TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 A2 245043-0/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

A2 245.043-0/2008/25E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des B. N., StA. ungeklärt (Simbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, Zahl: 03 05.955-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2008 und 20.02.2009 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002/idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Simbabwe reiste seinen Angaben nach am 12.02.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hierauf am 20.11.2003 (Aktenseiten 43 bis 57 im Akt des BAA) in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, Zahl: 03 05.955-BAE, wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat dabei im Wesentlichen angegeben, er habe für einen Weißen, Mr. M., auf seiner Farm gearbeitet. Darüber hinaus hätte er der MDC angehört und sei in Opposition zu Präsident Mugabe gestanden. Im Novmeber 2002 seien dann junge Burschen auf die Farm von Mr. M. gekommen und hätten jeden umgebracht, der die weißen Menschen in Simbabwe unterstützt hätte. Als er davon gehört hatte, sei er gemeinsam mit dem Farmer und anderen geflohen und letztlich aus Simbabwe ausgereist. Der Beschwerdeführer gab auch an, er hätte sich tatsächlich in einer der größeren Städte Simbabwe niederlassen können. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aber niemandem getraut und sei einfach Mr. M. nach Europa gefolgt.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 25.11.2003, Zahl: 03 05.955-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Simbabwe zulässig sei.

 

Das Bundesasylamt ließ die Frage der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe außer acht und sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab. Die Begründung des Antrages fände keine Deckung in der GFK, da der Beschwerdeführer sein Heimatland ausschließlich aufgrund der damaligen allgemeinen Lage in Simbabwe verlassen habe (Zerstörung und Plünderung der Farmen der Weißen, Enteignung der weißen Farmer). Darüber hinaus führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine inländische Relokationsalternative zur Verfügung gestanden wäre. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage in Simbabwe bestehen würde.

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 10.12.2003 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird. Insbesondere wird auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei MDC verwiesen, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgesprochen habe.

 

4. Bereits am 05.09.2008 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"(..)

 

VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der Dolmetscher zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).

 

Nach der Aktenlage hat der Bf. die Ladung zur heutigen Beschwerdeverhandlung am 18.08.2008 persönlich übernommen. Nach einer heute durchgeführten ZMR ist der Bf. weiter an der Adresse des Vereins Ute Bock gemeldet. Eine kurzfristige Kontaktierung des Vereins Ute Bock im telefonischen Weg verlief erfolglos. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf. unentschuldigt an der heutigen Verhandlung nicht erschienen ist (sofern nicht noch Informationen betreffend einer Verhinderung in den nächsten Stunden einlangen).

 

Eröffnung des Beweisverfahrens. / Fortsetzung des Beweisverfahrens.

 

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

 

*) ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation abgeschobener simbabwischer Staatsangehöriger vom 30.11.2007

 

*) Simbabwe, Country Report on Human Rights Practices vom 11.03.2008

 

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report 03.06.2008

 

*) Human Rights Watch, "They beat me like a dog", August 2008

 

*) aktuelle Medienberichte /(BBC News) zur aktuellen Lage in Simbabwe

 

Der VR bringt nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

 

Simbabwe zeichnete sich in den letzten Jahren durch massive systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane aus. Die weiße Minderheit ist disproportional Diskriminierungen ausgesetzt. Es gab Fälle von Misshandlungen von rückkehrenden abgelehnten Asylwerbern, seitens des Vereinigten Königreichs wurden jedoch Rückschiebungen wieder aufgenommen. Nach den Manipulationen um die letzten Präsidentschaftswahlen wurde auf internationalen Druck ein Prozess zur Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und der MDC eingeleitet, dessen Nachhaltigkeit (noch) fraglich ist; konkrete Ergebnisse sind noch nicht bekannt.

 

VR gibt bekannt: Die Lage in Simbabwe stellt sich zwar als schlecht dar, es ist aber jedenfalls in den letzten 2 Monaten zu einer leichten Verbesserung gekommen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass alle Personen in Simbabwe politisch oder sonst im Sinne der GFK verfolgt wären. Für politisch nicht aktive Personen bestehen auch keine hinreichenden Hinweise, dass im Falle eine Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandaufenthaltes oder einer Asylantragsstellung im Ausland eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht.

