TE UVS Steiermark 2009/01/12 30.14-18/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn M W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 29.11.2007, GZ: 15.1-4126/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Strafhöhenberufung zu Punkt 1.) im bekämpften Bescheid abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 136,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Hinsichtlich Punkt 2.) im bekämpften Bescheid wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 68,10. Dieser Betrag ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 30.09.2007, um 02:22 Uhr das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Schl, Hmweg, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l ergeben. Unter Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe bei der in Rede stehenden Fahrt an der genannten Örtlichkeit das deutlich sichtbar aufgestellte Fahrverbotszeichen Fahrverbot für Motorfahrräder nicht beachtet. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der § 99 Abs 1b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO und §52 lit a Z 8b StVO, verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 681,00 (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu Punkt. 2.) eine Geldstrafe von ? 60,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Berufungswerber der Betrag von insgesamt ? 74,10 vorgeschrieben. Am 04.01.2008 erschien M W in Begleitung seines Vaters bei der belangte Behörde und erhob gegen den Strafbescheid mündlich die Berufung, die aus seiner Sicht noch als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei. Er habe das Straferkenntnis am 22.12.2007, als er von der Berufsschule nach Hause gekommen sei, beim Postamt behoben. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides gehe seiner Meinung nach nicht hervor, dass die Einspruchsfrist bereits ab Hinterlegung laufe. Zur Sache selbst gab M W an, dass ihm die ihm unter Punkt

1.) im Strafbescheid verhängte Geldstrafe zu hoch erscheine. Er sei Lehrling, verdiene monatlich ? 654,00 brutto. Er bitte daher, die Mindeststrafe zu verhängen. Zum zweiten Tatvorwurf brachte M W vor, das Verkehrszeichen 40 km/h sei nicht mehr im Rechtsstand, daher sei die Verordnung ungültig. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung: Das Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Zustelladresse des M W, O K 40, Schl (1. Zustellversuch am 17.12.2007, 2. Zustellversuch am 18.12.2007) am 18.12.2007 beim Postamt Schl mit Beginn der Abholfrist 18.12.2007 hinterlegt. Gerechnet ab Hinterlegung wäre die Berufungsfrist am 02.01.2008 abgelaufen. Mit dem Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 05.03.2008 wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, Umstände zu benennen, die der Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung entgegenstehen. Am 11.03.2008 meldete sich der Vater des Berufungswerbers beim Unabhängigen Verwaltungssenat und gab für seinen Sohn nachstehende Erklärung ab: M W sei Kochlehrling in der Hotelfachschule B Gberg. Er sei bereits am Sonntag, den 16.12.2007 mit einem Bus von Schl nach B Gberg gefahren, wo er über die Woche im Internat sei. M W sei erst am Freitag, den 21.12.2007 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr an seine Zustelladresse zurückgekehrt. An diesem Abend habe er von der Hinterlegungsanzeige erfahren. Er habe das Schriftstück bereits am Samstag, den 22.12.2007 beim Postamt abgeholt. Belegt wurde das Vorbringen mit einer Bestätigung der Landesberufschule für T, B Gberg, ausgestellt am 12.03.2008, in der festgehalten wird, dass M W, die 3. Kochfachklasse an der Landesberufschule B Gberg besuche. Der Lehrgang dauere vom 29.10.2007 bis 21.12.2007. Mit dem Schreiben vom 12.03.2008 bestätigten die Lehrlingshäuser der Wirtschaftskammer Steiermark - Betriebsgesellschaft m.b.H, das M W vom 16. bis 19. Dezember 2007 im Lehrlingshaus der Burschen, B Gberg 59, untergebracht gewesen sei. Er habe sich am 19.12.2007 nach Unterrichtsschluss um 16:00 Uhr im Lehrlingshaus B Gberg abgemeldet. Eine Frau Sch F bestätigte, dass M W vom 19.12.2007 bis 21.12.2007 bei ihr in B K, B Gberg, übernachtet habe. Frau F Sch, gab auf Nachfrage des Senates an, sie sei eine enge Freundin der Mutter des Berufungswerbers. Sie wohne 2 km von der Schule entfernt. M W habe die beiden Abende mit Freunden ausgehen wollen. Sie selbst habe zwei Kinder in diesem Alter (Aktenvermerk vom 16.11.2008). Aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Bestätigungen und aufgrund der Angaben der F Sch kann festgestellt werden, dass sich der Berufungswerber in der Zeit vom 16.12.2007 bis zum Abend des 21.12.2007 nicht an der Abgabestelle in Schl aufgehalten hat. Daher ist die die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz erst am 22.12.2007 rechtswirksam geworden ist. Daraus folgt, dass die Berufungsfrist erst am Montag, den 7.1.2008 endete. Die Berufung vom 04.01.2008 wurde damit rechtzeitig erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Zu Punkt 1.) Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 ua./70). Die Berufungsbehörde hatte daher bei der Überprüfung der Strafbemessung von dem im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Sachverhalt auszugehen. Der Aktenlage zufolge lenkte der Berufungswerber am 30.09.2007, zur Nachtzeit ein Motorfahrrad am Hmweg im Ortsgebiet von Schl. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle - der Berufungswerber roch deutlich nach Alkohol - wurde er zu einer Atemluftuntersuchung auf der Polizeiinspektion Schl aufgefordert. Der mit ihm am 30.09.2007 um 02:39 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen Messwert von 0,56 mg/l Atemalkohol (= 1,12 Promille Blutalkohol). Der Berufungswerber rechtfertigte sich aus Anlass der Amtshandlung damit, er habe mit Freunden einen Geburtstag gefeiert. Es tue ihm Leid, dass er in so einem Zustand noch gefahren sei. In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 brachte der Berufungswerber vor, er habe deshalb gegen die Strafhöhe berufen, weil er damals als Kochlehrling nur ? 654,00 verdient habe. Zurzeit sei er Grundwehrdiener in Zweg mit einem monatlichen Einkommen von ?

