TE OGH 2009/3/6 2Nc3/09b

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Veröffentlicht am 06.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Florian Zeh, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „S*****" E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 49.526,88 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Feldkirch das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt Entgelt für von ihr erbrachte Catering- und Technikleistungen für eine Veranstaltung der Beklagten am 27. 6. 2008 in Wien. Die beklagte Partei wandte umfangreiche Mängel der Leistung ein, sodass die Klageforderung nicht zu Recht bestehe. In der mündlichen Streitverhandlung vom 6. 2. 2009 beantragte die klagende Partei die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien, weil die bisher beantragten Zeugen mit einer Ausnahme alle aus Wien kämen.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu konzentrieren (RIS-Justiz RS0046333). Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde.

Hier wurden bislang rund 10 Zeugen namhaft gemacht, nur bei einem von ihnen wurde eine Ladungsadresse, die sich nicht im Großraum Wien sondern in Tirol befindet, angegeben. Da im vorliegenden Fall Mängel der erbrachten Leistung behauptet werden, kommt auch dem persönlichen Eindruck der Zeugen zu diesem Thema besondere Bedeutung zu, weshalb insgesamt gewichtige und bei weitem überwiegende Gründe für eine Delegierung an das Handelsgericht Wien sprechen.

Anmerkung

E902472Nc3.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020NC00003.09B.0306.000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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