 

Das Vorbringen des Bf. vor der Erstinstanz erwies sich hinsichtlich seiner angeblichen politischen Tätigkeit als vollkommen vage. Auch seine Ausführungen zu den verfolgungsauslösenden Ereignissen erscheinen wenig überzeugend, sein geringes Wissen über den Farmer, der ihn sogar bis nach Österreich gebracht hätte, erweist sich zudem als nicht plausibel. Auch der Eventualbegründung des Bundesasylamtes, dass es dem Bf. möglich gewesen wäre, sich in einer Stadt in Simbabwe niederzulassen und so den Problemen auf der Farm zu entgehen kann nicht entgegengetreten werden, auch der Bf. hat eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen (vgl. Aktenseite 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Asylgerichtshof geht sohin nicht davon aus, dass das Vorbringen des Bf. nicht asylrelevant wäre (allfällige Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung), das Vorbringen kann jedoch nicht als glaubwürdig gewertet werden. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Bf. die geschilderten Probleme auf der Farm gehabt hätte, hätte er diesen durch lokalen Umzug entgehen können. In der aktuellen Lage in Simbabwe kann eine politische Verfolgung nicht schon aufgrund bloßer Mitgliedschaft zur MDC bejaht werden, eine politische Verfolgung bloß aufgrund der Rückkehr nach abgewiesenem Asylantrag erscheint zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Somit kann auch eine Rückkehr nach Simbabwe (sofern man überhaupt davon ausgeht, dass der Bf. aus Simbabwe stammt; dies spielt aber bei der hier anzuwendenden Rechtslage keine Rolle) für zumutbar erachtet werden. Der Bf. hat sich der Möglichkeit seine persönliche Glaubwürdigkeit darzutun oder eine andere Einschätzung der Lage in Simbabwe abzugeben durch sein unentschuldigtes Fernbleiben an der heutigen Beschwerdeverhandlung vergeben. Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Bf. liegen ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung stellt sich im gegenständlichen Zusammenhang nicht als verfahrensgegenständlich dar, weshalb auf den 5-jährigen Aufenthalt des Bf. in Österreich nicht mehr einzugehen ist.

 

Der Beisitzer stimmt dieser Einschätzung zu.

 

Schluss des Beweisverfahrens.

 

(...)".

 

5. Am 21.09.2008 wurde der Beschwerdeführer (der sich bereits 2007 in Österreich in Gerichtshaft befunden hatte) wegen des Verdachtes der Begehung eines strafrechtlichen Deliktes nach §§ 27, 28 SMG, § 164 StGB verhaftet. Anlässlich der Verhaftung wurden eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf O. S. und eine Verordnung über Heilbehelfe und Hilfsmitteln lautend auf O. D., mit Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sichergestellt.

 

6. Das Beweisverfahren wurde sodann wegen zwischenzeitlicher Lageänderung in Simbabwe wieder fortgeführt (siehe AV vom 22.01.2009).

 

7. Am 20.02.2002 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an der der Beschwerdeführer - vorgeführt aus der Untersuchungshaft - teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

 

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

 

"(...)

 

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht

 

VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

 

BF: Ich bin bereit.

 

VR gibt nach Umfrage bekannt, dass wegen zwischenzeitiger relevanter Lageänderung in Simbabwe und des Umstandes, dass der BF zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht, das Beweisverfahren wieder zu eröffnen ist.

 

Wiederaufnahme des Beweisverfahrens

 

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

 

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.

 

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

 

Beginn der Befragung.

 

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. Es ergaben sich Hinweise darauf, dass Sie in Wahrheit nigerianischer Staatsbürger sind!?

 

BF: Meine bisher angegebene Identität stimmt.

 

VR: Haben Sie Erklärungen für den Umstand, dass man Dokumente in Bezug auf einen nigerianischen Staatsbürger gefunden hat?

 

BF: Meine Frau heißt mit Familiennamen O. D., sie war früher mit einem Ghanaer verheiratet. Dieser ist verstorben und hieß O. E..

 

VR: Dann hat man noch einen Reisepass für einen O. S. gefunden?

 

BF: Das ist ein Freund von mir.

 

VR: Wo befindet sich Ihre Frau zurzeit?

 

BF: Meine Frau heißt O. T., sie hält sich in Österreich legal mit einem Visum auf. Wir haben nicht offiziell geheiratet, sind aber zusammen und beabsichtigen, zu heiraten. Sie ist jetzt in Österreich zu Hause.

 

VR: Wo waren Sie bei der letzten Verhandlung am 05.09.2008?

 

BF: Letzten September?

 

VR hält dem BF die unterschriebene Ladung vor.

 

BF: Ich war hier in Österreich, das ist auch meine Unterschrift, ich weiß nicht, was da vorgefallen ist.

 

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

 

BF: Ich erinnere mich an das Interview in Eisenstadt. Ich habe damals die Wahrheit gesagt. Es gab auch keine Probleme.

 

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

 

BF: Nein.

 

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Simbabwe, insbesondere zu Familienangehörigen?

 

BF: Ich habe zu niemandem im Simbabwe Kontakt.

 

VR: Haben Sie zur Mr. M. Kontakt?

 

BF: Nein, seit damals habe ich keinen Kontakt.

 

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Simbabwe, der Ihre Identität bestätigen könnte?

 

BF: In der Kirche habe ich einen Mann aus Simbabwe hier in Österreich kennen gelernt, diesen habe ich in Simbabwe aber noch nicht gekannt. Ich kenne ihn als Mr. J..

 

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Simbabwe?

