RS OGH 2009/2/24 9ObA119/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
beobachten
merken

Norm

ABGB §905
ABGB §1151
LohnO - KollV für Handelsarbeiter PktB

Rechtssatz

Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt (Chauffeur), keine Dienstreise. Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut des Kollektivvertrags kann nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise" ausgehen wollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124520

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten