RS OGH 2009/2/24 4Ob242/08d, 6Ob91/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AußStrG 2005 §154
UGB §184 Abs2
UrhG §23 Abs1
UrhG §25 Abs1

Rechtssatz

Von den Verwertungsrechten verschieden sind die kraft des Urheberrechts erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dazu zählen etwa der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt für eine Aufführungsbewilligung oder auf Ersatz des ihm durch eine Urheberrechtsverletzung zugefügten Schadens. Auf solche aus Verwertungsrechten stammende Erträge kann vorbehaltlich einer gesetzlichen Anordnung frei Exekution geführt werden. Sie können somit auch Gegenstand einer Überlassung an Zahlungs statt sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 242/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
    Beisatz: Eine solche Überlassung an Zahlungs statt muss sich dabei nicht auf fällige Erträge beschränken, sondern kann auch die künftigen Ansprüche aus Verwertungsrechten umfassen. (T1)
  • 6 Ob 91/17a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen hat typischerweise keine persönlichkeitsrechtliche Natur, sondern erschöpft sich in einer vermögensrechtlichen Position, sodass sie an Zahlungs statt überlassen werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124599

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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