 

BF: Diese Probleme sind bis heute aktuell.

 

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

 

BF: Es gibt keine neuen Beweismittel.

 

VR: Beschreiben Sie Ihre politische Tätigkeit für den MDC? Wie kam es dazu?

 

BF: Ich habe schon bei meiner Einvernahme in Eisenstadt gesagt, dass meine Eltern Mitglieder dieser Partei waren. So bin auch ich zu dieser Partei gekommen. Ich habe damals bereits erwähnt, dass ich selbst aber keinen Parteimitgliedsausweis hatte.

 

VR: Haben Sie irgendwelche politischen Aktivitäten gesetzt, zum Beispiel Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen?

 

BF: Ich bin mit meinen Eltern immer zu den Versammlungen mitgegangen. Wenn irgendetwas organisiert wurde, was die Partei betraf, war ich auch dabei. Ich bin auch zu Demonstrationen gegangen. Aber es war nicht so, dass ich besonders stark involviert gewesen wäre.

 

VR: Schildern Sie noch einmal in allen Details den Tag, an dem Ihre Probleme in Simbabwe begonnen haben?

 

BF: Das Problem begann wegen der Streitfrage bezüglich der "White Farmers Association". An diesem Tag habe ich auf der Farm meines Arbeitgebers, Herrn M., gearbeitet. Dieser ist Brite. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Problem bereits begonnen. Der Präsident von Simbabwe Robert Mugabe von der Partei "Simbabwe African National Union Patriotic Front" war gegen ausländische Grundbesitzer und sagte, dass jeder Einheimische sich Land nehmen und kultivieren dürfe. Der Anführer unserer Partei, der MDC, Morgan TSVANGIRAI war aber gegen diese Vorgangsweise von Mugabe.

 

VR: Können Sie erzählen, was Ihnen persönlich widerfahren ist?

 

BF: Ich bin in diese Probleme hineingeraten, weil ich für Herrn M. gearbeitet habe. Er war ein Weißer, und die MDC hat weiße Farmer unterstützt. Es kam dann zu Kämpfen und die Leute haben sich gegenseitig umgebracht.

 

VR: Was haben Sie nun selbst von den Kämpfen mitbekommen?

 

BF: Es kam zu ethnischen Säuberungen in Simbabwe, sowohl von Weißen als auch von Schwarzen. Meine Eltern wurden ebenfalls getötet.

 

VR: Sie sagten vorhin, Sie haben bei Mr. M. gearbeitet. Was ist dort auf der Farm geschehen?

 

BF: Wir waren auf der Farm als wir plötzlich Gewehrschüsse hörten, die immer näher kamen. Da sind wir davongelaufen, denn wir wussten, diese Sache ist ernst.

 

VR: Wann war das?

 

BF: Das ist schon eine lange Zeit her. Ich denke, dieser Vorfall geschah Ende 2002 bzw. Anfang 2003.

 

VR: Können Sie noch etwas über die Leute sagen, die mit Gewehren zur Farm von Mr. M. kamen? Können Sie sich noch an irgendetwas genau erinnern?

 

BF: Ich weiß nur, dass die Partei des Präsidenten gegen die Leute unserer Opposition gekämpft hat.

 

VR: Vor dem BAA haben Sie nicht von Gewehrschüssen gesprochen, sondern von großen Messern und Macheten, die die Angreifer bei sich gehabt hätten!?

 

BF: Wenn ich das nicht gesagt habe, dann ist es meiner Erinnerung damals vielleicht entfallen. Die Angreifer hatten jedenfalls nicht nur Messen und Macheten, sondern auch Gewehre und alle anderen möglichen Waffen dabei.

 

VR: Wissen Sie noch wo Sie auf der Farm gearbeitet haben, als die Angreifer kamen?

 

BF: Ich war auf der Farm in Harare.

 

VR: Ich meinte, waren Sie im Haus oder auf dem Feld oder auf einer Plantage? Was haben Sie gerade gearbeitet, als die Angreifer kamen? Oder war es nachts?

 

BF: Ich war auf dem Feld. Wir haben gerade Karotten, Erdnüsse und Tomaten geerntet und auch Gemüse.

 

VR: Vor dem BAA sprachen sie davon auf der Ananasplantage gewesen zu sein?

 

BF: Das mag ich gesagt haben. Es handelt sich um eine große Farm. Wir haben nicht nur eine Sorte angebaut.

 

VR: Wo und mit wem sind Sie dann hingeflohen von der Farm?

 

BF: Ich bin nach Südafrika geflohen.

 

VR: Wo waren Sie unmittelbar nach dem Verlassen der Farm?

 

BF: Ein Bekannter hat mich zu sich nach Hause mitgenommen nach "X". Ich meine, der Bekannte, das heißt Mr. M., nahm mich zu sich nach Hause mit, weil man mein Haus an der obigen Adresse niedergebrannt worden war.

