TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/09 E12 243924-0/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Spruch

E12 243.924-0/2008-17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des Herrn G.Z. alias O.H., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2003, FZ. 03 11.144-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.03.2009 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.4.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Türkei brachte er im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst dargestellt) ursprünglich vor, er sei Kurde und wegen angeblichen Besitzes von Kassetten mit politischem Inhalt (PKK) 12 Tage eingesperrt und misshandelt worden. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 14.10.2003 gab er an, dass dies 1992 gewesen sei und er 6 Tage in Haft gewesen sei, wovon er 4 Tage in einer Einzelzelle gefoltert worden sei. Dann sei er von der Polizei ins Spital gebracht worden. Nach diesem Vorfall habe er sich 1 Jahr lang wöchentlich bei der Polizei melden müssen. 1996 habe man ihm den Reisepass abgenommen. Er sei auch immer wieder zur Polizei zwecks Gegenüberstellung vorgeladen worden. Außerdem sei er bis 2002 HADEP-Mitglied gewesen. In den Jahren 1992 und 1993 habe man ihn wegen separatistischer Propaganda angezeigt. Die Verfahren seien allerdings eingestellt worden. Er sei einmal 4 Tage in Haft gewesen und mehrere Male für einige Stunden. Im November 2002 (später gab der BF an: Jänner 2002) habe man seine Frau über seine bevorstehende Verhaftung informiert. Er sei insgesamt 15 bis 20 Mal bei der Polizei gewesen, letztmals im August 2001. Von Jänner bis März 2002 habe er bei seinem Bruder in Izmir gelebt.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das ausreisekausale Vorbringen im Wesentlichen deswegen als nicht glaubhaft, weil der BF im Zuge seiner Einvernahmen sehr widersprüchliche Angaben machte. So gab er hinsichtlich seiner Festnahme wegen des Besitzes politischer Kassetten einmal an, 12 Tage in Haft gewesen zu sein, dann 4 Tage und einige Male mehrere Stunden und letztendlich 6 Tage. Jemandem, der in Polizeigewahrsam war, wäre gerade die Dauer der Inhaftierung in Erinnerung geblieben. Auch hinsichtlich des Grundes der Anhaltung seien die Angaben widersprüchlich gewesen: War es zuerst der Besitz politischer Kassetten, war es später ganz etwas Anderes. Widersprüchlich sei auch, wann der BF von seiner bevorstehenden Verhaftung erfahren haben will: Zunächst war dies im November 2002, dann im Jänner 2002. Wenn der BF weiters behauptete, von Jänner bis März 2002 bei seinem Bruder in Izmir gewesen zu sein, um dann die Türkei zu verlassen, sei dies offensichtlich wieder nicht den Tatsachen entsprechend, da er nach eigenen Angaben die Türkei erst im April 2003 verlassen habe. Auch der Aussage, der BF hätte Angst gehabt, festgenommene Personen, hätten ihn als Mitarbeiter der PKK genannt, könne nicht gefolgt werden, als der BF nach seinen Angaben einerseits nichts mit der PKK zu tun hatte und es andererseits keinen Grund gäbe, warum PKK-Aktivisten unbeteiligte Personen nennen sollten.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Rückschein am 31.10.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Eingabe vom 12.10.2003 Beschwerde erhoben. Dieses Datum kann nicht zutreffend sein, weil demnach die Beschwerde vor der Zustellung des Bescheides verfasst worden wäre. Eingelangt ist die Beschwerde beim BAA Traiskirchen mittels Fax jedenfalls am 12.11.2003, sodass von ihrer Rechtzeitigkeit auszugehen ist. Neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen und Wiederholungen führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Schilderungen entgegen der Ansicht des BAA sehr wohl glaubwürdig seien. Das BAA habe unterlassen, auf die momentane Situation in der Türkei einzugehen und gezielt die Geschichte und den Fluchtgrund des BF zu ermitteln. Die Situation für einen politisch aktiven Kurden wie den BF habe sich nicht gebessert. Dass die belangte Behörde dabei die HADEP-Mitgliedschaft des BF nicht beachtete habe, zeige klar deren Verletzung der Ermittlungspflicht. Diese Partei sei mittlerweilen vom obersten türkischen Gerichtshof verboten. Außerdem seien Folterungen politisch aktiver Kurden in türkischen Gefängnissen noch immer an der Tagesordnung. Folterer würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Außerdem sei das wirtschaftliche und soziale Umfeld des BF nicht erhoben worden.

