TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/27 B7 225919-2/2008

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Spruch

B7 225.919-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der S.A., geb. 00.00.1972, StA.: Mazedonien, vom 08.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 08 03.506, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von S.A. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird S.A. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird S.A. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, S.B., geb. 00.00.1970 (protokolliert zu Zahl: B7 225.918-2 des Asylgerichtshofes) und ihren beiden minderjährigen Kindern S.M.,

geb. 00.00.1997 (protokolliert zur Zahl: B7 225.920-2) und S.R.,

geb. 00.00.1998 (protokolliert zur Zahl B7 225.921-2) am 21.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am 23.07.2001 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie brachte vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und der Volksgruppe der Albaner anzugehören. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin - wie auch die Anträge ihrer Kinder S.M. und S.R. - wurde im Zuge einer erstinstanzlichen Einvernahme am 18.09.2001 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten (bzw. dem Vater), S.B., aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.806-BAL, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.807-BAL wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.

 

Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.918/0/7E-XI/38/02 gemäß § 7 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Auch die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.807-BAL wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.919/0/5E-XI/38/02, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

 

Am 21.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Ehegatte und ihre drei minderjährigen Kinder, S.M., S.R. und S.S., geb. am 00.00.2003 (protokolliert zu Zahl: B7 317.795-2) - einen neuerlichen (schriftlichen) Antrag auf internationalen Schutz, in welchem ausgeführt wird, dass der Sohn S.R. auf Grund seiner schweren Erkrankung einen Antrag auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 gestellt habe und hiermit ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt werde.

 

Am 00.00.2008 wurde in Österreich die Tochter S.H. geboren. Für sie wurde am 14.11.2008 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (protokolliert zur Zahl: B7 403.909-1).

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2008 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie damals ihr Heimatland wegen des Krieges und wegen der Verfolgung ihres Mannes verlassen habe. Warum er verfolgt worden sei, wisse sie nicht, sie wisse lediglich, dass ihm vorgeworfen worden sei, bei der UCK zu sein. Den jetzigen Asylantrag stelle sei wegen der Krankheit ihres Sohnes S.R.. S.R. leide an Epilepsie und sei zu 80 % behindert. Sie habe Angst um ihr Kind, weil in Mazedonien die Behandlung von S.R. nicht möglich sei.

 

Am 28.04.2008 und am 26.08.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache. Die wesentlichen

Teile dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

 

Einvernahme am 28.04.2008:

 

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

Antwort: Ja

 

.....................

 

Frage: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein, nur S.R., der krank ist.

 

Frage: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

 

Antwort: Nein.

 

...........

 

Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

 

Antwort: Nein, ich habe alles im Krieg verloren.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Frage: Sie stellten bereits am 23.7.2001 in Österreich einen Asylerstreckungsantrag auf ihren Gatten für sich und ihre beiden Kinder S.M. und S.R.. Sie stellten in weiterer Folge am 4.9.2007 einen Asylantrag für ihren Sohn S.S.. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

 

Antwort: Weil mein Sohn krank ist und an Epilepsie leidet. Damals habe ich das nicht angegeben, weil mir gesagt würde, dass wir die Kosten der Operation selbst tragen müssten. Da wir keine Familienbeihilfe bekommen, ist unsere finanzielle Situation sehr angespannt.

 

Frage: Seit wann leidet ihr Sohn unter Epilepsie, bzw. wann wurde diese Krankheit bei ihrem Sohn diagnostiziert?

 

Antwort: Seit dem Jahr 2001.

 

Frage: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 23.07.2001 das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?

 

Antwort: Nein

 

............

 

Frage: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

 

Antwort: Ja."

 

Einvernahme am 26.08.2008:

 

"Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

Antwort: Ja.

 

Vorhalt: Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetsch rückfragen kann.

 

Vorhalt: Ich wurde über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme und über meine Wahrheitspflicht aufgeklärt.

 

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein

 

..............

 

Frage: Sollten sich Ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, dann haben Sie das Recht von einem Referenten des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden, es sei denn, dass Sie anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor?