 

VR: Hat man Ihr Haus zur selben Zeit niedergebrannt? Was wissen Sie darüber?

 

BF: Das war nicht am selben Tag des Vorfalls. Doch als die Angreifer auf die Farm kamen, war das Haus schon niedergebrannt.

 

VR: Wann sind Ihre Eltern getötet worden, wie Sie vorher erwähnt hatten!?

 

BF: 2002.

 

VR: Wie sind Ihre Eltern getötet worden?

 

BF: Es haben sowohl Leute des Präsidenten als auch Leute der Tsvangirai als auch Weiße getötet. Wir waren von der Opposition. Der Präsident hatte die Opposition nicht unterstützt.

 

VR wiederholt die obige Frage und ersucht um deren möglichst genaue Beantwortung.

 

BF: Ich selbst bin nicht im Haus gewesen. Ich weiß nur, dass die Eltern von Leuten des Präsidenten getötet wurden.

 

VR: Ich habe sie das jetzt gefragt, weil dem Protokoll vom 20.11.2003 zwar zu entnehmen ist, dass Ihr Vater 2002 verstorben sei, Ihre Mutter aber als unbekannten Aufenthaltes protokolliert ist. Weiters haben Sie die Ermordung Ihrer Eltern in dieser Form gar nicht erwähnt?!

 

BF: Ich habe das gesagt.

 

VR: Was wissen Sie über Ihren Arbeitgeber in Simbabwe, Herrn M., er hat Ihnen ja sogar zur Flucht nach Europa verholfen, was auf eine besonders enge Verbundenheit schließen lassen könnte!?

 

BF: Ich habe damals das alles schon gesagt - nämlich, dass Herr M. mein Meister oder Arbeitgeber war, bei dem ich beschäftigt war, und dass man seine Frau umgebracht hat.

 

VR verliest die entsprechende Aussage des BF vor dem BAA, AS 53 und ersucht um Stellungnahme (Frau von Herrn M. ist unbekannten Aufenthaltes).

 

BF: Ich habe bei der Einvernahme in Eisenstadt sehr wohl gesagt, dass die Frau von Herrn M. umgebracht worden ist. Man hat mich dann auch gefragt, ob seine Frau eine Weiße war. Ich habe das bejaht und gesagt, dass viele Weiße damals umgebracht worden sind.

 

VR: Eine etwaige Falschprotokollierung müsste Ihnen doch bei der Rückübersetzung aufgefallen sein!?

 

BF: Möglicherweise ist es mir damals nicht aufgefallen. Ich weiß aber, dass ich es den Leuten vom BAA damals so gesagt habe.

 

VR: Warum hat Ihnen Mr. M., wenn Sie Ihrem Vorbringen nach gar keine so enge Beziehung hatten, eigentlich bis nach Europa geholfen?

 

BF: Vielleicht habe ich das 2003 nicht erwähnt. Ich war zwar Arbeiter auf der Farm des Herrn M., aber ich würde mich nicht als gewöhnlichen Arbeiter bezeichnen. Er kannte meine Eltern und hat mich deshalb unterstützt.

 

VR unterbricht die Verhandlung von 10.40 bis 10.45 zwecks Erholungspause.

 

VR: Was hätte dagegen gesprochen, den Problemen durch Umzug in Simbabwe zu entgehen?

 

BF: Es war nicht meine Entscheidung, das Land zu verlassen. Herr M. hat das so für mich entschieden. Wo sonst hätte ich hingehen sollen.

 

VR. Was war eigentlich Ihr Vater von Beruf?

 

BF: Beamter. Er war Lehrer an einer Grundschule.

 

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe?

 

BF: Ich weiß, dass dieses Land völlig korrupt ist. Dort kann eigentlich alles passieren.

 

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

 

BF: Ich war in Österreich nie im Spital stationär. Ich hatte einmal geschwollene Beine. Damals bin ich ins Krankenhaus gefahren, wurde aber nicht aufgenommen.

 

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

 

BF: Mit meiner nigerianischen Lebensgefährtin lebe ich seit 2004 zusammen in einer Familie mit zwei Kindern. Wir haben ein gemeinsames Kind und eine Stieftochter. Das gemeinsame Kind heißt Y. und ist sie am 00.00.00 geboren. Ich glaube aber in der Geburtsurkunde bin ich nicht als Vater angeführt. Wir wohnen in Wien zusammen. Auf Nachfrage, warum ich aber zuletzt dort nicht gemeldet war: Es handelt sich um eine Gemeindewohnung. Diese ist zu klein, als dass ich mich dort melden dürfte. Wir planen zu heiraten und dann werden wir alles offiziell machen.

 

VR: Sie waren dort aber 10 Monate gemeldet?!

 

BF: Ich war in der Wohnung meiner Frau tatsächlich einmal gemeldet. Da es sich um eine Gemeindwohnung handelte, machte man uns dann Probleme. Meine Frau hat schließlich fast wegen mir die Wohnung verloren. In der Folge habe ich mich dann bei "Mama Afrika" gemeldet. Wir planen aber zu heiraten und dann wird alles offiziell sein.

