TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/5 WI-4/07, B2215/07, G261/07

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art26a
Nö GRWO 1994 §18, §23 ff, §46, §48, §49, §63, §64, §70
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 26a heute
  2. B-VG Art. 26a gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26a gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26a gültig von 01.07.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Präjudizialität der Bestimmungen der Nö Gemeinderatswahlordnung 1994 über die Wahlberechtigung; kein verfassungsrechtliches Gebot der Stimmabgabe nur unter Verwendung amtlicher Stimmzettel; Zurückweisung des Individualantrags mangels Legitimation; Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides

Spruch

I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.römisch eins. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

II. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV. Kosten werden nicht zugesprochen.römisch vier. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fand die vom Stadtsenat Krems mitrömisch eins. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fand die vom Stadtsenat Krems mit

Verordnung vom 27. Juni 2007 ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau statt.

1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-6, (im Folgenden: NÖ GRWO 1994) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde: 1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-6, (im Folgenden: NÖ GRWO 1994) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:

        Liste 1:  Volkspartei Krems (VP KREMS),

        Liste 2:  Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),

        Liste 3:  Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

        Liste 4:  Die Grünen Krems (GRÜNE),

        Liste 5:  Kommunisten und Linkssozialisten (KLS),

        Liste 6: Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung

                 (ZÖCH),

        Liste 7: Gerechtigkeit für Krems (GFK).

1.3. Laut Kundmachung der Stadtwahlbehörde der Stadt Krems vom 9. Oktober 2007 wurden bei dieser Wahl insgesamt 13.824 gültige Stimmen abgegeben, 232 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die

VP KREMS 6.396 Stimmen bzw. 20 Mandate,

SPÖ 5.183 Stimmen bzw. 16 Mandate,

FPÖ 809 Stimmen bzw. 2 Mandate,

GRÜNE 535 Stimmen bzw. 1 Mandat,

KLS 583 Stimmen bzw. 1 Mandat,

ZÖCH 152 Stimmen bzw. 0 Mandate,

GFK 166 Stimmen bzw. 0 Mandate.

2. Franz Stieger erhob als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" (GFK) mit einem am 19. Oktober 2007 bei der Stadtwahlbehörde eingebrachten Schriftsatz (Administrativ-)Beschwerde (wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens), der mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 nicht stattgegeben wurde.

3.1. Mit der vorliegenden auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems",

"das gesamte Wahlverfahren der Gemeinderatswahl für die Stadt Krems im Jahre 2007 aufzuheben

ALLENFALLS

die Bestimmung des §18 Abs6, die Bestimmung des §46 Abs1 sowie die Bestimmung des §46 Abs2 NÖGRWO und die Bestimmung des §48 Abs5 NÖGRWO als verfassungswidrig aufzuheben bzw./und auszusprechen, dass durch die Abweisung meiner Wahlanfechtung mit Bescheid vom 23.10.2007 der Stadtwahlbehörde Krems/Donau eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, weshalb dieser Bescheid aufzuheben ist."

3.2. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen und ihr "den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und der Erstattung der Gegenschrift in Pauschbeträgen zuzusprechen".

3.3. Die Wählergruppe Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung (ZÖCH) erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen den Behauptungen der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" in der Wahlanfechtung anschließt.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen: römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten:

"§17

Aktives Wahlrecht

  1. (1)Absatz eins,Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

§18

Wählerverzeichnis

  1. (1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

  1. (2)Absatz 2,Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.

  1. (3)Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

  1. (4)Absatz 4,Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

  1. (5)Absatz 5,Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

  1. (6)Absatz 6,Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

  1. (7)Absatz 7,Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

  1. (8)Absatz 8,...

§23

Einsprüche

  1. (1)Absatz eins,Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben (Einspruchswerber). Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

  1. (2)Absatz 2,Schriftliche Einsprüche müssen für jeden Einspruchsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Einspruch erhoben werden. Wenn der Einspruch die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

  1. (3)Absatz 3,...

§25

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

  1. (1)Absatz eins,Über den Einspruch muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden.

§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird angewendet.§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird angewendet.

