Norm
AußStrG 2005 §107 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß § 107 Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.Im Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet gemäß Paragraph 107, Abs3 AußStrG ein Kostenersatz nicht statt. Schadenersatzansprüche sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB denkbar, aber jedenfalls nur mit eigener Klage in einem Zivilprozess durchsetzbar, nicht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124578Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016