 

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

 

BF: Bei einem Verein war ich nie. Ich habe aber früher gearbeitet. Wir haben Autos zerlegt. Diese Arbeit war aber nicht offiziell. Mittlerweile ist diese Firma geschlossen. Deutschkurs in Österreich habe ich keinen besucht, ich verstehe und spreche Deutsch nicht allzu gut.

 

VR: Gegen Ihre Integration sprechen andererseits Ihre Probleme im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz?! Sie sind ja auch hier in Untersuchungshaft. Nehmen Sie dazu Stellung, wenn Sie wollen.

 

BF: Ich kann nur sagen, dass es mir leid tut, was ich getan habe. Ich werde das auch dem Richter bei der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sagen. Derartiges wird nicht wieder passieren.

 

In Ergänzung zu den bereits am 05.09.2008 in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (welche neuerlich erörtert werden) werden der beschwerdeführenden Partei noch folgende ergänzende Quellen genannt und deren Inhalt erörtert:

 

*) aktuelle Medienberichte aus:

http://www.france24.com/en/20090211-tsvangirai-swear-unity-government-pm-despite-criticism-zimbabwe-mugabe

 

http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/default.stm

 

http://www.afrol.com/

 

http://allafrica.com/

 

zuletzt International Herald Tribune, 16.02.2009, Aides arrest in Simbabwe draws fire of premier

 

BBC News, 19.02.2009, Zimbabwe MDC man misses swear in

 

*) UK Home Office, BIA, Operational Guidance Note 01.12.2008

 

Der VR bringt nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

 

Simbabwe zeichnete sich in den letzten Jahren durch massive systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane aus. Die weiße Minderheit ist disproportional Diskriminierungen ausgesetzt. Es gab Fälle von Misshandlungen von rückkehrenden abgelehnten Asylwerbern, seitens des Vereinigten Königreichs wurden jedoch Rückschiebungen wieder aufgenommen. Nach den Manipulationen um die letzten Präsidentschaftswahlen wurde auf internationalen Druck ein Prozess zur Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und der MDC eingeleitet, dessen Nachhaltigkeit (noch) fraglich ist; der Oppositionsführer wurde jedoch nunmehr zum Premierminister einer gemischten Regierung ernannt.

 

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

 

BF: Ich habe ebenfalls gehört, dass Tsvangirai Premierminister geworden ist. Aber es ist nicht das erste Mal, dass es eine gemeinschaftliche Führung oder Staatsführung gibt. Das war schon früher des Öfteren so. Da wurde dann aber ein Minister entführt. Ich meine, dass insgeheim alles beim Alten geblieben ist.

 

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

 

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

 

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

 

Weitere Beweisanträge: Keine

 

Schluss des Beweisverfahrens.

 

(...)".

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 in Bezug auf Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997") in Bezug auf Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Feststellungen

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Identität und Herkunft des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Er behauptet, aus Simbabwe zu stammen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

 

2.2. Zum behaupteten Herkunftsstaat Simbabwe:

 

Zur Lage in Simbabwe werden die in den Verhandlungen vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in den Verhandlungen vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Darüber hinaus werden aufgrund der in der Verhandlung vom 20.02.2009 erörterten aktuellen Medienberichte noch folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage in Simbabwe getroffen:

 

Nach 3-monatigen Verhandlungen, welche vom Südafrikanischen Präsident Thabo Mbeki vermittelt wurden, schlossen am 15.09.2008 Simbabwes Präsident Robert Mugabe und der Oppositionsführer Morgan Tsvangirai eine Vereinbarung zur Machtteilung. Nach dieser Vereinbarung ist Mugabe weiterhin Präsident von Simbabwe, jedoch Morgan Tsvangirai als Ministerpräsident vorgesehen. Lediglich 15 von 31 Sitzen der neuen Regierung der nationalen Einheit soll Mugabes Partei Zanu-PF innehaben, 13 Sitze die Oppositionspartei MDC (Movement for Democratic Change) und 3 weitere Sitze gehen an eine Splitterfraktion der MDC geführt von Arthur Mutambara.

 

Zunächst konnte keine Einigung über die Verteilung der Schlüsselministerien getroffen werden. Nach längeren Verhandlungen einigte man sich jedoch darauf das Innenministerium zu teilen und darüber hinaus eine neue "National Security Council" zu errichten, die allen Parteien die Kontrolle der Sicherheitskräfte erlauben soll. Am 13.02.2009 wurde Morgan Tsavngirai als Ministerpräsident Simbabwes angelobt. Weitere Mißstimmigkeiten ergaben sich durch die Verhaftung des für den Posten des Landwirtschaftsministers vorgesehenen Roy Bennett, einem Weggefährten von Ministerpräsident Tsvangirai. Die MDC erklärte Medienberichten zufolge, trotz der Verhaftung Bennetts weiterhin an der Regierung der nationalen Einheit festzuhalten, da dies die einzige Möglichkeit sei Simbabwe aus der wirtschaftlichen Krise herauszuführen. Primärminister Tsvangirai wurde März 2009 in einen Autounfall verwickelt (es gibt keine Hinweise auf einen Anschlag, bei welchem seine Gattin starb. Er kann jedoch seine Tätigkeit als Primärminister fortsetzen (zuletzt AFP vom 10.03.2009).

