TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/09 C6 241741-2/2009

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Spruch

C6 241.741-2/2009/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Juditz PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.R., StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009, FZ. 09 00.347-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am 26.12.2002 einen Antrag auf Asyl.

 

In der Niederschrift am 26.12.2002 vor der BH Gänserndorf gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich bin Sympathisant der XY. Aufgrund meiner politischen Gesinnung wurde ich von Mitgliedern der BNP verfolgt."

 

In der Einvernahme am 3.9.2003 gab er betreffend die Fluchtgründe Nachstehendes an:

 

"Mein Vater ist Organisationssekretär der Awami League (AL) und er war für den Polizeibezirk C. zuständig. Ich habe meinen Vater zu verschieden Parteiveranstaltungen begleitet. Ich habe mit der AL sympathisiert. Nach der Machtübernahme durch die BNP im Oktober 2001 wurden mein Vater und ich mindestens vier Mal von bewaffneten Mitgliedern der BNP gesucht und mit dem Umbringen bedroht. Zuletzt waren die BNP Mitglieder am 25.09.2002 bei uns und haben meine Mutter aufgefordert, unseren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Zu diesem Zeitpunkt lebten wir nur zeitweise zu Hause. Am 25.09.2002 haben die Mitglieder der BNP meiner Mutter eine Frist von einer Woche gesetzt. Falls wir uns nicht der BNP stellen, werden sie alle Familienmitglieder umbringen. Eine große Suchaktion wurde von der BNP veranlasst. Nach dem ersten Besuch von BNP Mitgliedern hat mein Vater versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, aber diese wurde von der Polizei nicht entgegengenommen. Daher hat er in weiterer Folge nicht mehr versucht, die Mitglieder der BNP anzuzeigen, da es keinen Sinn hatte. Innerhalb dieser Woche hat mein Vater meine Ausreise aus Bangladesh organisiert. Am 01.10.2002 verließ ich wie bereits beschrieben das Land. Es war geplant, dass mein Vater nach meinem Verlassen auch das Land verlassen sollte. Ich habe unlängst Kontakt mit meiner Familie aufgenommen und es wurde mir mitgeteilt, dass mein Vater nach wie vor flüchtig ist und mir sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Das ist der Grund, warum ich Bangladesh verlassen habe." Im Falle einer Rückkehr fürchte der nunmehrige Beschwerdeführer von Mitgliedern der BNP getötet zu werden.

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 8.9.2003, FZ. 02 41.283-BAW, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte in seinem Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Eine Ausweisung ist entsprechend der damaligen Gesetzeslage nicht erfolgt.

 

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

"Gemäß der Verfassung vom Dezember 1972 ist Bangladesh eine Demokratische Volksrepublik basierend auf Säkularismus. 1988 wurde der Islam als Staatsreligion eingeführt. Die Freiheit der religiösen Betätigung ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Regierung erlaubt den verschiedenen Religionen die Ausübung ihrer Zeremonien, sowie Prozessionen an öffentlichen Plätzen. Religiöse Festtage der verschiedenen Religionen sind öffentliche Feiertage. Angehörige nichtislamischer Glaubensgemeinschaften haben keine an ihre bloße Religionszugehörigkeit anknüpfenden Kollektivverfolgung durch fanatische Moslems zu befürchten. Etwaige Übergriffe werden von der Regierung weder gebilligt noch geduldet.

 

Eine wirkliche demokratische Wende stellten die ersten freien Parlamentswahlen im Februar 1991 dar. Zusammen mit der Verfassungsänderung im Oktober 1991 wurde damit die Möglichkeit der Rückkehr zu einer pluralistischen, parlamentarischen Demokratie eröffnet. Immerhin können seither Parteien ohne Restriktionen gegründet werden, was sich auch an der stattlichen Anzahl von 102 politischen Gruppen zeigt. Von den 330 Sitzen im Parlament (Jatiy Sangsad) sind mindestens 30 für Frauen reserviert. Alle 5 Jahre werden das Staatsoberhaupt und das Parlament neu gewählt. Aus den Wahlen von 1991 ging die BNP als Wahlsieger hervor. Die Wahl vom 12.06.1996, welche gewaltfrei und fair verlief (250 ausländische Beobachter), ergab 147 Sitze für die unter Frau Sheikh Hasina Wajed regierenden Awami League, 116 Sitze für die Bangladesh National Party (BNP), 31 Sitze für die Jatiya Party und 3 Sitze für die Jamaat-e-Islami. Mehrere Abgeordnete der BNP wechseln für ein politisches Amt zur Awami League. Nach einer Vereinbarung mit der Jatiya Party übernahm die AL die Regierung.

