RS OGH 2024/5/22 4Ob218/08z; 8Ob53/24p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.

Entscheidungstexte

  • RS0124600">4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Veröff: SZ 2009/22
  • RS0124600">8 Ob 53/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
    Beisatz: Dies gilt auch für Investitionen die der Sicherung bereits bestehender Einnahmen dienen. (T1)
    Beisatz: Eine nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anknüpfende, auf besonderen Regelungen beruhende steuerliche Abschreibung ist im Sinne der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu korrigieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124600

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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