RS OGH 2009/1/22 13Os9/08k, 13Os27/09h, 13Os105/09d, 13Os83/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2009
beobachten
merken

Norm

FinStrG §5 Abs2

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, vielmehr die Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 9/08k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 9/08k
  • 13 Os 27/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h
    Beisatz: Und zwar im Sinn eines erweiterten Geltungsbereichs österreichischer Strafgesetze. (T1); Beisatz: Gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG gilt ein nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangenes und im Inland entdecktes Finanzvergehen als im Inland begangen. (T2); Beisatz: Welchem Mitgliedstaat die Erhebung der Zollschuld zusteht, ist von der Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Schmuggels zu trennen. (T3)
  • 13 Os 105/09d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 105/09d
    Vgl auch; Beisatz: Für die Einrechnung von Zoll in den strafbestimmenden Wertbetrag kommt es mit Blick auf § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG nicht darauf an, ob die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union unmittelbar nach Österreich erfolgt ist (vgl 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920). (T4)
  • 13 Os 83/11x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 83/11x
    Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die ? dem Strafrecht vorgelagerte ? Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, sondern inländische Gerichtsbarkeit bei der finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124511

Im RIS seit

21.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten