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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der noch aufrechten Teile der Errichtungsbewilligung für das aö Krankenhaus Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine Gesetzwidrigkeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes in der Fassung 2007; keine Überschreitung des Planungsspielraums durch Umschichtung der Bettenstruktur eines unwirtschaftlichen kleineren Krankenhauses in das nahe gelegene Bezirkskrankenhaus in St. Johann in TirolRechtssatz
Gegen §62a Abs1 Tir KAG bestehen auch in seiner Neufassung LGBl 3/2006 (die lediglich eine textliche Anpassung im Hinblick auf den den "Österreichischen Krankenanstaltenplan" ersetzenden "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" enthält) keine Bedenken; keine dynamische Verweisung (vgl VfSlg 17232/2004).Gegen §62a Abs1 Tir KAG bestehen auch in seiner Neufassung Landesgesetzblatt 3 aus 2006, (die lediglich eine textliche Anpassung im Hinblick auf den den "Österreichischen Krankenanstaltenplan" ersetzenden "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" enthält) keine Bedenken; keine dynamische Verweisung vergleiche VfSlg 17232/2004).
Keine Präjudizialität der Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 73/2005, sowie des "Österreichischen Strukturplanes Gesundheit".Keine Präjudizialität der Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2005,, sowie des "Österreichischen Strukturplanes Gesundheit".
Keine Bedenken gegen §9 Abs4 Tir KAG (betr die Möglichkeit der Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung), da die dadurch ermöglichten Eingriffe nur zulässig sind, wenn sie sich durch das öffentliche Interesse an einer Optimierung der Leistungserbringung der Krankenanstalten in ökonomischer und qualitativer Hinsicht rechtfertigen lassen.
Keine Gesetzwidrigkeit der Novellierung des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 durch die Novelle LGBl 60/2007; keine Verletzung von Verfahrensvorschriften; kein inhaltlicher Widerspruch zu §62a Tir KAG.Keine Gesetzwidrigkeit der Novellierung des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 durch die Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2007,; keine Verletzung von Verfahrensvorschriften; kein inhaltlicher Widerspruch zu §62a Tir KAG.
Die Landesregierung hat allen im §62a Abs3 Tir KAG genannten Institutionen, auch dem Tiroler Gesundheitsfonds Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Amt der Tir Landesregierung, Gruppe "Gesundheit und Soziales", fungiert als Geschäftsstelle des Fonds, vgl §16 Abs1 Tir GesundheitsfondsG).Die Landesregierung hat allen im §62a Abs3 Tir KAG genannten Institutionen, auch dem Tiroler Gesundheitsfonds Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Amt der Tir Landesregierung, Gruppe "Gesundheit und Soziales", fungiert als Geschäftsstelle des Fonds, vergleiche §16 Abs1 Tir GesundheitsfondsG).
Stellungnahmefrist von einem Monat eingehalten; behauptete Verweigerung der Akteneinsicht kein beachtlicher Verfahrensmangel.
Verordnung von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Tir Landesregierung im Namen der Landesregierung erlassen (vgl §2 der Geschäftsordnung der Tir Landesregierung und Punkt 1. der Anlage idF LGBl 1/2006).Verordnung von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Tir Landesregierung im Namen der Landesregierung erlassen vergleiche §2 der Geschäftsordnung der Tir Landesregierung und Punkt 1. der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2006,).
Keine verfassungswidrige "Einzelverordnung": Auch wenn allenfalls nur eine Krankenanstalt von den Änderungen des Krankenanstaltenplanes betroffen ist, handelt es sich dabei um die vorausschauende Planung und Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege im gesamten jeweiligen Bundesland.
Der Verordnungsgeber des Landeskrankenanstaltenplanes hält sich im verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Planungsspielraum (vgl die Vorgaben der - der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §10a Abs2 KAKuG folgenden - Ausführungsbestimmung des §62a Abs2 Tir KAG, wenn er die Bettenstrukturen einer (nach dem LKF-Punkte-System unwirtschaftlicheren) kleineren Krankenanstalt mit 70 Betten in eine ca 10 km entfernte Krankenanstalt (St Johann in Tirol) mit bislang 210 Betten umschichtet.Der Verordnungsgeber des Landeskrankenanstaltenplanes hält sich im verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Planungsspielraum vergleiche die Vorgaben der - der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §10a Abs2 KAKuG folgenden - Ausführungsbestimmung des §62a Abs2 Tir KAG, wenn er die Bettenstrukturen einer (nach dem LKF-Punkte-System unwirtschaftlicheren) kleineren Krankenanstalt mit 70 Betten in eine ca 10 km entfernte Krankenanstalt (St Johann in Tirol) mit bislang 210 Betten umschichtet.
Abschluss eines seit mehr als 20 Jahren geführten Planungsprozesses, in dem - angesichts weiterer, in der näheren Umgebung bestehender bettenführender Krankenanstalten - die Schließung des auf Grund seiner Größenordnung in der Relation unwirtschaftlichen Krankenhauses Kitzbühel stets als eine der Optionen vorgesehen gewesen ist.
Keine Denkunmöglichkeit, keine Willkür, keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Die Festlegung einer Frist von knapp zwei Jahren für das Wirksamwerden der Zurücknahme der Errichtungsbewilligung ist im Lichte der Vorgaben des §9 Abs4 Tir KAG nicht unverhältnismäßig.
Keine Verletzung von Art6 Abs1 und Art13 EMRK.
Die Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung fällt in den Randbereich von Art6 EMRK (keine Streitigkeit über "civil rights" selbst, sondern nur Auswirkungen betroffen), womit sich unter dem Gesichtspunkt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken ergeben (vgl VfSlg 17232/2004).Die Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung fällt in den Randbereich von Art6 EMRK (keine Streitigkeit über "civil rights" selbst, sondern nur Auswirkungen betroffen), womit sich unter dem Gesichtspunkt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken ergeben vergleiche VfSlg 17232/2004).
Keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des §63 lita Tir KAG.
Schlagworte
Krankenanstalten, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, Verweisung dynamische, VfGH / Präjudizialität, Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Anhörungsrecht, Landesregierung, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B311.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010