RS OGH 2009/2/24 9ObA113/08w, 8ObA3/14w, 9ObA121/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

ABGB §863 GI, ABGB §914 IIIb
ABGB §1152 B
ABGB §1152 D

Rechtssatz

Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 113/08w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 113/08w
    Bem: Mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Gewährung „entgeltferner" Leistungen einerseits und von Leistungen, die sich innerhalb des vertraglichen Synallagmas bewegen, andererseits, sowie der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalten. (T1)
  • 8 ObA 3/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
    Auch
  • 9 ObA 121/14f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 121/14f
    Vgl; Beisatz: Ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.
    mit Beisatz: Jedenfalls für Entgeltbestandteile, die nicht zum wesentlichen Teil des typischen Grundentgelts gehören und die nur unregelmäßig bzw aus besonderem Anlass gewährt werden – wie eine unverbindliche jährliche Bonuszahlung – besteht kein triftiger Grund, Unverbindlichkeitsvorbehalte generell als unzulässig zu betrachten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124521

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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