  1. (2)Absatz 2,Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Einspruchswerber als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

  1. (3)Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§26

Berufung

  1. (1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Einspruchswerber als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich berufen. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung berufen. In beiden Fällen muß die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeinde eingebracht werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Gemeinde muß den Berufungsgegner von der Berufung unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Berufungsgegner in die Berufung Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich, telegrafisch oder mit Fernkopie (Telefax) äußern kann.

  1. (3)Absatz 3,Die Bezirkswahlbehörde muß über eine Berufung bis spätestens 46 Tage nach dem Stichtag entscheiden. §7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991, wird angewendet. Eine weitere Berufung ist unzulässig.Die Bezirkswahlbehörde muß über eine Berufung bis spätestens 46 Tage nach dem Stichtag entscheiden. §7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, wird angewendet. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,...

§34

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1)Am sechzehnten Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab und macht sie durch Anschlag an der Amtstafel kund.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

§41

Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe

  1. (1)Absatz eins,...

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,Der Wähler muss die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und übergibt das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer. Dieser wirf es ungeöffnet in die Wahlurne.

  1. (6)Absatz 6,...

  1. (7)Absatz 7,...

§46

Wahlkuvert, Stimmzettel

  1. (1)Absatz eins,Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.

  1. (2)Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß §73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,...

§48

Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler

  1. (1)Absatz eins,...

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.

§49

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.

11. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Statutarstädte

§59

Geltungsbereich

Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.

§60

Wahlausschreibung

  1. (1)Absatz eins,Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

§63

Berufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und
Vertrauenspersonen
Berufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und, Vertrauenspersonen

  1. (1)Absatz eins,Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.

  1. (2)Absatz 2,Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muß seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.

  1. (3)Absatz 3,Hat eine Wahlpartei gemäß Abs2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.

  1. (4)Absatz 4,...

§64

Stadtwahlbehörde

  1. (1)Absatz eins,Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art87 Abs1 des B-VG sein.

  1. (2)Absatz 2,Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

  1. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Einspruchskommission sein.

§70

Anfechtung der Gemeinderatswahl

  1. (1)Absatz eins,Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.

  1. (3)Absatz 3,Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.

  1. (4)Absatz 4,Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden."

1.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug sieht §70 NÖ GRWO 1994 vor. Danach kann die Wahl binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, mit Beschwerde bekämpft werden, und zwar "wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren". Über die beim Magistrat schriftlich zu erhebende Beschwerde entscheidet die Stadtwahlbehörde.

1.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.2. ergibt, wurde die von Franz Stieger als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" am 19. Oktober 2007 gemäß §70 NÖ GRWO 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 25. Oktober 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Partei. Die Wahlanfechtungsschrift wurde am 22. November 2007 und somit rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. 1.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins.2. ergibt, wurde die von Franz Stieger als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" am 19. Oktober 2007 gemäß §70 NÖ GRWO 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 25. Oktober 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Partei. Die Wahlanfechtungsschrift wurde am 22. November 2007 und somit rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.1. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.2. Die anfechtende Wählergruppe bringt in ihrer Anfechtungsschrift - im Wesentlichen - Folgendes vor:

"...

Mit Sicherheit gab es betreffend des Wohnsitzes und der damit verbundenen Wahlberechtigung eine Vielzahl von Scheinanmeldungen. Es besteht der dringende Verdacht, dass diese Scheinanmeldungen mehrere hunderte Wahlberechtigte betreffen und ist dies hinsichtlich der Stimmenanzahl und damit auch hinsichtlich der Wahlzahl von großer Relevanz.

...

Es ist einer nicht unerheblichen Anzahl von Wählern die Wahlberechtigung zuerkannt worden, obgleich diese tatsächlich nicht in Krems ihren Wohnsitz haben. Beachtet man, dass bei den Gemeinderatswahlen durchschnittlich fast 3000 Personen mehr als bei einer Nationalratswahl berechtigt sind bzw. waren, ist es sehr wahrscheinlich, dass Zweitwohnsitze mir mein Mandat gekostet haben. Diese Vorgangsweise erachte ich als verfassungswidrig.

Ein- und dieselbe Person kann bekanntlich nicht an zwei oder mehreren Orten gleichzeitig sich aufhalten, trotzdem zählt die Stimme eines Mehrfachwohnsitzes genausoviel wie die eines ausschließlich in Krems gemeldeten Wählers, der damit dokumentiert, dass er ausschließlich in Krems den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.