 

Die Wirtschaftslage in Simbabwe ist sehr schlecht. Mehr als 3.300 Personen sind jüngst an einer Choleraepidemie verstorben, die ungefähr 66.000 Menschen betroffen hat. Die Maßnahmen dagegen, welche das Rote Kreuz in der Hauptstadt Harare gesetzt hat, sind jedoch erfolgreich verlaufen (AllAfrica.com 07.03.2009, BBC News 06.02.2009). Die Situation ist in einigen Provinzen im Süden des Landes jedoch weiterhin schlecht. Die Vereinten Nationen haben am 10.03.2009 11 Millionen Dollar an humanitärer Hilfe für Simbabwe zugesagt. Die Situation in Harare kann nach dem Arbeitsbeginn der neuen Einheitsregierung als optimistisch bezeichnet werden. Hilfsorganisationen sind tätig und haben die Choleraepidemie unter Kontrolle. Die Hoffnungslosigkeit der letzten Zeit scheint vorbei zu sein (vgl. BBC News vom 20.02.2009). Am 25.02.2009 endete auch ein Streik der Lehrer in Simbabwe (vgl. Afrol News vom 25.02.2009). Auch weiße Farmer sind trotz Schwierigkeiten weiterhin in Simbabwe tätig (BBC News, 25.02.2009). Insgesamt ergibt sich aus den Berichten nicht, dass die humanitäre Situation derart ist, dass generell eine Rückkehr von Personen nach Simbabwe nicht möglich wäre.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 05.09.2008 und am 20.02.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Konsultation verschiedener Berichte zur Lage in Simbabwe Beweis erhoben.

 

3.1. Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergaben sich ernste Zweifel aufgrund der durch die Polizei bei ihm vorgefundenen Dokumente (Kopie eines nigerianischen Reisepasses). Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

 

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

 

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

 

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

 

3.2.2. Zunächst ist anzuführen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner angeblichen politischen Betätigung für die Oppositionspartei MDC als vage und widersprüchlich darstellt. So erklärte er einerseits, dass er Mitglied der MDC gewesen sei, jedoch keine Funktion gehabt habe (As. 55 BAA), andererseits verneinte er implizit seine Parteimitgliedschaft ("Mein Vater hat so einen Ausweis, ich selbst habe keinen Ausweis besessen. Mein Vater war ein richtiges Mitglied. Ich habe das praktiziert, weil ich für einen weißen Mann gearbeitet habe" - As. 51 BAA). Insbesonders erscheint an den Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel, dass sich die Zugehörigkeit zur Oppositionspartei MDC allein bereits aufgrund der Tatsache, für einen weißen Mann zu arbeiten, ergeben soll. Ebenso es als nicht wahrscheinlich anzusehen ist, dass jeder, für einen weißen Farmer arbeitenden, Person allein aus diesem Umstand ein Eintreten für die Rechte der weißen Bevölkerung - und somit eine nach Auffassung Präsident Mugabes staatsfeindliche politische Gesinnung - unterstellt wurde (jedenfalls, als der Beschwerdeführer noch im Land lebte); dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erklärte, einer von vielen Arbeitern der Farm gewesen zu sein und dort auch erst fünf Monate gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte weder ein enger Vertrauter des weißen Farmers bzw. Arbeitgebers noch ein Vorarbeiter oder ähnliches gewesen zu sein, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er für Außenstehende als Vertreter der Interessen des weißen Farmers bzw. der weißen Bevölkerung Simbabwes angesehen worden wäre. Im Übrigen ergibt sich aus den zugrunde gelegten Berichten nicht, dass die bisherige Oppositionspartei MDC, sich speziell für die Interessen der weißen Minderheit einsetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Zugehörigkeit zur MDC schon alleine aus der Tatsache ergebe, dass er für weiße Menschen gearbeitet habe, erscheint auch demnach nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage die behauptete Zugehörigkeit zur Oppositionspartei MDC glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 äußerte er sich lediglich vage und unbestimmt zu seiner Teilnahme an Aktivitäten der MDC.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer offensichtlich nur ein geringes Wissen über seinen weißen Arbeitgeber, der ihn sogar nach Österreich gebracht haben soll. Der Beschwerdeführer war vor dem Bundesasylamt nicht einmal in der Lage anzugeben, ob der Farmer verheiratet gewesen ist. Er gab lediglich an, dass eine weiße Frau auf der Farm gewesen sei, über deren Schicksal er nicht Bescheid wisse. Hingegen erklärte er in der Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 bestimmt, dass die Frau von Herrn M. getötet worden sei. Im Hinblick auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers über seinen Arbeitgeber erscheint demnach das Vorbringen zur gemeinsamen Flucht nicht glaubwürdig.