 

Antwort: Es liegen keine solchen Gründe vor. Wir haben Probleme nur mit unserem Kind.

 

Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

 

Antwort: Nein

 

...................

 

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei, bei der

Einvernahme in der Erstaufnahmestelle und im vorherigem Verfahren

immer die Wahrheit gesagt?

 

Antwort: Ja, aber nur mein Mann hatte eine Einvernahme.

 

...............

 

Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

 

Antwort: Ja, ich wurde auch in Wien einvernommen.

 

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

 

Antwort: Wie ich schon sagte wir flüchteten vor dem Krieg und weil unser Sohn krank war und nach dem Krieg erfuhren wir dass mein Mann von der Polizei gesucht wurde.

 

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten sie ihren Mann kennen?

 

Antwort: Ich bin in I. geboren und im Elternhaus aufgewachsen. Ich ging mit sieben Jahren in die Schule, ich war vier Jahre in D. und vier Jahre in G.. Nach der Schule war ich zu Hause und half im Haushalt. Eine Berufsausbildung absolvierte ich nicht. Ich lebte bis zu meinem 23 Lebensjahr zu Hause, mein Vater verheiratete mich und ich zog zum Ehemann nach A. Dort lebte ich und führte den Haushalt bis 2001 als ich nach Österreich kam.

 

Frage: Warum sind sie von Mazedonien weggegangen?

 

Antwort: Wegen des Krieges und weil mein Sohn im Keller während des Krieges krank wurde. Unser Haus wurde bombardiert und dadurch wurde mein Sohn Ohnmächtig. Wir beschlossen dann, dass wir weggehen, weil wir uns in Mazedonien keine Zukunft sehen. Ich weiß dass mein Kind in Mazedonien keine Behandlung bekommen würde. Wir waren wegen dem Krieg verängstigt, mir selbst ist aber nichts passiert.

 

Frage: Warum stellen sie jetzt einen neuen Asylantrag in Österreich?

 

Antwort: Wegen meinem Sohn und wegen meinem Mann, weil sie könnten meinen Mann einsperren. Ich darf auch nicht zurückkehren.

 

Frage: Hat sich in ihren Asylgründen seit dem letzten Asylantrag irgendetwas geändert?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Warum sollte ihr Kind in Mazedonien nicht behandelt werden können?

 

Antwort: Weil in Mazedonien werden wir nicht behandelt und wenn wir zum Arzt gehen würden, müssten wir bezahlen. Meine Mutter wurde vor einem Monat am Auge operiert und sie musste ¿ 400.- bezahlen um überhaupt ins Krankenhaus aufgenommen zu werden.

 

Frage: Haben sie Verwandte in Mazedonien?

 

Antwort: Ich habe meine Eltern 4 Brüder und 2 Schwestern in Mazedonien. Ich habe telefonisch mit ihnen Kontakt.

 

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

 

Antwort: Nein

 

...............

 

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

 

Antwort: In C..

 

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

 

Antwort: Es war ein dreistöckiges Haus, wir hatten eine Baufirma. Das Haus wurde im Krieg zerstört und es wurde begonnen es zu renovieren es ist noch nicht ganz fertig.

 

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

Antwort: Mein Mann hat mit der Familie gearbeitet. Die Firma wurde wieder im Betrieb genommen und seine Familie lebt jetzt auch davon.

 

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

 

Antwort: Zirka 50 Personen

 

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

 

Antwort: Ja, früher Ja, jetzt nicht mehr. Ich meine Eltern haben einen Grund und eine Landwirtschaft. Auch die Schwiegereltern haben Grund aber sie bearbeiten ihn nicht.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

Antwort: Ich habe Angst weil ich aus T. komme, ich bin dort nicht mehr angemeldet und darum könnte ich Probleme haben. Ich persönlich werde nicht nach Mazedonien zurückkehren. Mein Sohn ist auch krank. Er wurde hier vier Mal operiert, er muss jetzt eine Kieferoperation machen.

 

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

 

Antwort: Ich lebe mit meiner Familie hier.

 

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

Antwort: Mit meinem Mann und den Kindern seit meiner Einreise.

 

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!