276,00. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen. Nach Vorhalt der im Verwaltungsvorstrafenausdruck aufscheinenden Vorstrafe (Geldstrafe von ? 80,00) gab M W an, dass er am 01.11.2005 mit einem Motorroller einen Verkehrsunfall gehabt habe, bei dem sein Mitfahrer leicht verletzt worden sei (abgeschürftes, verstauchtes Knie). Ihm sei in diesem Strafverfahren vorgehalten worden, in Folge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er sei mit seinem Fahrzeug in einer Kurve ins Schleudern geraten und dann gestürzt. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, habe über ihn jedoch keine Geldstrafe von ? 80,00, wie dies aus dem Vorstrafenausdruck hervorgehe, verhängt. Über ihn sei mit Bescheid vom 23.11.2005 zu GZ 15.1 3022/2005, in dieser Sache nur gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt worden. M W legte den entsprechenden Bescheid vor. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming bestätigte die Richtigkeit des Vorbringens. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 i.d.g.F. darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs 1 b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 581 bis ? 3.633, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer - wie der Berufungswerber - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, kein Fahrzeug lenken, um ein mit einer Alkoholisierung einhergehendes Unfallrisiko von Vornherein hintanzuhalten. Dadurch, dass der Berufungswerber mit einem Blutalkohol von 1,12 Promille ein einspuriges Kleinkraftrad gelenkt hat, hat er dem Schutzzweck der Bestimmung zuwider gehandelt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Falle des Berufungswerbers liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Der Berufungswerber ist nicht gänzlich unbescholten, weil er bereits einmal im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden aufgefallen ist, bei dem er als Lenker eines Motorrollers auf Grund einer nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit in einer Kurve zu Sturz gekommen ist. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Beifahrer leicht verletzt. Dieser Vorfall führte aus nicht erschließbaren Gründen - von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Tat kann bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auf Grund nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit nicht gesprochen werden - nur zu einer Ermahnung des Berufungswerbers. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Berufungswerber schuldhaft - zumindest grob fahrlässig - gehandelt. Obwohl M W im Rahmen einer Geburtstagsfeier vor Antritt der Fahrt mehrere alkoholische Getränke konsumiert hat, deren Wirkung ihm nicht verborgen geblieben sein können, hat er sich zum Lenken eines Kleinkraftrades entschlossen. Auch wenn der Berufungswerber nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist er frei von Sorgepflichten und Belastungen. Der Herabsetzung der Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß steht nicht nur das Verschulden, sondern vor allem der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers von mehr als 1 Promille Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt entgegen. Im Hinblick auf die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde ohnehin das Mindestmaß gewählt. Die Strafe muss gerade dem zum Tatzeitpunkt 17 jährigen Berufungswerber klar vor Augen führen, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand zu den gröbsten Verstößen im Straßenverkehrsrecht mit sehr empfindlichen Folgen zählt. Falls es dem Berufungswerber nicht möglich ist, die Strafe in einem zu begleichen, kann er einen Antrag auf einen angemessenen Zahlungsaufschub oder Teilzahlung gemäß § 54 b Abs 3 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming stellen. Zu Punkt 2.): Der Berufungswerber gab gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten an, ihm sei das Nachtfahrverbot in Schl für Mopeds bekannt gewesen. In seinen schriftlichen Eingaben wendete er im Ergebnis ein, die Verordnung des Nachtfahrverbotes für Motorfahrräder auf den Gemeindestraßen im Stadtgebiet von Schl (geltend auch für den Hmweg) vom 9.8.1972, GZ: 16/Sch 2/71-1972, sei nicht gehörig kundgemacht gewesen. Dazu werden folgende Feststellungen getroffen: Die Ortstafel Schl war am Tattag 30.9.2007 