RS Vfgh 2009/2/26 G165/07

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art21 Abs3
B-VG Art106
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art129a Abs1 Z3, Z4
BVG Ämter d LReg §1 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §13 Abs1 lita, §16 Abs1, Abs5
ÜG 1920 §8 Abs5 lita

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der im Kärntner Objektivierungsgesetz fürdie Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertretersvorgesehenen Erlassung eines Bescheides der Landesregierung sowie derRechtskontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat;Sicherstellung des Zustimmungsrechtes der Bundesregierung beiErlassung des Betrauungsbescheides verfassungsgesetzlich geboten

Rechtssatz

Zulässigkeit des Hauptantrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "Landesamtsdirektor-Stellvertreter;" in §13 Abs1 lita Krnt ObjektivierungsG.

Es ist keineswegs denkunmöglich, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des VwGH im Anlassfall bildet (Beschwerde gegen einen auf Grund eines Devolutionsantrags erlassenen Bescheid des UVS Kärnten betr Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters und gleichzeitig Betrauung einer beteiligten Partei mit dieser Funktion gem §13 Abs1 lita, §16 Abs1 und §16 Abs5 Krnt ObjektivierungsG iVm §73 Abs2 AVG).

Die behauptete Verfassungswidrigkeit - die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters durch den unabhängigen Verwaltungssenat - ergibt sich aus dem Zusammenwirken des §13 Abs1 lita mit §16 Abs5 Krnt ObjektivierungsG.

Auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene wird bestimmt, dass die Bestellung des Landesamtsdirektor-Stellvertreters durch das Zusammenwirken zweier Behörden - der Landesregierung und der Bundesregierung - zu erfolgen hat. Durch die "Zustimmungsklausel" wird der Bundesregierung die Befugnis zur Mitentscheidung eingeräumt.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Kärntner Landesgesetzgeber - unter Einhaltung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben - für die Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters die Erlassung eines Bescheides vorsieht. Dem in §8 Abs5 lita ÜG 1920 enthaltenen Erfordernis der Zustimmung der Bundesregierung zur Betrauung mit der Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters wird in §16 Abs1 Krnt ObjektivierungsG entsprochen, wobei zufolge der Regelung des §16 Abs1 leg cit die Zustimmung der Bundesregierung eine Voraussetzung für die (rechtmäßige) Erlassung des Betrauungsbescheides bildet.

Wird der unabhängige Verwaltungssenat mittels Berufung gegen den Betrauungsbescheid der Landesregierung angerufen, hat er in Bezug auf die im §8 Abs5 lita ÜG 1920 vorgesehene Zustimmung der Bundesregierung lediglich zu prüfen, ob der von der Landesregierung ausgesprochenen Betrauung eine Zustimmung der Bundesregierung zu Grunde liegt. Wird aber der unabhängige Verwaltungssenat - wie im vorliegenden Anlassfall - auf Grund der Säumnis der Landesregierung zur Entscheidung zuständig, so hat er an Stelle der Landesregierung entsprechend der Vorgaben des §8 Abs5 lita ÜG 1920 sowie §16 Abs1 Krnt ObjektivierungsG vor Erlassung seines Bescheides die erforderliche Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.

Zulässigkeit der Kontrolle auch in Ausübung der Diensthoheit erlassener Bescheide der Landesregierung durch den UVS (vgl E v 10.12.08, G73/08).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Oberste Organe der Vollziehung, UnabhängigerVerwaltungssenat, Berufung, Säumnis, Devolution, Landesregierung Amtder, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Verwaltungsorganisation,Zusammenwirken von Behörden, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G165.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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