TE UVS Steiermark 2008/11/04 30.5-38/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des F S, vertreten durch S, C und A, Rechtsanwaltspartnerschaft in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 11.03.2008, GZ.: 15.1 1990/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden F S Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 (Stmk BauG) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L L Bau GmbH, Sitz: G-S, H Straße 1, und zwar in der Verantwortlichkeit als Bauführer der baulichen Anlage E und B L, F, L 8, angelastet. Hiebei wurden nachstehende Verletzungen von Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der jeweils festgestellten Sachverhalte den Bestrafungen zugrunde gelegt. Punkt 1.): Bei der Begehung durch den Bausachverständigen am 29.08.2006 wurde festgestellt, dass sowohl die Kelleraußenwände als auch die im Keller befindlichen tragenden Wände bis zu einer Höhe von ca. 1,0 m durchfeuchtet sind und die Kantenschutzleisten bis zur Höhe der Durchfeuchtung verrostet sind. Aufgrund des durch die fachtechnisch falsche Bauausführung ist der Keller nicht benutzbar und wurde daher mit Bescheid der Stadtgemeinde

Fürstenfeld vom 19.10.2006 GZ.: 131-9/27/82/4-02/5-04/1-05/4-06 die Benutzung des Kellergeschosses mit Zustellung des Bescheides untersagt. Das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