 

Die Verfassung gewährleistet nebst der Gewaltenteilung den Schutz der fundamentalen Menschenrechte wie Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse und Geschlecht, Garantie der persönlichen Freiheit sowie der Meinungs-Versammlungs- und Assoziationsfreiheit. Mehr als 1.000 Zeitschriften werden publiziert und sind nicht Subjekt einer Beeinflussung durch die Regierung. In der Praxis sind keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungen von Personen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit feststellbar. Bangladesh hat zahlreiche Menschenrechtsverträge ratifiziert. Die Regierung unter der Awami League ist auf die Internationale Meinung in Fragen der Menschenrechte bedacht. Es wird ein Dialog mit internationalen Organisationen über Menschen-, respektive Oppositionsrechte geführt. Eine Koordinationsvereinigung für Menschenrechte (eine Schirmgruppe von 76 Nicht-Regierungs-Organisationen) und eine unabhängige Beobachtungsgruppe operieren in Bangladesh.

 

Das politische Leben wird durch eine wirtschaftliche und politische Elite bestimmt, die stark familienbezogen ist und häufig bereits seit Generationen Einfluss ausübt. Die politische Auseinandersetzung ist zwischen den beiden großen konkurrierenden Parteien Awami League und BNP hochgradig polarisiert und wird nicht immer gewaltfrei ausgetragen. Die Gewerkschaften wie auch die in der politischen Auseinandersetzung als Speerspitze instrumentalisierten Studentenorganisationen sind stark parteienorientiert. Auf lokaler Ebene suchen gewalttätige Banden häufig die Nähe zur jeweils regierenden Partei. Wo die staatliche Verwaltung nicht weiterhelfen kann, wenden sich die Bürger mit ihren Anliegen an Personen, die Kraft ihres Einflusses ihre Angelegenheiten fördern können (Klientelismus). In sozialen, Wohlfahrts- und Entwicklungsfragen sind mehrere Tausend Nichtregierungsorganisationen eine wesentliche Ergänzung staatlicher Institutionen.

 

Am 02.12.1997 wurde von der Regierung mit Vertretern der Rebellenorganisation in Dhaka ein Friedensvertrag abgeschlossen, welcher einen langjährigen Konflikt beendeten. Der Stammesbevölkerung in den Chittagong Hill Tracts (CHT) werden dabei die größtmöglichen Autonomierechte zugestanden, was auch von der jetzigen Regierung anerkannt worden ist. Die Repatriierung der rund 60.000 in indischen Nachbarregionen lebenden Flüchtlinge nach Bangladesch ist im Wesentlichen abgeschlossen. Das CHT-Gebiet bedarf erheblicher Wiederaufbau- und Entwicklungsanstrengungen. Gegen diesen Friedensvertrag werden von der Opposition Demonstrationen und Streiks initiiert. Die Europäische Union beglückwünschte die Regierung von Bangladesh zur Beilegung der Streitigkeiten. Die Volksgruppe des Bihari-Volkes wird seit langem nicht mehr staatlicherseits verfolgt. Pakistan hat sich grundsätzlich zur Aufnahme der Bihari bereit erklärt, welche jedenfalls die Staatsbürgerschaft von Bangladesh beantragen können

 

Das Rechtssystem in Bangladesch funktioniert im Allgemeinen gut. Die Gerichtsbarkeit hat einen hohen Grad von Unabhängigkeit, welcher speziell in den höheren Instanzen verfassungsrechtlich gewährleistet und in der Praxis effektuierbar ist. Es ist keine staatliche Einflussnahme in einem eventuellen erstinstanzlichen Strafverfahren zu befürchten. Weiters wird regelmäßig in strafrechtlichen, zivilrechtlichen und politisch kontroversiellen Bereichen gegen die Meinung der Regierung entschieden. So haben sich die Gerichte auch wiederholt gegen Festnahmen durch die Exekutive aufgrund des Special Powers Act (SPA) ausgesprochen und als Rekursinstanz die sofortige Freilassung der Betroffenen verfügt. Es werden häufig Polizisten wegen begangener Menschenrechtsverletzungen von den Gerichten verurteilt und kooperieren insbesondere die Obergerichte mit Menschenrechtsorganisationen wie beispielsweise der High Court mit der Society for Enforcement of Human Rights in Bangladesh im Fall "Tania". Weiter ist zu erwarten, dass ein Staatsangehöriger von Bangladesh gegen den ein Verfahren wegen staatsschädigenden Verhaltens im Gange ist, in der Lage sein sollte, dies durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.

