RS OGH 2023/3/23 9ObA122/07t; 9ObA42/15i; 6Ob38/17g; 9ObA130/21i; 9ObA59/22z; 9ObA17/23z

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Rechtssatz

Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" in § 13 Abs 1 B-GlBG ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" in Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.

Entscheidungstexte

  • RS0124567">9 ObA 122/07t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 122/07t
    Beisatz: Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und - Praxis sind keine Weltanschauung. (T1)
  • RS0124567">9 ObA 42/15i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 42/15i
    Auch; Beisatz: Darunter fällt nicht die punktuelle Kritik an personellen Missständen und die Führung eines Gerichtsprozesses. (T2)
  • RS0124567">6 Ob 38/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 38/17g
    Vgl
  • RS0124567">9 ObA 130/21i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 130/21i
  • RS0124567">9 ObA 59/22z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 59/22z
    Vgl; Beisatz: Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer Weltanschauung dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der Weltanschauung im Sinn des § 13 Abs 1 B?GlBG subsumiert werden. (T3)
    Beisatz: Eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. (T4)
  • RS0124567">9 ObA 17/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 17/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid-19-Impfung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124567

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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