RS OGH 2009/1/28 9Ob59/08d, 5Ob85/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2009
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Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §1045
ABGB §1053
HGB §346 F
UGB §346

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für die Handelsform Barter-Pool ist, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder seine Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistungen anderer Mitglieder abgegolten werden und dass es dem Mitglied nicht freisteht, nach Belieben nach einer von ihm bestimmten Zeit Barauszahlung von den anderen Mitgliedern oder dem Organisator zu verlangen. Dies ist die typische, für das Mitglied eines derartigen Barter-Pools auch eindeutig erkennbare Konsequenz aus der Teilnahme an diesem Tauschsystem, bei dem die Mitglieder akzeptieren, dass sie anstelle des Bargelds freiwillig ein systemeigenes Zahlungsmittel in Form eines ausschließlich unter den Mitgliedern einlösbaren „Buchgeldes" erhalten. Der vom Vertrag zwischen den einzelnen Teilnehmern des Barter-Systems zu unterscheidende Vertrag zwischen Barter-Organisator und dem einzelnen Teilnehmer -hier der früheren Baugesellschaft und nunmehrigen Gemeinschuldnerin- lässt sich nicht eindeutig einem Vertragstypus zuordnen, sondern ist als atypischer Vertrag einzustufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124519

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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