RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0066

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass "Sache" des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ausschließlich die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit war (zur Maßgeblichkeit auch der Gründe für die Abgrenzung der "Sache" bei Antragszurückweisungen im Gegensatz zu sonstigen Bescheiden vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/07/0169), folgt, dass die "ersatzlose" Aufhebung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides lediglich zur Folge hat, dass in der "Sache" "Zurückweisung wegen Unzuständigkeit" keine neuerliche (zurückweisende) Entscheidung ergehen darf. Die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides bedeutet aber nicht, dass damit die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen (Dienst)Behörde über den Feststellungsantrag (und zwar sowohl was seine Zulässigkeit bzw. bei Bejahung derselben was seine inhaltliche Berechtigung betrifft) erloschen wäre.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120066.X01

Im RIS seit

02.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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