 

Das Rechtssystem wird von der Österreichischen Botschaft (Delhi, zuständig für Bangladesh) als allgemein gut funktionierend beurteilt. Die Gerichtsbarkeit hat einen hohen Grad von Unabhängigkeit, welcher speziell in den höheren Instanzen verfassungsrechtlich gewährleistet und in der Praxis effektuierbar ist. Es ist keine staatliche Einflussnahme in einem eventuellen erstinstanzlichen Strafverfahren zu befürchten. Weiters wird regelmäßig in strafrechtlichen, zivilrechtlichen und politisch kontroversiellen Bereichen gegen die Meinung der Regierung entschieden. Es werden häufig Polizisten wegen begangener Menschenrechtsverletzungen von den Gerichten verurteilt. Weiters wird dargelegt, dass ein Staatsangehöriger von Bangladesh gegen den ein Verfahren wegen staatsschädigenden Verhaltens im Gange ist, in der Lage sein sollte, dies durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.

 

Eine etwaige Ausreise mit legalen Reisedokumenten unterminiert die Glaubwürdigkeit von Behauptungen des Vorliegens von staatsschädigendem Verhalten, da bei Vorliegen eines derartigen Sachverhalts keine Reisedokumente oder Ausreisegenehmigung ausgestellt werden.

 

Bei den zahlreich stattfindenden Demonstrationen und Streiks besteht zwar von allen Beteiligten und auch den einschreitenden Ordnungskräften eine hohe Gewaltbereitschaft. Obwohl gemäß Artikel 35/5 der Verfassung niemand der Folter, Grausamkeit oder sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden darf, kommt es gegenüber Festgenommenen fallweise zu Übergriffen. Hiezu ist jedoch auszuführen, dass gegen Polizisten in derartigen Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, welche zu einer Bestrafung führen können. Berichten zufolge wurden 1997 in Barisal 1280 Polizisten bestraft, entlassen oder zwangspensioniert. Nachdem die regierende Awami-League auf Druck des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank die Importzölle gesenkt und die Subventionierung von Gütern des Grundbedarfs rückgängig gemacht hat, kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Unruhen. Unterstützt von ultranationalen und islamischen Gruppierungen, organisiert die oppositionelle BNP Generalstreiks, um die Regierung zum Rücktritt zu zwingen. Nach zeitweisen Boykotts der Parlamentssitzungen, kehrten die Abgeordneten der Oppositionsparteien aber wieder ins Parlament zurück.

 

Am 13.07.2001 wurde die 7. Nationalratsversammlung von Bangladesch nach einer fünfjährigen Legislaturperiode aufgelöst. Nach der Ansprache der Premierministerin SHEIKH Hasina hat der Nationalratspräsident Rechtsanwalt Abdul Hamid das Ende der Legislaturperiode und die Auflösung des Parlaments offiziell verkündet. Der Rücktritt der Awami-League wurde von allen anderen Parteien begrüßt. Am 16. Juli 2001 wurden der Hauptberater, Richter LATUFUR Rahman, und elf weitere Mitglieder der Übergangsregierung von Staatsoberhaupt SHAHABUDDIN Ahmad angelobt. Die Übergangsregierung hat die Wahlen, die im Oktober 2001 stattfinden soll, vorzubereiten.

 

Die Polizeikräfte haben innerhalb weniger Tage viele illegale Waffen beschlagnahmt und agieren offensichtlich ohne Regierungseinfluss. Die Sicherheitskräfte wurden von der Übergangsregierung in Alarmbereitschaft versetzt.

 

Am Monatag, dem 01.10.2001, fand in ganz Bangladesch die Parlamentswahl statt. Während des Wahlkampfes wurden etwa 200 Menschen getötet. Am Wahltag selbst kamen vier Menschen ums Leben. 300.000 Soldaten, Polizisten und paramilitärische Einheiten hatten den Befehl auf Unruhestifter zu schießen.

 

Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern aus der EU und anderen Ländern als fair bezeichnet. Bei der Wahl erlangte die Bangladesch Nationalist Party (BNP) 185 Sitze und die Jamaat-i-Islami 16 Sitze. Zusammen verfügen sie nun über 201 der 300 Mandate. Der Islami Uikko Jot (IUJ) erhielt 2 Sitze und die Jatiya Party (NA-FI) 4 Sitze.

