TE UVS Steiermark 2008/11/04 30.11-69/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn K H, U, vertreten durch Dr. K C und M. D B, Rechtsanwaltspartnerschaft, H 1, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.06.2008, Zahl: 2/S-21.819/08, wie folgt entschieden: I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung in den Punkten 1.) und 3.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen beiden Punkten aufgehoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung in den Punkten 2.), 4.) und 5.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Geldstrafen wird die Berufung im Punkt 2.) abgewiesen, hinsichtlich Punkt 4.) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzarrest) herabgesetzt wird. Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz im Punkt 4.) auf einen Betrag von ? 5,00. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Punkt 2.) einen Betrag von ?

14,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit ? 120,00, die Verfahrenskosten erster Instanz ? 12,00 und für das Berufungsverfahren ? 14,00.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.06.2008, Zahl: 2/S-21.819/08, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.04.2008 zwischen 18.00 Uhr und 18.01 Uhr in G, P, auf Höhe der Kreuzung mit der T, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) um 18.00 Uhr den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 2.) um 18.01 Uhr erneut den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 3.) um 18.00 Uhr den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können und 4.) um 18.01 Uhr erneut den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können und 5.) als wartepflichtiger Lenker durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen Vorrang geben befunden habe, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt. Dadurch habe der Berufungswerber in den Punkten 1.) und 2.) Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO, in den Punkten 3.) und 4.) nach § 11 Abs 2 StVO und im Punkt 5.) nach § 19 Abs 7 in Verbindung mit § 19 Abs 4 StVO begangen und wurden über den Berufungswerber in den Punkten 1.) und 2.) Geldstrafen von jeweils ? 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzarrest), im Punkt 3.) von ? 50,00 (18 Stunden Ersatzarrest) und im Punkt 4.) von ? 95,00 (1 Tag 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Für die Übertretung im Punkt 5.) wurde keine Geldstrafe verhängt (!). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass das Einfahren in die bevorrangte Fahrbahn für ihn völlig ohne Gefährdung oder Behinderung der Anzeigerin möglich gewesen sei. Es sei genügend Tiefenabstand vorhanden gewesen. Er habe auch den linken Blinker betätigt und habe sich völlig normal in den fließenden bevorrangten Hauptverkehr eingeordnet. Er habe auch für längere Zeit gar keinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, sodass die ihm vorgeworfenen Übertretungen im Punkt 2.) und 4.) für ihn nicht nachvollziehbar seien. Es sei auch in keinster Weise festgestellt worden, welche konkreten Tathandlungen von ihm tatsächlich gesetzt worden seien. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde beantragt und weiters, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge. Am 17.09.2008 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugin B P einvernommen wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Am Dienstag, dem 01.04.2008 um ca 18.00 Uhr befuhr B P mit ihrem Pkw den W G in Richtung L, also in Richtung Osten. Es herrschte starker Verkehr. Am W G gibt es in beide Fahrtrichtungen jeweils zwei Fahrspuren. Nach der Unterführung im Kreuzungsbereich P S/T S bemerkte Frau P, dass sich von rechts auf der Zufahrtsstraße von der T S zur P S ein Lkw näherte. Da die linke Fahrspur besetzt war und hinter ihr ein Lkw fuhr, bremste Frau P vorsichtshalber leicht. Der rechts von ihr befindliche Lkw auf der Zufahrtsstraße verringerte seine Geschwindigkeit nicht, sondern fuhr direkt vor ihr in die P S ein, obwohl auf dieser Zufahrtsstraße das Vorschriftszeichen Vorrang geben angebracht ist. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, musste Frau P ihren Pkw wieder bremsen. Der Lkw Fahrer, es handelte sich um den Berufungswerber, fuhr ohne zu blinken in einem auf den zweiten Fahrstreifen und wechselte dann wieder auf den ersten Fahrstreifen. Auch dabei betätigte er den Blinker nicht. Bei der nächsten Kreuzung musste der Berufungswerber auf Grund des Rotlichts an der Ampel stehen bleiben. Er stieg aus und ging zum Fahrzeug von Frau P. Diese machte den Berufungswerber darauf aufmerksam, dass er das Vorrang geben Zeichen offensichtlich übersehen habe. Daraufhin beschimpfte der Berufungswerber Frau P, indem er dreimal zu ihr sagte: Du angeschütte Sau. Dann stieg der Berufungswerber wieder in seinen Lkw ein und fuhr weiter. Die Beschimpfungen des Berufungswerbers veranlassten Frau P eine Anzeige zu erstatten. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin B P. Diese machte bei ihrer Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Die Zeugin schilderte eindrücklich, dass sie ein derartiges Fahrverhalten noch nicht erlebt habe und war ihr auch anzumerken, dass sie das damalige Geschehen sehr mitgenommen hat. Dem gegenüber verantwortete sich der Berufungswerber dahingehend, dass wenig Verkehr geherrscht habe und er davon ausgegangen sei, dass die Berufungswerberin auf den zweiten Fahrstreifen wechseln werde, damit er in die P S auf den ersten Fahrstreifen einfahren könne. Da Frau P aber auf dem ersten Fahrstreifen geblieben sei, sei er relativ knapp vor ihr in die P S eingefahren. Er sei dann bis zur nächsten Ampel immer auf dem ersten Fahrstreifen gefahren. Er habe gesehen, wie eine Frau im Pkw hinter ihm mit den Händen gefuchtelt habe. Bei der nächsten Kreuzung sei er am ersten Fahrstreifen stehen geblieben, sei ausgestiegen und zur Frau im Pkw gegangen. Die Frau habe ihm Vorhaltungen gemacht und er habe zu ihr glaublich gemeint Was willst du, du Wahnsinnige. Er sei dann wieder zu seinem Lkw gegangen, weil die Ampel Grünlicht gezeigt habe. Er habe noch gesehen, wie die Frau zu schreiben begonnen habe und er habe sich gedacht, dass sie ihn jetzt anzeigen werde. Für die Berufungsbehörde ist es nicht ersichtlich, warum die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin B P den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten sollte. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass zum Tatzeitpunkt starker Verkehr geherrscht hat, weil es um 18.00 Uhr an einem Wochentag in der Regel regen Verkehr in diesem Bereich (in der Nähe von Einkaufszentren) gibt. Beweiswürdigend ergab auch die Einvernahme des Berufungswerbers, dass dieser leicht erregbar ist und ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass er die Zeugin P damals massiv beschimpft hat. Rechtliche Beurteilung: Zu den Punkten 1.) bis 4.): Gemäß § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber, nachdem er in die P S eingefahren ist, in einem auf den zweiten Fahrstreifen wechselte. § 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens, keineswegs befasst sich diese Bestimmung aber mit dem Einbiegen eines Fahrzeuges und schon gar nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl VwGH 15.11.1976, Zahl: 1181/75). Daraus ergibt sich, dass, nachdem der Berufungswerber in einem auf den zweiten Fahrstreifen einbog, er damit nur eine Vorrangverletzung setzte, jedoch kein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1und 2 StVO vorlag. Aus diesem Grund war der Berufung in den Punkten 1.) und 3.) Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Demgegenüber handelte es sich beim Wechseln vom zweiten auf den ersten Fahrstreifen sehr wohl um einen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 StVO. Nachdem sich der Berufungswerber nicht davon überzeugte, dass er diesen Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durchführen konnte und zudem den Wechsel des Fahrstreifens auch nicht angezeigt hat, sodass sich die anderen Straßenbenützer, insbesondere die Zeugin P, nicht auf diesen Vorgang einstellen konnten, hat er die ihm in den Punkten 2.) und 4.) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Zu Punkt 5.): Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen Vorrang geben oder Halt angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs 1. Beim Vorschriftszeichen Halt ist überdies anzuhalten. Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Der Berufungswerber hatte, als er von der T kommend die Zufahrtsstraße zur P S befuhr, vor dem Einfahren in die P S das Vorschriftszeichen Vorrang geben. Dadurch, dass der Berufungswerber knapp vor der Zeugin P in die P S einfuhr und diese zu einem Abbremsen nötigte, hat er die ihm angelastete Vorrangverletzung zu verantworten. Der Berufungswerber räumte auch ein, dass er der Meinung gewesen sei, die Zeugin P würde auf den zweiten Fahrstreifen wechseln und ihm das Einfahren in die P S dadurch ermöglichen. Darauf durfte sich der Berufungswerber aber nicht verlassen. Strafbemessung: Zu den Punkten 2.) und 4.): Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens dienen sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch der Verkehrssicherheit. Dadurch, dass der Berufungswerber vom zweiten Fahrstreifen auf den ersten Fahrstreifen wechselte, ohne auf die Verkehrssituation zu achten, hat er gegen diesen Schutzzweck eindeutig verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Einhaltung der Verkehrsvorschriften einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte oder nur schwer hätte vermieden werden können, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, sodass das Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden kann. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Punkten 2.) und 4.) beträgt gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO jeweils bis zu ? 726,00. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ?

