Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich § 37 Abs 1 Z 2b RAO als verfassungswidrig auf. § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass § 37 Abs 1 Z 2b RAO in Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt 1990.Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO und Paragraph 9 b, Absatz 3,, Absatz 4, RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO als verfassungswidrig auf. Paragraph 9 b, RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO in Widerspruch zu Artikel 18, B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 3, DSt 1990.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124433Im RIS seit
25.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017