 

Antwort: Wegen der Kinder, ich möchte dass meine Kinder in Österreich aufwachsen. Mein Mann arbeitet hier.

 

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

Antwort: Mein Sohn S.M. spielt Volleyball in einem Verein früher spielte er Fußball.

 

Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

Antwort: Mein Mann arbeitet.

 

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

Antwort: Nein

 

( Ländervorhalt)

 

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

 

Antwort: Es gibt in Mazedonien Probleme man kann alles schreiben aber nur wenn man selbst unten ist kann man das beurteilen. Im Krankenhaus muss man immer bezahlen. Es gibt keine Sicherheit unten. Man kann unten im eigenen Haus umgebracht werden.

 

(Rückübersetzung)

 

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

 

Antwort: Ja

 

.............

 

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

 

Antwort: Mein Wunsch ist und ich bitte sie auch wegen meines Kindes uns hier zulassen, mein Kind wird hier gut behandelt. Ich wüsche mir auch eine Arbeitserlaubnis. Ich werde nie mehr zurückkehren."

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 08 03.506, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.04.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Mazedonien und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sei.

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.09.2008 zugestellt. Der Ehegatte der Beschwerdeführer führte in seiner - für die Beschwerdeführerin miterhobenen Beschwerde - aus, dass ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl hätte gewährt werden müssen. Er verwies auf die im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen und erhob sie zum Bestandteil seines Beschwerdevorbringens. Zudem erläuterte er ausführlich die Erkrankung seines Sohnes S.R.. S.R. leide an Epilepsie, kombinierter Lernschwäche, Intelligenzminderung mit massiven Verhaltensauffälligkeiten und kombinierter Entwicklungsstörung (Behinderung von 80 %), befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung und müsse regelmäßig Kontrolltermine wahrnehmen. Die Behörde habe es unterlassen, zu berücksichtigen, dass sich sein Sohn auch fünfmal wöchentlich in Behandlung in einem Therapiezentrum befinde. Er benötige für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine heilpädagogische, mototherapeutische Mehrfachtherapie in der Gruppe. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob eine solche Mehrfachtherapie mit notwendiger 1:1 Betreuung in Mazedonien zur Verfügung stehe. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, ob die medizinische Infrastruktur, die für die Begleitung und Behandlung der neurologischen Grundproblematik der Epilepsie erforderlich sei, im Herkunftsland vorhanden sei. S.R. könne sich nur schwer auf neue Situationen einstellen, er liebe seine Rituale und gewohnten Strukturen. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, um festzustellen, wie sich eine Ausweisung auf die psychische Situation S.R. auswirken würde. S.R. benötige eine Betreuung und Beaufsichtigung im Verhältnis 1:1. Auch diesbezüglich habe die Behörde erster Instanz keine Feststellungen getroffen, ob es etwa in Mazedonien geeignete Einrichtungen und Betreuungsstellen für S.R. in Bezug auf eine dauerhafte Betreuung und Beaufsichtigung gäbe. Zudem sei nicht überprüft worden, ob eine Versorgung mit dem für seinen Sohn unentbehrlichen Medikament "Depakine" im Heimatstaat gewährleistet sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass es in Mazedonien grundsätzlich Sonderschulen gäbe, habe es jedoch unterlassen Feststellungen über die Kosten dieser Einrichtungen zu treffen. Es wäre für die Familie nicht leistbar, S.R. in eine solche Sonderschule zu schicken, wenn sie die Kosten dafür selbst übernehmen müsste. Außerdem sei nicht festgestellt worden, wo sich solche Schulen befinden würden und wie viele solcher Einrichtungen in Mazedonien vorhanden wären. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers eine für S.R. leicht erreichbare Einrichtung existiere.

 

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das mazedonische Sozialhilfesystem für die albanische Volksgruppe praktisch nicht existiere und eine Grundversorgung auf medizinischer Ebene flächendeckend nicht gewährleistet sei. Eine medizinische Versorgung sei für S.R. nicht gesichert, bei den benötigten Medikamenten käme es zu einer Kostenübernahme durch den Patienten, da diese Medikamente nur in privaten Apotheken erhältlich wären. Aufgrund der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe werde S.R. von Ärzten schlechter behandelt als andere Bewohner Mazedoniens. Die Familie hätten in ihrer Heimat keine Existenzgrundlage und für S.R. sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet, weshalb zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen.

