RS AsylGH Beschluss 2009/02/11 D13 311580-2/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 2

 

Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in § 69 Abs. 2, zweiter Satz geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes und nicht, die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter.

 

In der Entscheidung vom 16.11.1984, Zahl 84/17/0148 (aber auch z.B.: VwGH 29..1992, 90/12/0178 oder VwGH 26.6.1967, Slg 7158 A) hat zudem der VwGH festgehalten, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben muss, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, und dafür Beweise anbieten. Ein Fehlen dieses für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist dem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich (kein Formgebrechen iSd § 13 Abs. 3 AVG) und führt zur Zurückweisung des Auftrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann.

Schlagworte
Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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