RS UVS Steiermark 2008/11/04 30.11-69/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Rechtssatz

§ 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifen; er befasst sich daher nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl VwGH 15.11.1976, 1181/75). Biegt somit ein LKW-Lenker, der gemäß § 19 Abs 4 StVO nach dem Vorschriftszeichen "Vorrang geben" wartepflichtig ist, von der von rechts kommenden Zufahrtsstraße in die bevorrangte Straße ein und nötigt dabei eine auf dieser Straße in dieselbe Richtung fahrende Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen, stellt sein noch während des Einbiegens vorgenommener Wechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 StVO dar. Vielmehr ist dieser Fahrstreifenwechsel Bestandteil der Vorrangverletzung durch Einbiegen nach § 19 Abs 4 iVm Abs 7 StVO, weshalb seine Nichtanzeige und Gefährdung bzw Behinderung anderer Straßenbenützer noch keine zusätzlichen Übertretungen nach § 11 Abs 1 und 2 StVO bewirkt. Hingegen handelte es sich bei dem nach dem Einbiegen vorgenommene Wechsel vom zweiten auf den ersten Fahrstreifen um einen Fahrstreifenwechsel nach § 11 StVO. Da dieser Fahrstreifenwechsel (ebenfalls) andere Straßenbenützer gefährdete bzw behinderte und nicht angezeigt wurde, sodass sich jene nicht auf ihn einstellen konnten, verantwortete der LKW-Lenker neben der Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 StVO noch zwei Übertretungen nach § 11 Abs 1 und 2 StVO.

Schlagworte
Vorrangverletzung einbiegen Fahrstreifenwechsel Kumulation
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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