TE OGH 2009/1/29 2Ob13/09i

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Peter A*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Hotel E***** KG, *****, vertreten durch Dr. Claus Hildebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 23.245 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 2008, GZ 2 R 219/08k-50, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht (2 Ob 246/08b; RIS-Justiz RS0032510 [T1]; Neumayr in KBB² § 1392 Rz 5). Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen (vgl RIS-Justiz RS0032652, RS0032510 [T3]; Neumayr aaO § 1392 Rz 5). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei das Vorliegen eines Rechtsgrunds für die Zession bestritten. Der Kläger (Zessionar) hat daraufhin behauptet, er und der Zedent seien sich darin einig, dass die eingeklagte Forderung ihm (dem Kläger) „gehöre"; er sei der Dienstgeber des Zedenten. In der Revision vertritt der Kläger dazu den nicht näher begründeten Standpunkt, das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten stelle das Titelgeschäft für die Forderungsabtretung dar.

Ein Dienstvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, in dessen Rahmen der Dienstnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen an seinen Dienstgeber verpflichtet ist. Er kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtstitel für die Übertragung einer dem Dienstnehmer aus - wie dies die Vorinstanzen festgestellt haben - eigener unternehmerischer Tätigkeit (allenfalls) zustehenden Forderung an den Dienstgeber nicht in Betracht.

Die gegenteilige Ansicht des Rechtsmittelwerbers wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Bei dieser Rechtslage ist nicht entscheidungserheblich, dass das Berufungsgericht den Sinngehalt der erstinstanzlichen Feststellungen über die Abtretungserklärung des Zedenten missverstanden hat.

Anmerkung

E898792Ob13.09i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5986/11/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00013.09I.0129.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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