 

Die Awami-League der bisherigen Regierungschefin Sheikh Hasina Wazed erlitt eine vernichtende Niederlage. Sie erlangte nur 62 Mandate, nicht einmal die Hälfte der Sitze wie vor fünf Jahren. Die ebenfalls islamische IUF, die aber nicht zu Begum Khaleda Zias Bündnis gehört, kam auf 15 Sitze. Da in 16 Wahlkreisen wegen Unregelmäßigkeiten und des Todes eines Abgeordneten Nachwahlen anstehen, dürfte die Mehrheit Begum Khaleda Zias noch wachsen.

 

Nach dem überwältigenden Wahlsieg der Konservativen und Fundamentalisten in Bangladesch haben Intellektuelle vor einer Islamisierung des extrem armen Landes gewarnt. Die Bangladesh Nationalist Party (BNP) der bisherigen Oppositionschefin Begum Khaleda Zia und ihr Partner die fundamentalistische Jamaat-i-Islami haben eine 2/3 Mehrheit errungen und können damit die Verfassung ändern. Begum Khaleda Zia wird unter wachsenden Druck geraten einen islamischen Staat aufzubauen, kommentierten die linken Zeitungen "Sangbad" und "Prontom Alo" am Mittwoch nach der Wahl.

 

Die Wahlsiegerin Begum Khaleda Zia, geboren 1945, regierte bereits von 1991 bis 1996 Bangladesch. Sie kam erst nach der Ermordung ihres Mannes Ziaur Rahman im Jahre 1981 in die Politik. Davor hielt sich Begum Khaleda Zia als Hausfrau und Mutter zweier Söhne im Hintergrund. Nach dem Anschlag auf Ziaur Rahman übernahm sie die Führung der Bangladesch Nationalist Party (BNP). Bei der Rückkehr Bangladeschs zur Demokratie gewann Begum Khaleda Zia die ersten freien Wahlen und wurde zum ersten Mal Ministerpräsidentin.

 

Ihre Gegnerin Sheikh Hasina Wazed erkennt das nunmehrige Wahlergebnis nicht an. Sie war verfassungsgemäß vor den Wahlen zurückgetreten und wirft der Interimsregierung vor, der BNP und den Fundamentalisten Vorteile verschafft zu haben. Begum Khaleda Zia beschwichtigte und rief zur Zusammenarbeit auf. Sie sagte, es sei jetzt Zeit für Einheit und nicht für Rache.

 

Die Intellektuellen befürchten, dass die Niederlage der Awami League zu neuen blutigen Protesten führen könnte.

 

Sheikh Hasina Wazed ist die Tochter des am 15.08.1975 ermordeten Staatsgründers Sheikh Mujibur Rahmans. Für das Attentat macht Sheikh Hasina Wazed den Mann von Begum Khaleda Zia, General Ziaur Rahman, mitverantwortlich. General Ziaur Rahman wurde 1981 durch einen Staatsstreich ermordet. Seine Witwe Begum Khaleda Zia vermutet wiederum die Täter unter den Sympathisanten der Awami-League.

 

Die Parteivorsitzende der BNP Begum Khaleda Zia wurde ebenso wie 28 Minister und vier stellvertretende Minister am 10.10.2001 vom Staatsoberhaupt, Richter Shahabuddin Ahmad, angelobt. Zum Innenminister wurde Altaf Hossain Chowdhury bestellt, zum Außenminister Dr. A. Q. M. Badrudduza, zum Justizminister der Jurist Maudut Ahmad und zum Finanzminister wurde M. Saifur Rahman bestellt.

 

Am 14.10.2001 wurde der Rechtsanwalt A.F. Hassan Arif vom Staatsoberhaupt Shahabuddin Ahmad, zum Generalstaatsanwalt ernannt und löste damit, den vormals von der Awami-League bestellten Generalstaatsanwalt Mahmudul Islam ab.

 

Am 28.10.2001 haben die BNP-Parlamentsabgeordneten den Außenminister Dr. A. Q. M. Badrudduza für das Amt des Staatspräsidenten nominiert, da die fünfjährige Legislaturperiode des Staatsoberhauptes Shahabuddin Ahmad bereits abgelaufen ist. Das frei gewordenen Amt des Außenministers wurde noch nicht nachbesetzt. Jamiruddin Sarker wurde zum Parlamentspräsident ernannt.