am Standort Hmweg auf zwei Standsäulen befestigt. Unter der Ortstafel befanden sich zwei Straßenverkehrszeichen. Ein Verkehrszeichen enthielt die Aufschrift 40 km/h, das andere Verkehrszeichen war ein solches nach § 52a Z8b StVO, wobei allerdings der das Verkehrszeichen Fahrverbot für Motorfahrräder begrenzende rote Rand so gut wie gar nicht mehr vorhanden gewesen ist. Es war nur mehr das schwarze Motorfahrrad in der Mitte des weißen Grundes des Verkehrszeichens abgebildet. Unter dem Verkehrszeichen war noch eine Zusatztafel mit der Aufschrift 22:00 bis 5:00 Uhr, ausgenommen Berufsverkehr angebracht. Der Hmweg ist kein Haupteinfahrtsweg nach Schl. An den Haupteinfahrtsstellen ins Ortsgebiet von Schl sind die Straßenverkehrszeichen im Wesentlichen gleich angeordnet wie am Hmweg, allerdings entsprechen die Verkehrszeichen zur 40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung und zum Fahrverbot für Motorfahrräder den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (kein Zusatz km zur erlaubten Geschwindigkeit, vorhandener roter Rand beim Fahrverbot). Diese Feststellungen zur Kundmachung des Fahrverbotes am Hmweg gründen sich auf die vom Berufungswerber etwa vier Monate nach der beanstandeten Fahrt gemachten Lichtbilder im Akt, die eine Beschilderung abbilden, wie sie auch für den Tatzeitpunkt bestanden haben muss, nachdem ein Verblassen von Farben auf Straßenverkehrszeichen nicht von einem auf den anderen Tag von statten geht. Die Feststellungen zur Kundmachungssituation an den Haupteinfahrtsstraßen basieren auf dem vom Zeugen GI J P in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildmaterial. § 44 Abs 1 StVO ordnet - soweit hier maßgeblich - an, dass die in § 43 bezeichneten Verordnungen (wie Fahrverbote) durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. Das Vorschriftszeichen nach § 52 a Z 8 b StVO Fahrverbot für Motorfahrräder, hat einen roten Rand aufzuweisen; auf weißem Grund ist ein schwarzes Motorfahrrad abgebildet. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, das dass in der Gemeinde Schl, Hmweg, aufgestellte Straßenverkehrszeichen zum in Rede stehenden Fahrverbot nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 52 lit a Z 8b StVO entspricht, weil dem Vorschriftszeichen der rote Rand - ein unverzichtbares Merkmal eines Straßenverkehrszeichens, dass ein Fahrverbot für Motorfahrräder kundmachen soll - fehlt. Nicht umsonst sieht die auf § 34 Abs 1 StVO fußende, und daher den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende, Straßenverkehrszeichenvorordnung 1998 in ihren §§ 2 ff vor, dass Straßenverkehrszeichen als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen sind, die Farbtöne des verwendeten Materials innerhalb der Farbbereiche der Farbtafeln international geltender Normen liegen müssen und das verwendete Farbmaterial lichtecht und entsprechend dauerhaft zu sein hat. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, dass er immer noch innerhalb der bestehenden Vorgaben liegt. Nachdem im vorliegenden Fall überhaupt nicht mehr von einem Farbton Rot gesprochen werden kann - der Zeuge GI J P meinte, es dürfte in der Realität noch ein leichtes Rosa erkennbar sein - erübrigte sich eine nähere Prüfung in diese Richtung. Zusammengefasst: Durch den aufgezeigten Mangel war zum Tatzeitpunkt 30.9.2007 an der genannten Örtlichkeit das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 09.08.1972 verordnete Fahrverbot für Motorfahrräder mit der Zusatztafel von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr und ausgenommen Berufsverkehr nicht (mehr) ordnungsgemäß kundgemacht. Aus diesem Grund war der Strafbescheid im erfolgen Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen Missachtung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder einzustellen. Auf das Wissen des Berufungswerbers von einem Fahrverbot ist nicht abzustellen, weil es am Verordnungsgeber liegt, ein verordnetes Fahrverbot aufrecht zu erhalten, abzuändern oder aufzuheben. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz waren der Entscheidung anzupassen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Vorschriftszeichen Kundmachung roter Rand lichtecht dauerhaft rosa Farbton Vorgaben
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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