 

Durch die längere Abwesenheit von Mazedonien werde es natürlich immer schwieriger, sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe in seinem Heimatstaat weder eine angemessene Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung. Aufgrund der langen Abwesenheit sei es auch faktisch unmöglich für ihn, eine Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren. In Österreich hingegen habe er bereits eine Arbeit und würde ihm im Falle einer Ausweisung die Existenzgrundlage entzogen werden. Für die ganze Familie und insbesondere seinen Sohn S.R. würde eine Rückkehr nach Mazedonien bedeuten, in eine derartige Notlage zu geraten, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.

 

Zum Beweis seines Beschwerdevorbringens hinsichtlich der schweren Erkrankung seines Sohnes S.R. würden die Kontrollterminbestätigungen für den 27.11.2008, ein Kurzarztbrief vom 21.08.2008, der Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 10.04.2008 durch Dr. E.H., ein Ambulanzbericht vom 21.08.2008 und ein Ambulanzbericht vom 24.04.2008 dienen. Weiters wurden der Beschwerde diverse Fragmente aus dem Internet beigelegt, die sich mit der allgemeinen Lage in Mazedonien, dem mazedonischen Gesundheitssystem und der Situation der albanischen Minderheit befassen.

 

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, dass im gegebenen Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Familie befinde sich seit dem Jahr 2001 in Österreich, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe durchgehend gearbeitet, die Beschwerdeführerin sei zu Hause geblieben und habe die Kinder, insbesondere den Sohn S.R. versorgt. Die ganze Familie würde sehr gut deutsch sprechen, die Söhne würden die Schule in Österreich besuchen, würden sich fast ausschließlich in Deutsch unterhalten und wären in der Schule sehr gut integriert. Die Familie nehme auch am kulturellen Leben teil und sei nicht auf finanzielle Hilfe vom Staat angewiesen. Auch hätten sie viele österreichische Freunde gefunden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verwies weiters auf diverse Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofentscheidungen sowie Rechtsprechung des EGMR; außerdem auf die UBAS-Entscheidung vom 28.02.2007, GZ: 309.588-1/5E-XII/36/07..

 

Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Polizeiinspektion am 22.04.2008, weiters der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 28.04.2008 und am 26.08.2008, der Bezugnahme der Verwaltungsakten der Familienangehörigen sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 08.09.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stellte am 21.04.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst S.B., geb. 00.00.1970; S.A., geb. 00.00.1972; S.M., geb. 00.00.1997; S.R., geb. 00.00.1998; S.S., geb. 00.00.2003 und S.H., geb. 00.00.2008.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Festgestellt wird, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, S.R., protokolliert zur GZ. B7 225.921-2 des Asylgerichtshofes, zu 80 % behindert ist. Er leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, welche sich auf die Motorik, die Sprache, die sensorische Integration und die Aufmerksamkeit auswirkt, an Intelligenzminderung mit autistischen und hyperaktiven Zügen, an generalisierter tonisch-klonischer Epilepsie, an einer Innenohrschwerhörigkeit rechts bei Zustand nach Knalltrauma und einem neurologischen Klumpfuß. Er besucht die Sonderschule und wird mehrmals wöchentlich therapeutisch im Zentrum in XY betreut. Der heilpädagogische Bedarf des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers ist außergewöhnlich hoch und an spezielle, entsprechende Einrichtungen gebunden. Die Behandlung von Epilepsie ist in Mazedonien zwar grundsätzlich möglich und bestehen auch Sonderschulen, wo Lernschwache mit Intelligenzschwäche unterrichtet werden können; im gegenständlichen Fall kann jedoch aufgrund des Zusammentreffens verschiedener und derart massiver Krankheitsbilder nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf Grund der Komplexität der Behandlungserfordernisse eine adäquate medizinische Behandlung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Eine Abschiebung würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen.