Fürstenfeld vom 13.09.2002 GZ.: 131-9/27/82/4-2002 unter Auflagen genehmigte Bauvorhaben wurde daher nicht entsprechend den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes ausgeführt. Gemäß § 34 Abs. 3 Stmk. Baugesetz ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. §§ 118 Abs.2 iVm.34 Abs.3 iVm. 43 Abs.3 lit.f Stmk Baugesetz iVm. Bescheid v.19.10.2006 und 13.09.2002 Bürgermeister der Stadtgemeinde Fürstenfeld. Punkt 2.): weiters haben sie laut Überprüfung der baulichen Anlage durch den Bausachverständigen vom 29.08.2006 die Nichteinhaltung einer Bescheidauflage zu verantworten, da der im Kanalplan eingezeichnete nordseitige Regenwasserablauf des oa. Objektes nicht an den städtischen Regenwasserkanal angeschlossen wurde, sondern durch freien Auslauf auf das Nachbargrundstück EZ entsorgt wird, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13.09.2002 GZ.: 131-9/27/82/4-2002 Auflage 11 vorgeschrieben wurde, dass die Niederschlagswässer in den Regenwasserkanal einzuleiten sind. Gemäß § 34 Abs. 3 Stmk. Baugesetz ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. §§ 118 Abs. 2 Ziffer 11 iVm. § 34 Abs.3 Stmk Baugesetz iVm. angeführtem Bescheid vom 13.09.2002 des Bürgermeisters d. Stadtgemeinde Fürstenfeld. Hiefür wurde jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, und zwar zu Punkt 1. gemäß § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG und zu Punkt 2.) gemäß § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde die Haftung der angeführten Firma über die verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand ausgesprochen. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, der Berufungswerber sei in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 16.03.2006 handelsrechtlicher Geschäftsführer der L L Bau GmbH gewesen. Die Gesellschaft habe weder den Keller errichtet, noch sonst irgendwelche Baumaßnahmen vorgenommen, sie sei in der Zeit der Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses auch nicht Bauführer der Baustelle gewesen. Die L L Bau GmbH habe lediglich eine Überprüfung der gegenständlichen Baustelle anhand einer von der Bauinnung herausgegebenen Checkliste vorgenommen und danach die Bestätigung nach § 38 BauG ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei der Keller trocken gewesen. Die Firma P, G, die nach den dem Berufungswerber vorliegenden Informationen das gegenständliche Haus errichtet habe, habe die Auskunft erteilt, dass sämtliche Abflüsse in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet worden seien. Dies habe eine stichprobenartige Überprüfung bestätigt, wobei jedoch der verfahrensgegenständliche nordseitige Regenwasserablauf nicht überprüft worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung nach Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.09.2002, Zl. 131-9/27/82/4-2002 /Dr.R/gu, wurde B und E L die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses gemäß §§ 19 und 29 Stmk BauG unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt, darunter Auflage 11 die Niederschlagswässer sind in den Regenwasserkanal einzuleiten. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 18.12.2006 wurde der belangten Behörde zur Anzeige gebracht, dass die Firma L Bau GmbH die Bauführerschaft am Objekt L 8 übernommen und am 10.08.2004 eine Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Stmk BauG abgegeben habe. Aufgrund wiederholter Beschwerden durch die Bauwerberin sei die Richtigkeit der Bauführerbestätigung bezweifelt und eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass auch Baumaßnahmen ohne die erforderliche Baubewilligung von der bauausführenden Firma durchgeführt worden seien. Die Benützung des Kellergeschosses habe daher untersagt werden müssen, eine nachträgliche Sanierung der konsenslosen Baumaßnahmen sei nicht möglich, weshalb um Einleitung des entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens ersucht werde. Die belangte Behörde hat zunächst gegen A B ein Strafverfahren eingeleitet, der darauf aufmerksam machte, zur Zeit der Bauausführung nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der bauführenden Firma gewesen zu sein. Nach Einholung des Firmenbuchauszugs, aus welchem hervorgeht, dass die Gesellschaft am 11.06.2002 errichtet wurde, welche vom handelsrechtlichen Geschäftsführer A B seit 16.03.2006 und davor ab 01.08.2002 vom Berufungswerber vertreten wird bzw wurde, wurde mit dem selben Tatvorhalt mit Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 09.05.2007, zugestellt am 14.05.2007, gegen den Berufungswerber das Strafverfahren eingeleitet. In rechtlicher Beurteilung dieses aktenkundigen Sachverhalts ist auszuführen: Zu Punkt 1.): Der Formulierung des Tatvorhaltes kann entnommen werden, dass die belangte Behörde aufgrund der bei der baubehördlichen Begehung am 29.08.2006 festgestellten Baumängel feuchte Kellerwände die Verantwortung des Bauführers im Sinne der zitierten Bestimmung des § 34 Abs 3 Stmk BauG angesprochen hat, wobei hinsichtlich der beanstandeten Ausführung die im II Hauptstück des BauG enthaltenen bautechnischen Vorschriften, in concreto § 34 Abs 3 (gemeint offensichtlich: Abs 2 Z 3) lit f herangezogen wurden. Danach muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen nicht gefährdet werden. Eine Strafbarkeit des Bauführers gegen diese Bestimmungen sieht § 118 Abs 2 Z 4 (und nicht wie fälschlich angenommen Z 11) vor. Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine nicht fachtechnische Ausführung einer baulichen Anlage ist nach ständiger Rechtssprechung die Tatzeit festzustellen. Diesem Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG hinsichtlich der Feststellung der als erwiesen angenommenen Tat ist dann entsprochen, wenn der Tatort und auch die Tatzeit möglichst präzise angegeben werden. Die Feststellung der belangten Behörde, bei der Begehung durch den Bausachverständigen am 29.08.2006 wurde festgestellt, entspricht diesem Erfordernis nicht, zumal daraus auch nicht ansatzweise entnehmbar ist, wann die inkriminierten Bauarbeiten geendet haben. Der Abschluss der Bautätigkeit muss festgestellt werden (s.u.a. VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass bei einem Zustandsdelikt, und um ein solches handelt es sich bei der angelasteten Übertretung, die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Maßnahmen zu laufen beginnt. Hierüber gibt es im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Erhebungen. Es wurde lediglich festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13.09.2002 genehmigt wurde. Anhaltspunkte über den Zeitpunkt des Abschlusses der Errichtung der Kellerwände gibt es nicht. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist bei der in Rede stehenden Übertretung sechs Monate nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgt, war es der erkennenden Behörde nicht möglich, diesen Mangel zu sanieren. Im Übrigen liegt auch die Vermutung nahe, dass auch die in § 31 Abs 3 VStG normierte Frist von drei Jahren ab Beendigung der strafbaren Tätigkeit, nach deren Ablauf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits abgelaufen war. Zu Punkt 2.): Zu diesem Punkt wird dem Berufungswerber in seiner Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauführerfirma die Nichteinhaltung einer Bescheidauflage (Auflage 11 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13.09.2002) Niederschlagswässer sind in den Regenwasserkanal einzuleiten vorgeworfen. Dieser Tatvorwurf wird der Strafbestimmung des § 118 Abs 2 Z 11 subsumiert. Zugleich wird die Bestimmung des § 34 Abs 3 leg cit angeführt, wonach der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist. Zunächst ist festzuhalten, dass aus der im Akt befindlichen Niederschrift über die baubehördliche Begehung am 29.08.2006 hervorgeht, die Überprüfung des Regenwasserentsorgungssystems habe ergeben, dass die im Kanalplan eingezeichneten beiden Regenwasserabläufe an der Südseite des Objekts in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet wurden, nicht jedoch der nordseitige Regenwasserablauf, welcher über das Nachbargrundstück durch freien Auslauf entsorgt werde. Im Baubewilligungsbescheid vom 13.09.2002 wurde B und E L die Errichtung eines Einfamilienhauses unter Setzung besonderer Auflagen bewilligt, darunter die Auflage 11, wonach Niederschlagswässer in den Regenwasserkanal einzuleiten sind. Gemäß § 29 Abs 5 Stmk BauG ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Auflagen sind Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei auch projektändernde Auflagen grundsätzlich zulässig sind. Sie stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung dar. Eine von solchen projektsändernden Auflagen abweichende Bauausführung stellt keine Gebrauchnahme von der Baubewilligung dar, sondern ist als konsenswidrige Bauführung anzusehen. Bezogen auf den Berufungsfall ist festzuhalten, dass der Bauführer in Wahrnehmung seiner Verantwortung nach § 34 Abs 3 Stmk BauG für eine bewilligungsgemäße Bauausführung alle Auflagen der Baubewilligung einzuhalten hatte und die Verantwortung für eine bewilligungswidrige Ausführung dadurch zu tragen hatte, dass der nordseitige Regenwasserablauf nicht der Auflage 11 entsprechend an den städtischen Regenwasserkanal angeschlossen, sondern bewilligungswidrig so ausgeführt wurde, dass das Regenwasser über das Nachbargrundstück entsorgt wird. Es handelt sich somit auch in diesem Fall nicht um eine Verwaltungsübertretung und Strafbarkeit nach Z 11 der Bestimmung des § 118 Abs 2, sondern ergibt sich auch in diesem Fall die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aus Z 4 dieser Bestimmung. Dementsprechend ist auch bei dieser Verwaltungsübertretung der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn ein Tatzeitraum festgestellt wird, dem zu entnehmen ist, wann die Tatzeit geendet hat. Weder in den Verfolgungshandlungen des erstinstanzlichen Verfahrens, noch auch im Bescheidspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine zeitliche Angabe enthalten, wann die Ausführungsarbeiten hinsichtlich der Regenwasserentsorgung beendet wurden. Es ist sohin auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt 1.) zu verweisen. Das angefochtene Straferkenntnis war bei der dargestellten Sache und Rechtslage zu beheben, die Strafverfahren waren aufgrund Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, einzustellen.

Schlagworte
Bauführer Abweichungen Auflagen Baumängel Tatzeit Zustandsdelikt Abschluss
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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