 

Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in den Schilderungen der Umstände, die zu seiner unmittelbaren Flucht geführt haben sollen. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er zu dem Zeitpunkt als junge Burschen schreiend mit Macheten bzw. großen Messern auf die Farm gekommen seien, auf der Ananasplantage gearbeitet habe. Vor dem Asylgerichtshof sprach er jedoch abweichend davon, dass er auf dem Feld gewesen sei und Gemüse (Karotten, Erdnüsse und Tomaten) geerntet habe, als er plötzlich Gewehrschüsse gehört habe. Auf Vorhalt des Widerspruches seiner Angaben vor dem Asylgerichtshof zu jenen, die er vor dem Bundesasylamt tätigte, sprach er davon, dass die Gewehrschüsse seiner Erinnerung damals (vor dem BAA) vielleicht entfallen gewesen seien. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen, da die Einvernahme durch das Bundesasylamt relativ zeitnah zu den Ereignissen der Flucht durchgeführt wurde und demnach davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme noch an mehr Details als nach Jahren in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erinnern müsste.

 

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch gesteigert. Er gab erstmals in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Haus niedergebrannt worden sei und ihn Herr M. deswegen mitgenommen habe. Darüber hinaus behauptete er abweichend von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, dass auch seine Mutter von den Verfolgern getötet worden sei. Dieser Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe tatsächlich nicht erlebt hat. Offensichtlich versuchte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof durch die erstmalige Behauptung beide Elternteile seien getötet worden, die konstruierten Fluchtgründe weiter zu dramatisieren.

 

Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Widersprüche und Implausibilitäten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

 

3.3. Die Beschwerde hält den rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes zu Recht entgegen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Falle dass dieses den Feststellungen zugrunde gelegt wird, die Asylrelevanz nicht abgesprochen werden kann (aufgrund von Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung). Jedoch ist festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, dieser den geschilderten Problemen durch einen lokalen Umzug entgehen hätte können; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

 

Der Beschwerdeführer fürchtet lediglich Verfolgung von Seiten der lokalen Bevölkerung an seinem früheren Wohnort ("junge Burschen"). Darüber hinaus gestand er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich zu, dass er auch in andere Teile des Landes, etwa in eine größere Stadt, ziehen und sich dort niederlassen hätte können. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Argumente vor, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen inländischen Fluchtalternative sprechen könnten. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen nannte er als mögliche Verfolger wiederum nur die Jugendlichen aus seiner Stadt (Darüber hinaus berief er sich lediglich unbestimmt und vage auf Probleme auf Grund seiner angeblichen Parteizugehörigkeit - hierzu siehe unten Punkt 3.4.). Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 gab der Beschwerdeführer keine Gründe an, die dagegen gesprochen hätten, seinen Problemen durch Umzug innerhalb Simbabwes zu entgehen. Konkrete Hinweise auf eine den Beschwerdeführer treffende landesweite asylrelevanter Verfolgungsgefahr ergaben sich in einer Gesamtschau mit der dargestellten aktuellen Situation in Simbabwe somit nicht und wäre es dem Beschwerdeführer daher auch allenfalls zumutbar, sich in anderen Landesteilen Simbabwes niederzulassen. Hinzu käme entscheidend, dass es äußerst unwahrscheinlich erschiene, dass der Beschwerdeführer Jahre nach dem behaupteten Zwischenfall auf der Farm von M. deshalb noch Verfolgungshandlungen, wo auch immer in Simbabwe, ausgesetzt wäre.

 

3.4. Die Feststellungen zum behaupteten Herkunftsstaat Simbabwe gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen, einschließlich aktueller Medienberichte (wobei die nach den Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 hinzugetretenen Quellen das damals vorhandene Bild nur bekräftigt haben). Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen.

 

Die aktuellen Recherchen des Asylgerichtshofs im Internet zeigen weiters, dass eine Aktualität der früheren Verfolgung Oppositioneller aufgrund der jetzigen politischen Veränderungen in Simbabwe nicht ersichtlich ist (dies im Hinblick auf die Regierungsbeteiligung der MDC). Insbesondere ist derzeit keine Verfolgung aus politischen Motiven von Personen, welche einfache Mitglieder der Partei MDC sind, ersichtlich. Ebenso bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass im Falle einer Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes oder einer Asylantragstellung im Ausland eine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht.