 

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Feststellungen zur Situation in Mazedonien welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

Allgemeine Lage

 

Politik/Wahlen

 

Die am 25.08.2006 gewählte Regierung, gebildet aus VMRO-DPMNE, LP, SP, NSDP, DPA, DOM und PEI mit den beiden Hauptpartnern VMRO-DPMNE und DPA verfügt über 67 der 120 Sitze im Parlament.

 

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)

 

In Mazedonien hat die Koalitionsregierung ihre Mehrheit im Parlament verloren. Die zweitstärkste Albaner-Partei DPA verließ die Regierung mit der national-orientierten Partei (VMRO-DPMNE) und einigen kleineren Parteien, weil Mazedonien bisher nicht die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt hat.

 

(Die Presse.com, Schwere Regierungskrise in Mazedonien, 14.03.2008)

 

Nicht nur das drohende Aus der 20 Monate alten Koalition, sondern auch der andauernde Streit mit Griechenland um den Landesnamen, sei besorgniserregend. Athen verweigert wegen der gleichnamigen nordgriechischen Provinz Mazedonien der früheren jugoslawischen Teilrepublik diesen Namen. Vor diesem Hintergrund blockiert die griechische Regierung auch eine weitere Annäherung Skopjes an NATO und EU.

 

(Die Presse.com, Schwere Regierungskrise in Mazedonien, 14.03.2008)

 

Ein zentrales innenpolitisches Problem sind die interethnischen Beziehungen. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU haben die politischen Parteien einen neuen, intensivierten, inter-ethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen hat sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammengefunden. Diese war von 2002 - 2006 an der Regierung beteiligt, seit August 2006 ist die zweitgrößte albanische Partei DPA an der Regierung beteiligt. Das Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Nach Ansicht einiger albanischer Parteien fehlen jedoch noch wichtige Regelungen.

 

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)

 

Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO/DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP und LP bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner) und der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität). Ahmetis BDI (auch DUI), ging aus den einstigen Freischärlerformationen des Jahres 2001 hervor. Im Herbst 2006 schlossen sich zwei weitere Parteien der ethnischen Albaner (Volksdemokratische Partei-PDK und die Partei Neue Demokratische Kräfte-FRD) zur PDK-FR zusammen. Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die am 25.08.2006 gewählte Regierung, gebildet aus VMRO-DPMNE, LP, SP, NSDP, DPA, DOM und PEI mit den beiden Hauptpartnern VMRO-DPMNE und DPA verfügt über 67 der 120 Sitze im Parlament.

 

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2007,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Innenpolitik.html, Zugriff 2.6.2008)

 

Am 1.6.2008 fanden Parlamentswahlen statt. Es kam zu gewaltsamen Zwischenfälle in den von Albanern dominierten Gebieten des Balkanstaates. Schließlich kam es auch in der Hauptstadt selbst zu Auseinandersetzungen. Grund der Gewalt ist der Konflikt zwischen den beiden maßgeblichen Parteien der albanischen Minderheit in Mazedonien, jenen politischen Kräften, die um die Unterstützung der Albaner Mazedoniens ringen.

 

Gut ein Viertel der zwei Millionen Einwohner des Balkanstaates an den Südgrenzen Serbiens und des Kosovos sind Albaner, die sich bei der vorgezogenen Parlamentswahl zwischen der "Demokratischen Union für Integration" (BDI) des ehemaligen Freischärlerführers Ali Ahmeti und der "Demokratischen Partei der Albaner" (PDSh) seines Rivalen Menduh Thaçi entscheiden konnten.

