Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Präjudizialität der Bestimmungen der Nö Gemeinderatswahlordnung 1994 über die Wahlberechtigung; kein verfassungsrechtliches Gebot der Stimmabgabe nur unter Verwendung amtlicher Stimmzettel; Zurückweisung des Individualantrags mangels Legitimation; Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen BescheidesSpruch
I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.römisch eins. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
II. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 wird zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Kosten werden nicht zugesprochen.römisch vier. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fand die vom Stadtsenat Krems mitrömisch eins. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fand die vom Stadtsenat Krems mit
Verordnung vom 27. Juni 2007 ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau statt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-6, (im Folgenden: NÖ GRWO 1994) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde: 1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-6, (im Folgenden: NÖ GRWO 1994) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:
Liste 1: Volkspartei Krems (VP KREMS),
Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
Liste 4: Die Grünen Krems (GRÜNE),
Liste 5: Kommunisten und Linkssozialisten (KLS),
Liste 6: Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung
(ZÖCH),
Liste 7: Gerechtigkeit für Krems (GFK).
1.3. Laut Kundmachung der Stadtwahlbehörde der Stadt Krems vom 9. Oktober 2007 wurden bei dieser Wahl insgesamt 13.824 gültige Stimmen abgegeben, 232 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die
VP KREMS 6.396 Stimmen bzw. 20 Mandate,
SPÖ 5.183 Stimmen bzw. 16 Mandate,
FPÖ 809 Stimmen bzw. 2 Mandate,
GRÜNE 535 Stimmen bzw. 1 Mandat,
KLS 583 Stimmen bzw. 1 Mandat,
ZÖCH 152 Stimmen bzw. 0 Mandate,
GFK 166 Stimmen bzw. 0 Mandate.
2. Franz Stieger erhob als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" (GFK) mit einem am 19. Oktober 2007 bei der Stadtwahlbehörde eingebrachten Schriftsatz (Administrativ-)Beschwerde (wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens), der mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 nicht stattgegeben wurde.
3.1. Mit der vorliegenden auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems",
"das gesamte Wahlverfahren der Gemeinderatswahl für die Stadt Krems im Jahre 2007 aufzuheben
ALLENFALLS
die Bestimmung des §18 Abs6, die Bestimmung des §46 Abs1 sowie die Bestimmung des §46 Abs2 NÖGRWO und die Bestimmung des §48 Abs5 NÖGRWO als verfassungswidrig aufzuheben bzw./und auszusprechen, dass durch die Abweisung meiner Wahlanfechtung mit Bescheid vom 23.10.2007 der Stadtwahlbehörde Krems/Donau eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, weshalb dieser Bescheid aufzuheben ist."
3.2. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen und ihr "den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und der Erstattung der Gegenschrift in Pauschbeträgen zuzusprechen".
3.3. Die Wählergruppe Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung (ZÖCH) erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen den Behauptungen der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" in der Wahlanfechtung anschließt.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen: römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten:
"§17
Aktives Wahlrecht
§18
Wählerverzeichnis
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
§23
Einsprüche
§25
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird angewendet.§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird angewendet.
§26
Berufung
§34
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)Am sechzehnten Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab und macht sie durch Anschlag an der Amtstafel kund.
§41
Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe
§46
Wahlkuvert, Stimmzettel
§48
Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
§49
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.
11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Statutarstädte
§59
Geltungsbereich
Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.
§60
Wahlausschreibung
§63
Berufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und
VertrauenspersonenBerufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und, Vertrauenspersonen
§64
Stadtwahlbehörde
§70
Anfechtung der Gemeinderatswahl
1.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug sieht §70 NÖ GRWO 1994 vor. Danach kann die Wahl binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, mit Beschwerde bekämpft werden, und zwar "wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren". Über die beim Magistrat schriftlich zu erhebende Beschwerde entscheidet die Stadtwahlbehörde.
1.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.2. ergibt, wurde die von Franz Stieger als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" am 19. Oktober 2007 gemäß §70 NÖ GRWO 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 25. Oktober 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Partei. Die Wahlanfechtungsschrift wurde am 22. November 2007 und somit rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. 1.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins.2. ergibt, wurde die von Franz Stieger als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" am 19. Oktober 2007 gemäß §70 NÖ GRWO 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 25. Oktober 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Partei. Die Wahlanfechtungsschrift wurde am 22. November 2007 und somit rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.1. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.2. Die anfechtende Wählergruppe bringt in ihrer Anfechtungsschrift - im Wesentlichen - Folgendes vor:
"...
Mit Sicherheit gab es betreffend des Wohnsitzes und der damit verbundenen Wahlberechtigung eine Vielzahl von Scheinanmeldungen. Es besteht der dringende Verdacht, dass diese Scheinanmeldungen mehrere hunderte Wahlberechtigte betreffen und ist dies hinsichtlich der Stimmenanzahl und damit auch hinsichtlich der Wahlzahl von großer Relevanz.