 

Zudem erstattete der BF noch einen vorbereitenden Schriftsatz (undatiert), dem ein Konvolut an Unterlagen (Internetausdrucke, Zeitungsberichte, div. Kopien, etc.) beigefügt wurde. Weiters wurde beantragt, zahlreiche Dokumente aus diversen anderen Verfahren, Zeitungsberichte, etc. beizuschaffen.

 

Am 2. 3. 2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung der aus der Verhandlungsschrift vom 2. 3. 2009 ersichtlichen Erkenntnisquellen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen.

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, zumal der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. 3. 2009 durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in seiner Aussage den Eindruck der Unglaubwürdigkeit noch deutlich untermauert hat, und zwar aus folgenden Gründen:

 

Unglaubwürdig ist bereits die Schilderung des BF zum angeblichen Kassettenbesitz.: So erscheint es dem Asylgerichtshof sehr unwahrscheinlich, dass bei einer Hochzeit ein Propagandavideo der PKK gezeigt wird, zumal sich nicht alle Gäste untereinander kennen und zumindest ein gewisses Restrisiko besteht, dass jemand unter den Gästen ist, der dies weitererzählt.

 

Hätte die Polizei tatsächlich den BF und seinen Vermieter, die gemeinsam auf dem Nachhauseweg gewesen sein wollen, angehalten, wäre dafür Voraussetzung gewesen, dass sie bereits einen Verdacht hegte. Wie sie zu diesem Verdacht gekommen ist, lässt sich aber nicht erklären, da die Polizei nicht Gast auf der Hochzeit war. Dann hätte sie aber mit Sicherheit bei der Anhaltung den BF nicht weitergehen lassen, als der Vermieter flüchtete. Die Polizei hätte den BF in einem solchen Fall mit Sicherheit gleich zur Polizeistation mitgenommen. Außerdem ist es nicht logisch nachvollziehbar, warum der BF und der Vermieter das Video mitgenommen haben sollten, wenn sie es auf der Hochzeit bereits gesehen haben wollen. Während der BF vor dem BAA behauptete, der Bruder seines Vermieters habe den Sachverhalt bei der Polizei nach 2 Tagen Haft klargestellt, gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass dieser schon am Tag nach seiner Festnahme zur Polizeistation kam. Infolgedessen ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Polizei den BF noch länger festhalten oder gar foltern habe sollen, wenn er den Vorwurf stets bestritten hat und noch dazu der eigene Bruder den Vermieter mit seiner Aussage belastete. Außerdem muss die Polizei selbst gesehen haben, dass der Vermieter die Kassette weggeworfen hat, zumal sie sie auch gefunden hat und sie der BF, als sie in seine Wohnung gekommen sein sollen, gar nicht bei sich haben konnte, weil die Polizei sie schon hatte. Während der BF vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte, dass er von der Polizeistation in ein großes Gefängnis gebracht wurde, gab er dies vor dem Asylgerichtshof plötzlich an und behauptete obendrein, dort 8 Tage gefoltert worden zu sein, was hinsichtlich der Dauer der Folter wiederum in Widerspruch zu seinen - ohnedies bereits widersprüchlichen- Angaben vor dem BAA steht. Außerdem behauptete der BF vor dem BAA, am 5. Tag, dann wieder am 7. Tag nach seiner Festnahme von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht worden zu sein. Dies entbehrt ebenfalls jeglicher Logik, da wohl kein Polizist so dumm sein wird, jemanden zuerst zu foltern und ihn dann selbst ins Spital zu bringen. Viel wahrscheinlicher wäre in so einem Fall, dass der Betreffende einfach freigelassen wird. Dies war bei BF offenbar auch der Fall, zudem er nichts davon erwähnte, dass er nach dem Spital wieder zur Polizei zurückgebracht worden sei. Im Gegensatz dazu stehen auch die Angaben des BF vor dem Asylgerichtshof, wo er von einem Spitalsaufenthalt kein Wort erwähnte, allerdings eine Vorführung zu Gericht behauptete, wo es aber kein Verfahren gegen ihn gegeben hat. Wenn der BF diesen Vorfall tatsächlich 1992 - sohin 11 Jahre vor seiner Flucht erlebt haben will, ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn er mit dem Auszug aus dem Haus seines Vermieters noch 1 Jahr, nämlich bis 1993 zugewartet hat, zumal er auch damit rechnen musste, dass dieser wieder zurückkommt. Hätte die Polizei den BF -so wie er behauptet -tatsächlich für einen PKKler gehalten, wäre er sicher nicht so schnell freigelassen und noch dazu als potentieller Zeuge immer wieder zu Gegenüberstellungen geholt worden. Außerdem wäre es auch zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen, was aber nicht der Fall war. Er hätte auch nicht, so wie er angab, völlig normal weiterarbeiten können. Dazu gab er auch an, seit dem Vorfall 1992 keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben, bis er im November 2002 erfuhr, dass er verhaftet werden solle. Hätte der BF tatsächlich Angst vor einer Verhaftung gehabt, ist aber auch nicht nachvollziehbar, warum er dann mit seiner Flucht noch bis April 2003 zugewartet hat.