 

3.4.1. Hiezu ist näher auszuführen:

 

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, wegen der allgemeinen humanitären Situation nicht nach Simbabwe zurückkehren zu können, so sprach er auch in der Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 nur davon, dass Simbabwe ein völlig korruptes Land sei, in dem eigentlich alles passieren könne. Der Asylgerichtshof fand auch nach ausführlicher Würdigung der Berichtslage und der bekannten Rechtssprechung zu Simbabwe weder in der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2008 noch in jener vom 20.02.2009 Anlass zu einer Feststellung, wonach generell - unbeschadet des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr - eine Rückkehr nach Simbabwe wegen der dortigen schlechten humanitären Versorgungslage für unzulässig erklärt werden sollte, dies wiederum aus nachfolgenden Überlegungen:

 

Das englische Asylum and Immigration Tribunal hat sich zuletzt mit Erkenntnis vom 19.11.2008 (UKAIT00083, RN (Returnees) Zimbabwe CG [2008] UKAIT 0083) mit der Situation in Simbabwe auseinandergesetzt, dies also zu einem Zeitpunkt vor der Arbeitsaufnahme der nunmehrigen Einheitsregierung (am 13.02.2009) und vor den zuletzt in der Beweiswürdigung unter Punkt 3.4.1. erwähnten auch positiven Entwicklungen der letzten Wochen. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass weiterhin nicht von einer Situation ausgegangen werden kann, in welcher jeder, der am Flughafen in Harare zurückkehrt und nicht aktive Unterstützung der Partei des Präsidenten zeigt, politisch verfolgt würde (dies entspricht auch den Ausführungen in der dem Verfahren in der Beschwerdeverhandlung vom 20.02.2009 zu Grunde gelegten Operational Guidance Note des UK Home Office, BIA, 3.6.13.) Das Asylum and Immigration Tribunal führte ferner aus, dass obwohl die generellen Lebensbedingungen sich seit Sommer 2007 weiter verschlechtert hätten, nicht in jedem Fall von einem existenzbedrohenden Zustand im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden muss, wobei wiederum auf den Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (vor der Arbeitsaufnahme der Einheitsregierung und der verstärkten Tätigkeit von Hilfsorganisationen) zu verweisen ist. Auch diese Einschätzung entspricht wiederum den Ausführungen im Punkt 3.8. in der zitierten britischen Operational Guidance Note. Hier wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der konkrete Fall des Antragsstellers zu berücksichtigen ist, wobei letzte Berichte (schon damals) indizierten, dass Hilfsorganisationen ihre Arbeit wieder beginnen würden, was sich zwischenzeitig bestätigt hat.

 

Zusammenfassend sieht sich also der Asylgerichtshof in seiner Auffassung bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 8 AsylG 1997, bzw. der Notwendigkeit Gewährung subsidiären Schutzes im Bezug auf Simbabwe eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. So hat das eben zitierte Asylum and Immigration Tribunal auch in eigenen rezenten Entscheidungen nach entsprechender Einzelfallprüfung Asylantrag und den Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltsstatus von Staatsbürgern von Simbabwe abgelehnt (vgl Entscheidung HS (returning asylum seekers) Zimbabwe CG [2007] UKAIT0094 vom 09.11.2007, in welcher auch die Verhältnisse am Flughafen in Harare ausführlich untersucht wurden. Dabei ist auszugeben, dass diesbezüglich keine Verschlechterung Platz gegriffen haben kann - dies unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Veränderungen).

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes

 

4.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden behauptet, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers bezüglich der behaupteten Verfolgung grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie ersichtlich, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft machen, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein.

 

Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in der unmittelbaren früheren Wohngegend des Beschwerdeführers gegeben wäre, möglich in (oben Punkt 3.3.) anderen Gebieten/Großstädten des Landes gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Hinzu kommt, dass die MDC nunmehr als Partei des Premierministers Regierungsverantwortung trägt und auch (manche) weiße Farmer weiterhin im Land aufhältig sind.

 

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:

 

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.3. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständiger Judikatur zum Asylgesetz 1997 (insbesondere ist auf die Erkenntnisse des VwGH vom 22.4.1999, ZI. 98/20/0561, vom 23.7.1999, Zahlen: 98/20/0464, 99/20/0220 und vom 21.10.1999, Zahlen: 98/20/0512, 99/20/0250 zu verweisen) aussprach, dass im Falle einer offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptung, somit einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat, die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis keine Veranlassung hat, Ermittlungen zur Ausforschung des (tatsächlichen) Herkunftsstaates des Asylwerbers anzustellen. Die Behörde ist nicht verhalten, in einem solchen Fall zu ermitteln, welcher Staat der wahre Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort etwa im Sinne der Konvention bedroht sein könnte.

 

Im gegenständlichen Fall muss demnach nach der hier anzuwendenden Rechtslage, da kein hinreichend konkreter Hinweis vorliegt - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung trotz bestehender Zweifel an seiner Herkunft aus Simbabwe jedenfalls in den von ihm angegebenen "Herkunftss

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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