Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 285 (1) StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 285, (1) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124546Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009