Ich vermeine auch, dass durch die derzeit bestehende, gesetzliche Möglichkeit der Mehrfachwohnsitze das Gleichheitsprinzip verletzt und damit verfassungswidrig ist.

        Ich meine überdies, so wie dies bereits Dr. Zöch in seiner

Beschwerde im Jahre 1997 kundgetan hat, dass es nicht rechtens sein

kann, dass der zu wählende Bürgermeister, somit eine mit dem passiven

Wahlrecht ausgestattete Person, gleichzeitig auch Stadtwahlleiter

sein kann und ich meine auch, dass es nicht rechtens sein kann, dass

mit passivem Wahlrecht ausgestattete Personen Sitz und Stimme in

einer Wahlbehörde haben können und überdies darin nicht sämtliche

wahlwerbende Parteien Sitz und Stimme haben, ... .

         Ich  habe mit Eingabe vom 19.10.2007 gegen das Ergebnis  der

Gemeinderatswahl Einspruch erhoben.

         Meine  Beschwerde  wurde mit Bescheid  vom  23.10.2007,  mir

zugestellt am 25.10.2007, abgewiesen.

Die Begründung lautete im wesentlichen, dass keine gesetzeswidrigen Vorgänge im Wahlverfahren festzustellen sind, es sei auch die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zulässig. Diese Vorgangsweise würde die Bestimmung des §46 Abs1 NÖGRWO regeln und wird darin unter Verwendung eines bestimmten Ausmaßes oder einer bestimmten Papierart die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zugelassen.

Diese Vorgangsweise bzw. Möglichkeit öffnet einer

Wählertäuschung und damit gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung Tür und Tor.

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Bei diesen personenbezogenen Stimmzetteln, zum Teil werden sie auch als Vorzugsstimmzettel bezeichnet, gibt es keinerlei Hinweis auf die Parteizugehörigkeit. Für den durchschnittlichen Wähler ist es daher nicht erkennbar, welche Partei er damit wählt. Auch ist die Vorgangsweise, dass der auf einem solchen, nicht amtlichen Stimmzettel geschriebene oder gedruckte Name vor einer Partei Gültigkeit hat ('Name geht vor Partei') nicht verfassungskonform. Diese Vorgangsweise bedeutet beispielsweise, dass ich Stimmzetteln hätte auflegen dürfen, wo mein Name mit dem Hinweis 'Meine Vorzugsstimme für' aufscheint und darunter die Erwähnung irgendeiner Partei (z.B. ÖVP). Nach Ansicht der Kremser Wahlbehörde hätte ein solcher Stimmzettel Gültigkeit bzw. würde ein solcher Stimmzettel konform mit der NÖ Gemeinderatswahlordnung sein.

Ich beantrage jedenfalls hinsichtlich der Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.

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Die 6. Novelle der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 wurde erst mit 25.10.2007 verkündet bzw. wirksam und war demgemäß im Sinne der Bestimmung des §41 Abs5 2.Satz das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer zu übergeben.

Es ist in Krems allgemein bekannt, dass nahezu sämtliche Wahlkuverts nicht verschlossen gewesen sind und ist somit auch die von mir angefochtene Wahl aus diesem Grunde heraus ungültig.

Wie in dem Bescheid vom 23.10.2007 ausgeführt, legt die NÖGRWO in keiner Weise fest, welchen geschriebenen Inhalt nicht amtliche Stimmzettel aufzuweisen haben. Es kann damit auch die Beifügung, welcher wahlwerbenden Partei der jeweilige Bewerber, der auf dem Stimmzettel aufgedruckt ist, angehört, keinen Mangel und speziell keine Täuschung darstellen.

Dies ergäbe sich unter anderem auch aus dem in §48 Abs5

NÖGRWO festgelegten Grundsatz 'Name vor Partei'.

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Die letzte Gemeinderatswahl in Krems hatte 'amerikanische Ausmaße' angenommen, als beispielsweise die von der Landespartei deutlich bevorzugte Kandidatin Inge Rinke in der let

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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