TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/10 2009/12/0016

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden des Ing. E A in S, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Aigner Straße 4a, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 1. 16. Dezember 2008, Zl. 20203- L/4213211/0189-2008, und 2. 17. Dezember 2008, Zl. 20203- L/4213211/0190-2008, betreffend Bemessung 1. des Ruhegenusses und

2. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den vorgelegten Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer stand als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. August 2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen mit Ablauf des 31. August 2008 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2008/12/0184 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die derzeit noch anhängig ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2008 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 33 Jahren und 5 Monaten ab 1. September 2008 ein monatlicher Ruhegenusses in der Höhe von jeweils brutto EUR 1.018,96 (Anteil PG 1965) sowie EUR 422,59 (Anteil APG) gebühre.

Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2009/12/0016 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers.

Mit dem weiters angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2008 stellte die belangte Behörde fest, dass die Summe der Nebengebührenwerte des Beschwerdeführers 2115,601 Punkte betrage und dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2008 eine monatliche Nebengebührenzulage von brutto EUR 48,50 gebühre.

Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2009/12/0017 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers.

In beiden Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seinem Recht auf Unterbleiben der Ruhestandsversetzung und Unterbleiben der Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In den vorliegenden Beschwerden wird jeweils der Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig sei bzw. dass Dienstunfähigkeit zumindest dann nicht vorläge, wenn der Dienstgeber entsprechend der ihn treffenden Fürsorgepflicht ihm keine zusätzlichen dienstlichen Belastungen aufbürdete.

Dieses Vorbringen würde bei Unterstellung der Richtigkeit lediglich zur Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führen. Ein Vorbringen, mit dem eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf Ruhegenussbemessung und Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss behauptet würde, wurde hingegen nicht erstattet. Auf Grund der vorliegenden Beschwerden kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit der hiemit angefochtenen Bescheide nicht erkannt werden.

Allerdings ist festzuhalten, dass die hier angefochtenen Bescheide bei Obsiegen des Beschwerdeführers im hg. Verfahren Zl. 2008/12/0184, in dem er seine Versetzung in den Ruhestand anficht, als beseitigt gelten würden. Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt nämlich die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wirkt eine Bescheidaufhebung durch einen der beiden Gerichtshöfe ex tunc; aufhebende Erkenntnisse haben gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Wirkung, dass sie die Rechtssache in den Stand versetzen, in dem sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 99/20/0588, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0112, ausgeführt hat, bedeutet die rückwirkende Gestaltungswirkung eines Erkenntnisses nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern auch, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren Zusammenhang stehen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 3. Juli 2003).

Da die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage in einem unlösbaren Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Versetzung in den Ruhestand stehen, würden die darüber absprechenden Bescheide mit Aufhebung des Bescheides über die Ruhestandsversetzung durch den Verwaltungsgerichtshof als beseitigt gelten.

Da schon der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führen würde, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120016.X00

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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