RS OGH 2009/2/24 17Ob36/08f, 4Ob244/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

MSchG §52

Rechtssatz

Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124582

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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