 

(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Wahl in Mazedonien: Existenzielle Bedrohungen nach dem Gewaltausbruch, 1.6.2008, http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E3959A017D6434531A295D157C7C497B2~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_aktuell, Zugriff 2.6.2008)

 

Der mazedonische Premier Nikola Gruevski, Vorsitzender der regierenden VMRO-DPMNE ("Demokratische Partei für die Nationale Einheit - Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation"), hat die Parlamentswahl vom Sonntag gewonnen. Gruevskis nationalkonservative Partei erhielt 48,33 Prozent der Stimmen, teilte die Wahlkommission nach Auszählung von 98,49 Prozent der Wahllokale mit. Der oppositionelle Sozialdemokratische Bund (SDSM) von Radmila Sekerinska blieb mit 23,39 Prozent der Stimmen deutlich zurück. Die oppositionelle albanische Demokratische Integrationsunion (DUI) des früheren Rebellenführers Ali Ahmeti konnte mit 11,09 Prozent knapp den dritten Platz zu behaupten, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 10,20 Prozent. Es folgten die Partei für die europäische Einheit (1,46 Prozent) und die albanische Partei für Demokratische Prosperität (PDP) mit 1,07 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 57,45 Prozent.

 

Der Leiter der EU-Vertretung in Mazedonien, Erwan Fouere, zeigte sich angesichts der Gewalt "tief besorgt". Die Wahlen müssten in denjenigen Wahllokalen wiederholt werden, wo es zu Gewaltausbrüchen gekommen sei, erklärte EU-Chefdiplomat Javier Solana am Sonntagabend in Brüssel nach Angaben seiner Sprecherin. Die EU und die USA hatten an den Balkanstaat zuvor appelliert, "null Toleranz" gegenüber Gewalt und Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zu zeigen.

 

(Der Standard.at, Konservativer Gruevski gewinnt Wahl, 2.6.2008)

 

Menschenrechte

 

Allgemein

 

Im Allgemeinen respektierte die mazedonische Regierung Menschenrechte ihrer BürgerInnen. Auf einigen Gebieten gab es jedoch Probleme, so bestand das Problem polizeilicher Übergriffe weiterhin und es gab Vorwürfe von Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten durch die Polizei. Die Behörden unternahmen allerdings verstärkte Anstrengungen die Polizeiaufsicht zu verbessern. Die PSU (Professional Standards Unit) des Innenministeriums ist dabei für alle Untersuchungen interner Angelegenheiten und auch für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind in Mazedonien tätig.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Trotzdem gibt es Berichte über gelegentliche übertriebene Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei bzw. zu Übergriffen an Gefangenen. Eine sog. Professional Standards Unit, angesiedelt im Innenministerium, ist für Nachforschungen und disziplinäre Maßnahmen in solchen Fällen zuständig.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Regierung respektiert. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten. Die freie Meinungsäußerung ist auch für regierungskritische Medien kein Problem. Auch internationale Zeitungen und Zeitschriften sind im ganzen Land erhältlich. Die Internetbenutzung ist uneingeschränkt möglich.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Opposition

 

Die Opposition besteht aus dem Wahlbündnis "Gemeinsam für Mazedonien" (unter Führung der bisherigen mazedonischen Regierungspartei SDSM - Sozialdemokratische Union Mazedoniens) mit 22 Sitzen; der albanischen DUI-PDP (Demokratische Union für Integration - Partei der demokratischen Prosperität, Albanerpartei) mit 13 Sitzen; der VMRO-NP (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Volkspartei) mit 3 Sitzen.

 

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)

 

Minderheiten

 

Allgemein

 

Die ethnischen Gruppen in Mazedonien sind: 64,2% Mazedonier, 25,2% Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, und 0,5% Vlachen (2002).

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme.

 

In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Das 2001 eingerichtete Ohrid Rahmenabkommen wurde zum "Sekretariat" aufgewertet und mit mehr Befugnissen und Personal ausgestattet. Auf Grund des Ohrid Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

In Hinkunft kann das Sekretariat Behörden, die der Minderheitenquote nicht nachkommen zur Verantwortung ziehen. Dem Sekretariat zufolge hatten 2006 rund 300 Albaner und andere Minderheitenvertreter in staatlichen Einrichtungen gearbeitet. Ende 2007 waren es bereits 783, weitere 1.700 Minderheitenvertreter waren in anderen öffentlichen Unternehmen, Gerichten und Behörden tätig.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis nicht überall eingehalten.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt Bitola, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Albaner

 

