RS Vfgh 2009/3/4 V447/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
FAG 2001 §15 Abs1 Z8
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 20.09.01 §17
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §1, §2, §17, §19
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe in Form einer Apparateabgabe von Rundfunkempfangsanlagen mit gesondertem Verstärker oder Lautsprecher(n) mangels gesetzlicher Grundlage im Oö Lustbarkeitsabgabegesetz

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in §17 Abs1 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 20.09.01.Aufhebung der Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in §17 Abs1 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz in der Fassung vom 20.09.01.

Keine Norm der Finanzverfassung ermächtigt die Gemeinde, bei der Umschreibung der steuerpflichtigen Lustbarkeiten über den vom Landesgesetzgeber gesteckten Rahmen hinauszugehen. Die Grenze der Lustbarkeiten, die der Besteuerung unterworfen werden dürfen (und nach §1 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG auch unterworfen werden müssen), wird durch den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes bestimmt, mögen diese auch im Fall einer bloß beispielhaften Aufzählung den Gemeinden einen gewissen Spielraum einräumen.

Rundfunkempfangsanlagen finden weder in §2 Abs4 Z5 noch in §17 Abs1 Z3 Oö LustbarkeitsabgabeG (Apparateabgabe) Erwähnung, wohl aber in §2 Abs4 Z6 und §19 leg cit (Pauschalabgabe nach der Größe des Raumes). Nennt der Landesgesetzgeber das Halten von Rundfunkempfangsanlagen ua in Gast- und Schankwirtschaften explizit als Gegenstand der Lustbarkeitsabgabe und sieht er hiefür eine Abgabe nach der Größe des Raumes vor, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Gemeinden dazu ermächtigen wollte, den Betrieb solcher Rundfunkempfangsanlagen zusätzlich einer Abgabe nach Anzahl der Apparate zu unterwerfen.

Es ist Sache des Landesgesetzgebers ist, die Tatbestände im Oö LustbarkeitsabgabeG so zu umschreiben, dass den Gemeinden als verordnungsgebende Organe eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Besteuerung von Lustbarkeiten unter Berücksichtigung auch der aktuellen Entwicklung der Unterhaltungselektronik (auch Internet) und der Gesichtspunkte der Praktikabilität und Akzeptanz möglich ist.

Anlassfall B2081/07, E v 11.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V447.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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