1.100,00. Er hat keine Sorgepflichten. An Vermögen besitzt er einen Pkw der Marke T R 4, Baujahr 1996. An außergewöhnlichen Belastungen weist er Kreditverbindlichkeiten für den Pkw im Gesamtausmaß von ca ? 2.000,00 bis ? 3.000,00 auf. Die über den Berufungswerber im Punkt 2.) verhängte Geldstrafe von ? 70,00 erscheint auf Grund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien als durchaus angemessen und gerechtfertigt. Warum die Erstbehörde im Punkt 4.) eine Geldstrafe von ? 95,00 verhängt hat, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch um das gleiche Delikt wie im Punkt 3.). Aus diesem Grund war die Geldstrafe im Punkt 4.) entsprechend auf ? 50,00 herabzusetzen. Da die Geldstrafe im Punkt 4.) herabgesetzt wurde, waren auch die Verfahrenskosten in diesem Punkt (10 Prozent der Geldstrafe) zu mindern. Da die Berufung im Punkt 4.) nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden in diesem Punkt keine Kosten für das Berufungsverfahren. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit ? 1,50 zu bemessen. Darauf stützt sich die Kostenentscheidung im Punkt 2.). Zu Punkt 5.): Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber im Punkt 5.) zwar eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs 7 in Verbindung mit § 19 Abs 4 StVO zur Last gelegt, jedoch im Punkt 5.) keine Geldstrafe und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, nunmehr erstmalig über den Berufungswerber im Punkt 5.) eine Geldstrafe zu verhängen. Es war damit zwar der Schuldspruch zu bestätigen, es hat aber dabei zu bleiben, dass die Übertretung insofern sanktionslos bleibt, als keine Geldstrafe verhängt wurde bzw nunmehr verhängt werden kann.

Schlagworte
Vorrangverletzung einbiegen Fahrstreifenwechsel Kumulation
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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