Das Verhältnis zwischen Mazedoniern und Albanern ist weiterhin angespannt. Es gibt Anzeichen von Verbesserung der Situation, beispielsweise nahmen ethnisch begründete Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Schulbehörden in den letzten drei Jahren kontinuierlich ab.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Derzeit beträgt der Anteil der ethnischen Albaner an den Bediensten der Exekutive der Darstellung des Innenministeriums zufolge 15,1 %. Die Parteien der ethnischen Albaner fordern eine gerechte Vertretung auch unter den leitenden Polizeibeamten. Die jetzige Gruevski-Regierung hat sich bereit erklärt, Polizeibeamte schon nach 6 Jahren Dienstzeit in leitende Positionen zu befördern; sie ist damit einer Forderung ihres ethnisch-albanischen Koalitionspartners von der PDSh entgegengekommen, welche bei Verkürzung dieser Mindestdienstzeit ihre Anhänger eher mit leitenden Funktionen im Polizeidienst versorgen kann.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Der auf Grund des Ohrid Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Das effektivste Element des Minderheitenschutzes ist die Präsenz einer der Parteien der ethnischen Albaner in der Regierung. Ohne die derzeitige Regierungspartei PDSh mit ihren 11 Abgeordneten gibt es

z. Zt. keine Regierungsmehrheit. Die gegebenen Mehrheitsverhältnisse im Parlament führen dazu, dass die Regierung gezwungen ist, auf die Wünsche der PDSh Rücksicht zu nehmen. Die Abhängigkeit der Regierung von einer Partei der ethnischen Albaner verhindert effektiv die Diskriminierung der albanischen Volksgruppe.

 

(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)

 

Rechtsschutz

 

Justiz

 

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem ist das Justizsystem nach wie vor schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Es gibt z. Zt. 28 Gerichtshöfe der ersten Instanz und 4 - früher 3 - Appellationsgerichtshöfe. Die Appellationsgerichte befinden sich in Skopje, Stip, Bitola und (ein neu zu errichtender) in Gostivar. Das neue Appellationsgericht in Gostivar wird voraussichtlich einen ethnisch-albanischen Präsidenten und eine Mehrheit von Richtern, die der albanischen Volksgruppe angehören, haben.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen angehören und in dem die Minderheiten vertreten sein sollten, auf Lebenszeit gewählt und können gegen ihren Willen nicht abgelöst oder versetzt werden. Durch dieses Gesetz hat sich die sozialdemokratische SDSM, welcher die meisten Beamten und Richter nahe stehen, einen institutionalisierten Einfluss auf die Richterbestellung und damit auf die Rechtssprechung gesichert.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

Der Oberste Gerichtshof ist bisher nicht nur für Zivil - und Strafsachen zuständig gewesen, sondern auch für Verwaltungsangelegenheiten. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz sieht vor, dass ein eigener Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz in Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet werden soll.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Sicherheitsbehörden

 

Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Der Polizei werden politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen. Obwohl eine gewisse Straffreiheit vorherrscht, haben sich diesbezüglich Probleme verbessert. In 175 Fällen wurden 2007 Disziplinarmassnahmen gegen Polizisten eingeleitet. In einigen Fällen wurde unangebrachte Gewalt bei Festnahmen, sowie die Misshandlung von Gefangenen kritisiert.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Straffreiheit für polizeiliche Übergriffe blieb zwar ein Problem, jedoch gab es diesbezüglich weitere Verbesserungen. Gewissenhaftere interne Untersuchungen, gemeinsam mit der Tätigkeit des Amtes des Ombudsman haben jedoch zu einer substantiellen Verringerung derartiger Fälle geführt.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Polizeigewalt

 

