RS OGH 2009/2/24 17Ob34/08m, 4Ob117/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

UWG §2 A4
UWG §2 D2

Rechtssatz

Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen. Eine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte, besteht nur in Ausnahmefällen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder“. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124573

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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