänner 2005

 

Frage: Wie hat sich dieser Vorfall abgespielt?

 

Antwort: Während ich mit meinem Auto fuhr wurde ich beschossen.

 

Frage: Konkretisieren Sie ihre Angaben?

 

Antwort: Ich wollte in der Früh in die Arbeit fahren und in der Früh wurde auf mich geschossen. Die Schüsse kamen von der linken Seite. Ich habe niemanden gesehen und daher kann ich keine näheren Angaben machen. Weder ich noch das Auto wurden beschädigt.

 

Frage: Wann genau war dieser Vorfall?

 

Antwort: Im Jänner 2005 vor 08.00 Uhr morgens war dieser Vorfall.

 

Frage: War das der einzige Vorfall?

 

Antwort: Nein, das zweite Mal war einige Tage später, da wurde nochmals auf mich geschossen.

 

Frage: Machen sie diesbzgl. konkrete Angaben?

 

Antwort: Ich kam da von der Arbeit, nach 16.00 Uhr wurde ich, während ich mit meinem Auto nach Hause unterwegs war, wiederum auf der selbigen Straße und selbigen Örtlichkeit wurde ebenso auf mich geschossen. Ich habe wieder nichts gesehen. Ich wurde weder verletzt noch mein Auto beschädigt.

 

Frage: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wann und wo haben sie die Anzeige erstattet?

 

Antwort: In der Stadt -XX- wurde die Anzeige erstattet.

 

Frage: Wann wurde die Anzeige erstattet?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Waren das die einzigen Ereignisse?

 

Antwort: Ja. Diese zwei Geschehnisse waren meine Fluchtgründe.

 

Vorhalt: Vorher sagten Sie, man hätte ihnen eine Nachricht zukommen lassen.

 

Antwort: Ich bekam auch einen Brief nach Hause. Es war kein Brief sondern eine Mitteilung. Darin wurde ich mit dem Umbringen bedroht.

 

Frage: Wer war der Absender?

 

Antwort: Unbekannt.

 

Frage: Haben Sie diesbzgl. auch eine Anzeige erstattet?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann erhielten Sie diesen Brief.

 

Antwort: Nach dem zweiten Schussattentat.

 

Frage: Konkretisieren Sie ihre Angabe?

 

Antwort: Bei meiner Mutter wurde diese Mitteilung abgegeben. Nachdem ich heimkam, versteckte ich mich sogleich. Fragewiederholung:

 

Antwort: Das weiß ich nicht mehr. Kurze Zeit später nach dem Schussattentat.

 

Vorhalt: Glauben Sie tatsächlich, dass diese Albaner die sie angeblich in Deutschland bedroht haben in den Kosovo kommen um auf sie zu schießen.

 

Antwort: Ich wollte einen Streit verhindern und habe einen Albaner mit einem Messer verletzt. Vielleicht wollen Sie Rache nehmen. Das war zwar nur ein Kratzer.

 

Frage: Sie können diesen Umstand nur vermuten, dass Albaner in Deutschland dahinter stecken?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Warum haben Sie weder eine Anzeigebestätigung noch diese Drohmitteilung der Behörde vorgelegt?

 

Antwort: Die Polizei hat vielleicht das Protokoll weggeworfen. Ich weiß nicht, ob die Polizei das Protokoll noch hat. Die Mitteilung habe ich vermutlich weggeworfen.

 

Vorhalt: Also wurde diese Mitteilung von ihnen nicht Ernst genommen?

 

Antwort: Das war so ernst zu nehmen, dass ich nicht mehr arbeiten ging. F Sie wissen nicht, wer diese Mitteilung geschrieben hat bzw wer dahinter steckt?

 

Antwort: Das war eine unbekannte Person.

 

Vorhalt: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass die Angehörigen der Albaner diese Nachrichten geschrieben hätten?

 

Antwort: Das stimmt auch. Ich vermute es.

 

Vorhalt: Es ist aber ein Unterschied ob sie es vermuten, wer der Absender sei oder ob sie angeben, dass auf ihrer Mitteilung ein Absender darauf gestanden sei. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Die Person die das Schreiben abgegeben hat, hat auch meiner Mutter gesagt, dass ich getötet werde. Ich wisse woher dieses Schreiben kommt.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?

 

Antwort: Ja gut.

 

Frage: Woher kennen Sie ihre Frau?

 

Antwort: Ich kenne sie aus Deutschland. Ich bin seit 5 Jahre mit ihr zusammen. Sie lebt derzeit in Deutschland."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.05.2006, Zahl: 05 19 516 BAW wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo," gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo und kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass für ihn die Rückkehr nach Kosovo ein Risiko für sein Leben darstelle, da er nirgendwo anders außer in seinem Geburtsort leben könne, ohne gefunden zu werden. Es sei zweimal auf ihn geschossen worden und er sei bedroht worden. Weiters habe er am -XXin Österreich seine deutsche Verlobte geheiratet. Da es für den Beschwerdeführer in Österreich jedoch keine Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gebe, ohne nach Kosovo zurückzukehren, hätten der Beschwerdeführer und seine Frau beschlossen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Frau nach Deutschland zurückkehre und dort mit ihr gemeinsam ein neues Leben in einer anderen Stadt beginne. Der Beschwerdeführer bitte darum, ihm den Aufenthalt in Österreich zu gestatten, bis er ein Visum zur Einreise nach Deutschland erhalte. Die Rückkehr nach Kosovo würde eine Bedrohung für ihn darstellen und ein Risiko für sein Leben. Es sei klar, dass die Berufungsbehörde nicht feststellen könne, dass das Leben des Beschwerdeführers im Kosovo bedroht sei, da weder er selbst verletzt noch sein Auto beschädigt worden sei. Die Polizei im Kosovo bewahre Protokolle nicht auf, sodass der Beschwerdeführer auch keine Beweise vorlegen könne. Er wolle in Österreich lediglich solange bleiben, bis er nach Deutschland ausreisen könne. Für seinen Lebensunterhalt hier in Österreich würden seine Frau und sein Bruder sorgen.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 22.11.2005 und am 12.04.2006, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 19.05.2006 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

 

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

 

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

 

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

 

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

 

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

 

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

 

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

 

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

 

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

 

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

 

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

 

Gesamt 120 27

 

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 36]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

 

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

 

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

 

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

 

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

 

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

 

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

 

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

 

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

 

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

 

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

 

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

 

Acquisition of citizenship by birth

 

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

 

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

 

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

 

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

 

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

 

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

 

Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

Doppelstaatsbürgerschaft

 

Article 3 Multiple Citizenships

 

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

 

Zusammenfassend ergibt sich:

 

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

 

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

 

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

 

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

 

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

 

-

in Kosovo geboren zu sein,

 

-

oder mindestens einen in Kosovo geborenen

 

Elternteil zu haben,

 

-

oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

 

Kosovo gewohnt zu haben

 

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).

 

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

 

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

 

1. c. Religionen

 

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

 

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

 

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

 

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

 

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

 

gegenseitige Akzeptanz.

 

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

 

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

 

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

 

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

 

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

 

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

 

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

 

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

 

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

 

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

 

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

 

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

 

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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