Die EU-Kommission unterhält im Rahmen eines CARDS-Programms eine Beobachtungsmission, welche die Durchführung der Reformen der Sicherheitsbehörden bei den untergeordneten Polizeidienststellen bis hinunter zu den Kommissariaten überprüft. Dieser Polizei-Beobachtungsmission der EU-Kommission, welche im mazedonischen Innenministerium untergebracht ist, gehören etwa 40 entsendete Polizeibeamte aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten an - inklusive lokalem Personal hat die EU-Mission über 100 Mitarbeiter. Weiter gibt es eine Präsenz der EU-Monitoring Mission (etwa 12 entsandte Offiziere, die aus verschiedenen Armeen der EU-Mitgliedsstaaten rekrutiert wurden, mit lokalem Personal über 30 Mitarbeiter), welche ebenfalls die Aktivitäten der Polizei in Mazedonien mit ihren Beobachtern verfolgt. Darüber hinaus wurden bilaterale Polizeimissionen aus Frankreich, Großbritannien und Deutschland nach Mazedonien entsendet, deren Büros z. T. im Innenministerium untergebracht sind. Es gibt vielleicht weltweit keine Polizeibehörden, welche unter so genauer internationaler Beobachtung stehen wie die mazedonischen Sicherheitsbehörden.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. Die mazedonischen Medien, insbesondere die privaten elektronischen Medien, sind gerne bereit, die Polizei zu kritisieren, weil sie wissen, dass sich eine solche Kritik gut verkauft.

 

(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)

 

Die nationale Polizei ist eine Truppe, die dem Innenministerium untersteht. Derzeit sind etwa 21% der Polizisten Angehörige von Minderheiten. Straflosigkeit bei Fehlverhalten kommt vor, es gab aber laufende Verbesserungen hinsichtlich strafrechtlicher Verfolgung im Falle polizeilicher Übergriffe. So untersucht die Professional Standards Unit (PSU) des Innenministeriums Vorwürfe gegen Polizisten, denen Fehlverhalten im Dienst vorgeworfen wurde. Internationale Beobachter konstatieren jedenfalls, dass es laufende Verbesserungen bei der Reaktion der Behörden auf gegenständliche Vorwürfe gibt.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Korruption

 

Die Korruption behindert eine schnellere wirtschaftliche Entwicklung und schwächt den sozialen Zusammenhalt. Korruption kommt in Gefängnissen, im Gesundheitswesen, der Justiz, dem Bildungssystem, dem für Restitution zuständigen Komitee, und sogar Elektrizitätsfirmen vor. Jeder dritte Bürger hatte schon einmal Bestechungsgeld zu bezahlen, um an Dienstleistungen zu kommen.

 

(Freedom House, Nations in Transit 2007, Juni 2007)

 

Im Kampf gegen die Korruption wurden die legalen und institutionellen Rahmenbedingungen gestärkt und neue Maßnahmen eingeführt. Gleichzeitig gab es zahlreiche Gerichtsurteile gegen wichtige Personen des öffentlichen Lebens aufgrund des Vorwurfs der Korruption. Die erneuerte staatliche Anti-Korruptionskommission begann ihr fünfjähriges Mandat und die Regierung verabschiedete einen Aktionsplan auf diesem Gebiet. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den anderen Körperschaften verbesserte sich. Es gab ganz allgemein eine höhere Bereitschaft der Staatsorgane gegen Korruption vorzugehen.

 

(Commission of the European Communities, The Former Yugolsav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Trotzdem ist Korruption im Land noch weit verbreitet und stellt ein ernsthaftes Problem dar. Der Zugang zur Bekämpfung von Korruption ist nach wie vor nicht allumfassend und auch die Finanzierung des Aktionsplans bedarf klarere budgetärer Richtlinien. Der NGO Sektor bleibt auf diesem Gebiet schwach und ist darüber hinaus politisch beeinflusst und zerstritten.

 

(Commission of the European Communities, The Former Yugolsav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Mehr als 4.000 lokal und international registrierte Nichtregierungsorganisationen sind in Mazedonien tätig. Darunter sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, die gemeinhin ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, und ihre Forschungsergebnisse auch veröffentlichen können. Die Behörden waren im Allgemeinen kooperativ.

 

(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die Regierung arbeitete einen Aktionsplan aus, um näher mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Eines der Ziele ist es, die Zivilgesellschaft vermehrt in politische Prozesse, und hier vor allem bei Entwürfen von Gesetzen einzubinden. Die Kriterien für staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen sollten transparenter gemacht werden.

 

(Commission of the European Communities, The Former Yugolsav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Ombudsmann

 

Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenqu

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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