TE Vfgh Beschluss 2009/2/24 KI-5/08

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
WRG 1959 §85, §111

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinendenKompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einerVerwaltungsbehörde mangels Vorliegens eines negativenKompetenzkonfliktes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller begehrt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita [gemeint wohl: Z1] B-VG zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wies mit Bescheid vom 18. Juli 2007 den Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von € 5.000,-- gemäß §111 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) als unbegründet ab. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um eine Entschädigung nach §117 Abs1 WRG, sondern um Schadenersatzansprüche aus der Bautätigkeit für die Errichtung einer bescheidmäßig bewilligten Anlage handelt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gemäß §117 Abs4 WRG binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Entscheidung eingebracht werden kann.

2. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 23. August 2007 das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch gemäß §111 Abs4 WRG angerufen. Das Landesgericht Innsbruck hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. November 2007 abgewiesen. Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat das im Rekursweg angerufene Oberlandesgericht Innsbruck das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren für nichtig erklärt und den Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch gemäß §111 Abs4 WRG im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem nach §117 Abs4 WRG im Sinne einer sukzessiven Kompetenz angerufenen Gericht nicht die Kompetenz zukomme, eine allenfalls unrichtige Formalentscheidung der Verwaltungsbehörde zu korrigieren und selbst mit Sachentscheidung vorzugehen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre.

2. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat nicht ihre Zuständigkeit in Zweifel gezogen, sondern den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller Ersatz für nach dem Gesetz nicht ersatzfähige Schäden begehrt habe. Das im Rekurswege angerufene Oberlandesgericht hat für den hier vorliegenden Fall der Ablehnung der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens durch die Verwaltungsbehörde die Zulässigkeit der Anrufung der Gerichte verneint und den Antragsteller auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, da insoweit ein Kompetenzkonflikt jedenfalls erst dann vorliegen könnte, wenn der Antragsteller - allenfalls nach Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages - gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Berufung im administrativen Instanzenzug erhoben hätte und diese Berufung wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückgewiesen worden wäre. Eine solche Entscheidung liegt aber nicht vor.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Juli 2007 und die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. März 2008 stehen daher zueinander nicht im Verhältnis eines Kompetenzkonfliktes. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft den Hinweis enthalten hat, dass dagegen die Anrufung des Gerichtes zulässig sei, da dieser Hinweis keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art138 Abs1 Z1 B-VG darstellt.

3. Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der Antrag war sohin mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Wasserrecht, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:KI5.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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