TE AsylGH Beschluss 2009/03/11 D5 314089-3/2009

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Spruch

D5 314089-3/2009/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des D.A. auch A., geb. 00.00.1972, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2008, FZ. 07 05.326-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.6.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau J.H. (AIS-Zl. 07 05.321) und seinen beiden Kindern D.M. (AIS-Zl. 07 05.323) und D.T. (AIS-Zl. 07 05.325) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 13.6.2007, am 28.6.2007 und am 23.7.2007 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 31.7.2007, Zl. 07 05.326-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.8.2007 fristgerecht eine Berufung, in welcher er auch die aufschiebende Wirkung seiner Ausweisung beantragte. Mit Bescheid vom 24.8.2007, GZ. 314.089-1/2Z-XIV/16/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 37 AsylG 2005 idgF der Berufung die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 27.8.2007, GZ. 314.089-1/3E-XIV/16/07, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2007 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

 

In weiterer Folge fand am 7.4.2008 erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 7.11.2008, Zl. 07 05.326-BAL, wies das Bundesasylamt sowohl in Spruchteil I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF in Bezug auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter als auch in Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab; weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser Bescheid war am 10.11.2008 dem ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers, RA Dr. Alfred Windhager, rechtswirksam zugestellt worden (siehe AS 969 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, RSa-Rückschein). Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 10.11.2008 zu laufen und endete ungenutzt am 24.11.2008, sodass der o.a. Bescheid vom 7.11.2008 in Rechtskraft erwuchs.

 

Am 12.12.2008 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 7.11.2008 ein. (Gleichzeitig mit dieser Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.2.2009, Zl. 07 05.326-BAL, abgewiesen worden war; der gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.3.2009, GZ. D5 314089-2/2009/2E, nicht Folge gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen worden.)

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

 

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

 

2. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist bei Zustellung von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§10) verbunden sind, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. ist im Falle des Vorhandenseins eines Zustellbevollmächtigten auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen aber erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

 

Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid vom 7.11.2008 dem Zustellbevollmächtigten (Vollmacht AS 715) des Beschwerdeführers, RA Dr. Alfred Windhager, am 10.11.2008 rechtswirksam zugestellt (siehe AS 969 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, RSa-Rückschein). Dass dem Beschwerdeführer selbst der o.a. Bescheid nicht zugestellt wurde, vermag an der rechtswirksamen Zustellung am 10.11.2008 nichts zu ändern, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Satz 2 des § 23 Abs. 4 leg. cit. lediglich die Zustellung an den Zustellbevollmächtigten das Laufen der Beschwerdefrist auslösen kann.

 

Somit hat im Fall des Beschwerdeführers die zweiwöchige Beschwerdefrist am Montag, den 10.11.2008, zu laufen begonnen.

 

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Beschwerde der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

 

Die gegenständliche Beschwerdefrist hat daher am Montag, den 24.11.2008, um 24 Uhr, geendet. Die am 12.12.2008 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

 

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden, da die Berufung (hier: Beschwerde) zurückzuweisen ist.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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