RS UVS Steiermark 2008/11/28 30.9-146/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 102 Abs 9 KFG darf der Lenker Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat (von Ausnahmen abgesehen) während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Daher muss bei einer Nichtmitführung von Schneeketten nach § 102 Abs 9 zweiter Satz KFG aus den Verfolgungshandlungen im Sinne des §  44a Z 1 VStG konkret ersichtlich sein, um welches Fahrzeug welcher Klasse es sich handelte. (Anmerkung: Ein LKW kann nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 8 KFG auch ein Fahrzeug der Klasse N1 sein).

Schlagworte
Schneeketten Mitführungspflicht Fahrzeug Klassen Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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