 

Unglaubwürdig sind auch die Angaben des BF zur Flucht und den damit verbundenen Umständen selbst: Während er bei seiner 1. Befragung angab, er habe dem Schlepper 8.000 Euro gegeben, sprach er vor dem Asylgerichtshof von 4.000 USD und 4.000 DM. Keinesfalls der Lebenserfahrung des erkennenden Senates entspricht auch die Behauptung, den Reisepass habe während der gesamten Flucht der mitreisende Schlepper bei sich gehabt, er habe ihn nur kurz in Istanbul einmal gehabt. Der BF hätte sowohl bei Aus- als auch Einreise zu seinen persönlichen Daten gefragt werden können. Da er diese falschen Daten aber offenbar nicht kannte, hätte er sofort mit dem Auffliegen rechnen müssen. Dazu stehen auch die Beobachtungen des Flugpersonals der AUA im Widerspruch, wonach der BF und andere 11 Landsleute von ihm, bei denen sich bei der Einreisekontrolle keine Reisedokumente befanden, im Flugzeug die Toilette aufgesucht haben und in den Abwässern später auch Teile türkischer Reisepässe gefunden wurden.

 

Auch die angebliche Parteienmitgliedschaft des BF stellte sich für den Asylgerichtshof sehr fragwürdig dar: Beim BAA behauptete der BF, bis 2002 Mitglied der HADEP gewesen zu sein, vor dem Asylgerichtshof will er von 1997 bis 2003 Mitglied der DEHAP bzw. der DTP gewesen sein. Zunächst ist es unlogisch, dass der BF nach dem behaupteten Vorfall mit der Polizei und obwohl diese ihn verdächtigt haben soll, zumindest Sympathisant der PKK zu sein, Mitglied einer kurdischen Partei wird, obwohl er damit rechnen musste, dass er deswegen in Zusammenhang mit seiner Vorgeschichte Probleme mit der Polizei bekommen würde. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Schlepper dem BF den Originalmitgliedsausweis abgenommen haben soll, zumal kein logischer Grund dafür ersichtlich ist. Außerdem hat er das Jahr des Endes der Mitgliedschaft widersprüchlich angegeben. Würde man aber eine Parteimitgliedschaft des BF als wahr unterstellen, konnte er auch keine daraus resultierenden Verfolgungshandlungen glaubhaft machen: so behauptete er nur vage, dass ihn die Polizei immer beobachtet hätte. Hätten ihn tatsächlich öfter Zivilbeamte verfolgt, so ist nicht erklärlich, wie der BF erkannt haben will, dass es sich um Polizisten handelte. Dabei kann es sich bestenfalls um Vermutungen seinerseits handeln. Hätten Zivilbeamte tatsächlich in seinem Haus nach einer angeblich dorthin geflüchteten Person gesucht, hätten sie sich ohnedies zu Beginn der Amtshandlung als Polizei vorgestellt und der BF hätte sie nicht danach fragen müssen, außerdem ging es nicht um den BF, sondern um eine dritte Person. Der BF konnte auch keinerlei Nachweise dafür erbringen, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, vielmehr hat er dies auch nie behauptet.