 

Nach Verkündigung des offiziellen Wahlergebnisses gab es in ganz Bangladesch Unruhen, die jedoch geringer ausfielen als erwartet.

 

In Bangladesch besteht interne Niederlassungs- und Ausreisefreiheit. Ein Meldewesen ist in Bangladesch nicht bekannt. Insbesondere in den Großstädten wie Dhaka (9 Mio. Einwohner) und Chittagong (1 Mio. Einwohner), Khulna, Rajshahi und Bogra aber auch in anderen Landesteilen bestehen keine rechtlichen oder sonstigen Hindernisse, um sich eine neue Existenz aufzubauen.

 

Abgewiesene Asylwerber aus Bangladesh haben im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Grundsätzlich werden Bangladescher, die über einen gültigen Reisepass sowie ein bereits bezahltes Reiseticket verfügen, bei der Einreise nach Bangladesch nicht einmal einer Befragung unterzogen."

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde).

 

Am 16.9.2005 fand beim unabhängigen Bundesasylamt eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

 

2. Am 10.1.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Die Fluchtgründe die ich bei meiner Einvernahme beim ersten Asylantrag angegeben habe bleiben aufrecht. Außerdem möchte ich hinzufügen, dass ich neuerliche Probleme in meiner Heimat habe. Mein Vater hat im Jahre 2007 eine Frau aus der Hindu Glaubensgemeinde geheiratet. Darum wird meine Familie und auch ich von der moslemischen Gesellschaft verfolgt." Weiters gab er an, im Falle einer Rückkehr fürchte er von fundamentalistischen Moslems getötet zu werden.

 

Im Rahmen der Niederschrift am 14.1.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe eine Frau aus der Glaubensgemeinschaft der Hindus geheiratet. Die muslimische Gesellschaft habe diese Hochzeit nicht anerkannt. Alle Familienangehörigen hätten deshalb Probleme, auch seine Mutter und die Stiefmutter. Als Angehöriger dieser Familie wäre auch er diesen Gefahren ausgesetzt, deshalb könne er nicht zurückkehren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, mit dem ehemaligen Bezirksvorsteher der Stadtverwaltung C. telefoniert zu haben, der ihm von den Problemen erzählt habe. Er habe ihm geraten, dass er auf keinen Fall zurückkehren sollte. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, aus der Gegend vertrieben zu werden; auch könne er umgebracht werden. Seine Familie sei vertrieben worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.2.2009, Zahl 09 00.347-EAST Ost, wurde der Antrag vom 10.1.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der getätigten Angaben keinesfalls von einem "glaubhaften Kern" des nunmehrigen Vorbringens ausgegangen werden könne. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsland wurde ausgeführt, die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Betreffend die Gründe für die neue Antragstellung wiederholte das Bundesasylamt fast ausschließlich an die Angaben des Beschwerdeführers, ohne sich mit dem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

 

2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.7.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.7.2001, Zl. 99/20/0418).

 

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.2.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 9.9.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

 

Für die Beschwerdeinstanz ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.6.2001, Zl. 98/18/0297).

 

2.3. Im vorliegenden Fall geht es bei der zu beurteilenden Frage - gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - einerseits darum, ob die nunmehr behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten rechtskräftigen Bescheides vorgelegen sind und andererseits darum, ob das neue Vorbringen einen "glaubhaften Kern" enthält. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, Feststellungen zu der mit dem asylrechtlich relevanten Merkmal der "Religion" - insbes der Frage der Situation von Angehörigen nicht-moslemischer Glaubenrichtungen und "Mischehen" zwischen Moslemen uind Nicht-Moslemen - im Herkunftsland des Beschwerdeführers zu treffen; weiters wurden auch keine Feststellungen zur asylrechtlich relevanten Frage der Gefahr einer "Sippenhaftung" - also der Gefährdung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zu treffen; das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält aber Hinweise auf eine solche Gefährdung. Der Verweis auf die im Bescheid vom 8.9.2003, Zahl 02 41.283-BAW, getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist für den gegenständlichen Bescheid nicht aussagekräftig, da dort keine Feststellungen zur "Religion" (deren Ausübung bzw Einschränkungen auf Grund der Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppierungen) und dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Sippenhaftung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu finden sind. Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt verabsäumt, dem Beschwerdeführer die im Bescheid verwerteten Länderdokumente zB im Rahmen einer Einvernahme vorzuhalten.

 

2.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist (vgl. zu den erforderlichen Ermittlungsergebnissen Punkt 2.3.). Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Rechtsmittelinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdeinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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