...
Es ist einer nicht unerheblichen Anzahl von Wählern die Wahlberechtigung zuerkannt worden, obgleich diese tatsächlich nicht in Krems ihren Wohnsitz haben. Beachtet man, dass bei den Gemeinderatswahlen durchschnittlich fast 3000 Personen mehr als bei einer Nationalratswahl berechtigt sind bzw. waren, ist es sehr wahrscheinlich, dass Zweitwohnsitze mir mein Mandat gekostet haben. Diese Vorgangsweise erachte ich als verfassungswidrig.
Ein- und dieselbe Person kann bekanntlich nicht an zwei oder mehreren Orten gleichzeitig sich aufhalten, trotzdem zählt die Stimme eines Mehrfachwohnsitzes genausoviel wie die eines ausschließlich in Krems gemeldeten Wählers, der damit dokumentiert, dass er ausschließlich in Krems den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.
Ich vermeine auch, dass durch die derzeit bestehende, gesetzliche Möglichkeit der Mehrfachwohnsitze das Gleichheitsprinzip verletzt und damit verfassungswidrig ist.
Ich meine überdies, so wie dies bereits Dr. Zöch in seiner
Beschwerde im Jahre 1997 kundgetan hat, dass es nicht rechtens sein
kann, dass der zu wählende Bürgermeister, somit eine mit dem passiven
Wahlrecht ausgestattete Person, gleichzeitig auch Stadtwahlleiter
sein kann und ich meine auch, dass es nicht rechtens sein kann, dass
mit passivem Wahlrecht ausgestattete Personen Sitz und Stimme in
einer Wahlbehörde haben können und überdies darin nicht sämtliche
wahlwerbende Parteien Sitz und Stimme haben, ... .
Ich habe mit Eingabe vom 19.10.2007 gegen das Ergebnis der
Gemeinderatswahl Einspruch erhoben.
Meine Beschwerde wurde mit Bescheid vom 23.10.2007, mir
zugestellt am 25.10.2007, abgewiesen.
Die Begründung lautete im wesentlichen, dass keine gesetzeswidrigen Vorgänge im Wahlverfahren festzustellen sind, es sei auch die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zulässig. Diese Vorgangsweise würde die Bestimmung des §46 Abs1 NÖGRWO regeln und wird darin unter Verwendung eines bestimmten Ausmaßes oder einer bestimmten Papierart die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zugelassen.
Diese Vorgangsweise bzw. Möglichkeit öffnet einer
Wählertäuschung und damit gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung Tür und Tor.
...
Bei diesen personenbezogenen Stimmzetteln, zum Teil werden sie auch als Vorzugsstimmzettel bezeichnet, gibt es keinerlei Hinweis auf die Parteizugehörigkeit. Für den durchschnittlichen Wähler ist es daher nicht erkennbar, welche Partei er damit wählt. Auch ist die Vorgangsweise, dass der auf einem solchen, nicht amtlichen Stimmzettel geschriebene oder gedruckte Name vor einer Partei Gültigkeit hat ('Name geht vor Partei') nicht verfassungskonform. Diese Vorgangsweise bedeutet beispielsweise, dass ich Stimmzetteln hätte auflegen dürfen, wo mein Name mit dem Hinweis 'Meine Vorzugsstimme für' aufscheint und darunter die Erwähnung irgendeiner Partei (z.B. ÖVP). Nach Ansicht der Kremser Wahlbehörde hätte ein solcher Stimmzettel Gültigkeit bzw. würde ein solcher Stimmzettel konform mit der NÖ Gemeinderatswahlordnung sein.
Ich beantrage jedenfalls hinsichtlich der Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
...
Die 6. Novelle der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 wurde erst mit 25.10.2007 verkündet bzw. wirksam und war demgemäß im Sinne der Bestimmung des §41 Abs5 2.Satz das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer zu übergeben.
Es ist in Krems allgemein bekannt, dass nahezu sämtliche Wahlkuverts nicht verschlossen gewesen sind und ist somit auch die von mir angefochtene Wahl aus diesem Grunde heraus ungültig.
Wie in dem Bescheid vom 23.10.2007 ausgeführt, legt die NÖGRWO in keiner Weise fest, welchen geschriebenen Inhalt nicht amtliche Stimmzettel aufzuweisen haben. Es kann damit auch die Beifügung, welcher wahlwerbenden Partei der jeweilige Bewerber, der auf dem Stimmzettel aufgedruckt ist, angehört, keinen Mangel und speziell keine Täuschung darstellen.
Dies ergäbe sich unter anderem auch aus dem in §48 Abs5
NÖGRWO festgelegten Grundsatz 'Name vor Partei'.
...
Die letzte Gemeinderatswahl in Krems hatte 'amerikanische Ausmaße' angenommen, als beispielsweise die von der Landespartei deutlich bevorzugte Kandidatin Inge Rinke in der let