 

Auch die exilpolitische Tätigkeit des BF vermag in diesem Verfahren nicht von Relevanz zu sein, zumal er beim Verein KIB nur einfaches Mitglied ist und keine Funktion innehat. Das gleiche gilt für Roja Sor, wo die Mitgliedschaft nicht einmal als nachgewiesen anzusehen ist, weil der BF nur einen Aufnahmeantrag vorgelegt hat. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegten Zeitungsberichte können daran nichts ändern, da der BF auf den Fotos kaum bis gar nicht erkennbar ist und es sich dabei um eine Demonstration von Umweltschützern gegen den Bau eines Staudammes in der Türkei ohne jeglichen politischen Hintergrund handelt. Auch hinsichtlich des behaupteten Hungerstreiks im Gebäude des KIB in Wien konnte der BF keine Außenwirkung glaubhaft machen, da er nicht einmal angeben konnte, wann dies war und welche Zeitung darüber berichtet haben sollte.

 

Die vom BF mit dem vorbereitenden Schriftsatz vorgelegten Unterlagen können diesem Verfahren ebenfalls nicht zugrunden gelegt werden, da

1. die zitierten Quellen allesamt wesentlich älteren Datums als jene sind, die vom Asylgerichtshof verwendet wurden und diesen daher nicht auf zumindest gleicher Ebene begegnen können und 2. im ergänzenden Vorbringen des BF keinerlei konkreter Bezug zu seinem Asylverfahren

 

hergestellt wurde und er überdies vor dem Gerichtshof angab, diese Unterlagen bzw. den Inhalt des Schriftsatzes gar nicht zu kennen. Wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage war auch dem im vorbereitenden Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht Folge zu geben, zumal auch hier der konkrete Bezug zum gegenständlichen Asylverfahren nicht hergestellt wurde.

 

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei wurde dadurch berücksichtigt, dass dieser Entscheidung die in der Verhandlungsschrift vom 2.3.2009 ersichtlichen aktuellen Erkenntnisquellen zugrunde gelegt wurden.

 

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Im Übrigen hat sich die Unglaubwürdigkeit des BF - wie oben dargelegt- auch vor dem Asylgerichtshof deutlich gezeigt

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [..]

 

(2) [..]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[..]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

1.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

 

Unter Verfolgung sind Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlich beschriebener Weise - betroffen ist.

 

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl. zB. VwGH vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl. VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

 

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gem. § 8 Abs AsylG hat die Behörde von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. §8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG).

 

§ 57 Abs. 1 FrG besagt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nach Abs. 2 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung weiters unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

 

Unter Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen

 

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 57 FrG iVm § 8 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

 

Wenn auch in der Türkei für den BF eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann. Eine im Sinne des Art. 3 EMRK relevante Krankheit des BF trat im Verfahren nicht zutage.

 

Es wäre dem BF als 49-jährigem, im großen und ganzen gesunden Mann zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Ehefrau, 4 Kinder und Geschwister erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten

geholfen(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

 

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig zu erklären, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

 

III. Im gegenständlichen Fall ist im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 Asylgesetz 1997 in der hier anzuwendenden Fassung erfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 Asylgesetz 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung durch die Fremdenpolizeibehörden vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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