TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/09 D4 310308-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2009
beobachten
merken
Spruch

D4 310308-2/2009/2E

 

Im Namen der Republik

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des N. alias N.A., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2009, AZ. 09 00.831 EAST -OST, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Die nunmehr beschwerdeführende Partei stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer grob zusammengefasst aus, dass Ramazan Kadirov ihm im Frühling 2002 ein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet hätte, welches er nicht angenommen hätte. Bereits im Juni 2000 sei er festgenommen worden, hätte sich zweieinhalb Monate in Haft befunden und sei schließlich freigekauft worden. Er sei mit Stromschlägen gefoltert worden, man hätte ihm die Nase gebrochen, die Zähne ausgeschlagen, die Schulter gebrochen und ihn mit Messerstichen am Rücken verletzt. Im Jahr 2004 sei er von russischen Soldaten festgenommen und zwei Monate festgehalten worden - man wollte ihn zur Mitarbeit zwingen. Im März 2004 und August 2004 seien seine Ehefrau, seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Kinder in der Nacht von maskierten Männern überfallen und ausgeraubt worden.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag der beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 08.02.2007 (AZ: 05 20.927-BAT), zugestellt am 21.02.2007, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Am 05.03.2007 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine nicht unterfertigte Berufung ein. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008, zugestellt am 28.10.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert, die genannte Berufung binnen zwei Wochen mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an den Asylgerichtshof zu retournieren. Bis zum 22.12.2008 langte beim zuständigen Senat kein der Verfahrensanordnung entsprechendes Schriftstück ein. Der Asylgerichtshof ging aus diesem Grund davon aus, dass der Beschwerdeführer dieser Verfahrensanordnung nicht nachkam, und stellte im Aktenvermerk vom 22.12.2008 fest, dass die Beschwerde im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG zurückgezogen worden und der Bescheid vom 08.02.2007 (AZ: 05 20.927-BAT) in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Verfahren wird in Folge als "Erstverfahren" bezeichnet.

 

Im Februar 2009 wurde dem zuständigen Senat das geforderte Schriftstück - nunmehr vom Beschwerdeführer unterfertigt - vorgelegt. Dieses Schriftstück war mit einer Notiz: "Unterschrift wurde eingebracht, 28.10.2008, 9.53 Uhr" versehen. Dem Schreiben war eine Psychologische Stellungnahme der Psychosozialen Servicestelle der Caritas angeschlossen.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. (nunmehr als "Folgeantrag" bezeichnet).

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.02.2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.02.2009 persönlich ausgefolgt und somit zugestellt.

 

Am 23.02.2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde.

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

 

Das Erstverfahren wurde bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen - derzeit ist das den Bescheid vom 08.02.2007 (AZ: 05 20.927-BAT) betreffende Verfahren noch anhängig.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten zum Erstverfahren.

 

III Rechtliche Beurteilung:

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Im konkreten Fall liegt jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren - somit die Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides (vgl. Spruchpunkt I.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG - vor.

 

Da die Ausweisung nur in Einheit mit der Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gesehen werden kann, war auch Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Festgehalten wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren im noch anhängigen Erstverfahren verwertet werden wird.

Schlagworte
Bescheidbehebung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten