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L22005 Landesbedienstete Salzburg;Norm
LBG Slbg 1987 §4 Abs5 idF 2005/095;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Ing. F B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. September 2007, betreffend Ruhestandsversetzung und Bemessung des Ruhegenusses, Zl. 21402- 5/0502035/58-2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der in seinem zweiten Spruchabschnitt über die Ruhegenussbemessung angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 31. Oktober 1949 geborene Beschwerdeführer stand als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
In seiner Eingabe vom 20. Juni 2007 stellte er den Antrag, ihn "mit 31. Oktober 2007 in den Ruhestand zu versetzen". Für seine Entscheidung seien persönliche Gründe ausschlaggebend.
Hierauf sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab (Hervorhebungen im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"BETREFF
Freiwillige Ruhestandsversetzung
Beilage: Ruhegenussbemessungsblatt
Bescheid
Spruch:
Aufgrund Ihres schriftlichen Antrages vom 20.6.2007 werden Sie mit Ablauf des 31.10.2007 in den Ruhestand versetzt.
Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus dem beiliegenden Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich.
Rechtsgrundlagen:
§ 4a Abs. 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1 Paragraph 4 a, Absatz 2, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landesgesetzblatt Nr. 1
und §§ 3a bis 6 Landesbeamten-Pensionsgesetz in der jeweilsund Paragraphen 3 a bis 6 Landesbeamten-Pensionsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung.
Begründung:
Der Beamte, der bis einschließlich 31.12.1951 geboren ist, kann bei Vollendung des 720. Lebensmonates (60. Lebensjahr) die Versetzung in den Ruhestand erklären, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist. Sie sind am 31.10.1949 geboren und ersuchen per 31.10.2007 um Versetzung in den Ruhestand. Der Pensionszeitpunkt liegt 24 Monate vor dem 60. Lebensjahr, an dem Sie 40 Jahre 2 Monate und 11 Tage an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit aufweisen würden. Gemäß § 5 Abs. 6 des Landesbeamten-Pensionsgesetz erfolgt eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 0,3333 % für jeden Monat der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Es ist daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Beamte, der bis einschließlich 31.12.1951 geboren ist, kann bei Vollendung des 720. Lebensmonates (60. Lebensjahr) die Versetzung in den Ruhestand erklären, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist. Sie sind am 31.10.1949 geboren und ersuchen per 31.10.2007 um Versetzung in den Ruhestand. Der Pensionszeitpunkt liegt 24 Monate vor dem 60. Lebensjahr, an dem Sie 40 Jahre 2 Monate und 11 Tage an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit aufweisen würden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Landesbeamten-Pensionsgesetz erfolgt eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 0,3333 % für jeden Monat der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Es ist daher wie im Spruch zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
..."
Diesem Bescheid war folgende Beilage angeschlossen:
"RUHEGENUSSBEMESSUNGSBLATT
Name:
Beschwerdeführer
Amtstitel:
Oberamtsrat
geboren am:
31.10.1949
Eintritt in das öffentl. rechtl. Dienstverhältnis:
01.01.1979
Datum der Ruhestandsversetzung: 31.10.2007
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:
Jahre:
Monate:
Tage:
Ruhegenuss-VDZ ohne BeitrDeck.
01
07
25
Öffentlich-rechtliche Zeit
28
10
00
vom 01.01.1979 bis 31.10.2007
Ruhegenuss-VDZ unbedingt
06
00
06
Ruhegenuss-VDZ bedingt
03
04
05
-------------------------------- -------
zusammen:
39
10
06
ergibt einen Hundertsatz von: 100,00 %
Ruhegenussberechnung:
mtl. brutto
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(das ist der Durchschnittswert der 36
höchsten Beitragsgrundlagen)Ruhegenussberechnungsgrundlage, (das ist der Durchschnittswert der 36, höchsten Beitragsgrundlagen)
4.270,26 Euro
Ruhegenussbemessungsgrundlage 72,00 %
(72,00 % = 80, 00 % - 8,00 % (24 Mo x 0,3333 %))
Hundertsatz auf Grund der angerechnetenRuhegenussbemessungsgrundlage 72,00 %, (72,00 % = 80, 00 % - 8,00 % (24 Mo x 0,3333 %)), Hundertsatz auf Grund der angerechneten
3.074,59 Euro
Dienstzeiten 100,00 %, daher Ruhegenuss
3.074,59 Euro
Nebengebührenzulage
181,70 Euro
------------------
Ruhebezug
3.256,29 Euro
==========
Salzburg, am 11.09.2007
Hochachtungsvoll
Für die Landesregierung:
...
E. Sch.
Landesrätin"
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer "insoweit ..., als er die Bemessung seines Ruhegenusses betrifft (2. Satz des Bescheidspruches), zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf den gesetzlichen Richter behauptete.
Mit Beschluss vom 30. November 2007, B 2159/07, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Die gerügten Rechtsverletzungen wären - so die Begründung dieses Beschlusses im Kern - im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Mit einem weiteren Beschluss vom 4. Februar 2008 trat der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der - über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten - Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoweit an, als dieser die Bemessung des Ruhegenusses betrifft (zweiter Satz des Bescheidabspruches samt "Ruhegenussbemessungsblatt"), und beantragt offensichtlich die Aufhebung des Bescheides nur im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzeskonforme Pensionsbemessung nach den Bestimmungen des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes ... verletzt".
Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, dass die belangte Behörde dem Gesetzesauftrag nach § 59 AVG nicht entsprochen habe, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides die Höhe der Pension nicht angegeben worden sei. Stattdessen sei auf ein Beiblatt verwiesen worden, welches auch in der äußeren Form den Ausfertigungen eines Bescheides nicht entspreche. Eine Rechtswidrigkeit sei weiters dadurch gegeben, dass durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid die Pensionsbemessung vorgenommen worden sei, ohne dass vorher bereits die Ruhestandsversetzung selbst rechtskräftig zu Stande gekommen wäre. Eine Gleichzeitigkeit der beiden Entscheidungen sei seines Erachtens im Hinblick darauf nicht zulässig, dass der Eintritt des Pensionierungszeitpunktes nicht fest stehen könne. Da eine rückwirkende Pensionierung nicht zulässig sei, könnten diverse Gründe dazu führen, dass eine dem im Bescheidspruch angegebenen Pensionierungsdatum entsprechende rechtzeitige Bescheidzustellung nicht erfolge. Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, dass die belangte Behörde dem Gesetzesauftrag nach Paragraph 59, AVG nicht entsprochen habe, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides die Höhe der Pension nicht angegeben worden sei. Stattdessen sei auf ein Beiblatt verwiesen worden, welches auch in der äußeren Form den Ausfertigungen eines Bescheides nicht entspreche. Eine Rechtswidrigkeit sei weiters dadurch gegeben, dass durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid die Pensionsbemessung vorgenommen worden sei, ohne dass vorher bereits die Ruhestandsversetzung selbst rechtskräftig zu Stande gekommen wäre. Eine Gleichzeitigkeit der beiden Entscheidungen sei seines Erachtens im Hinblick darauf nicht zulässig, dass der Eintritt des Pensionierungszeitpunktes nicht fest stehen könne. Da eine rückwirkende Pensionierung nicht zulässig sei, könnten diverse Gründe dazu führen, dass eine dem im Bescheidspruch angegebenen Pensionierungsdatum entsprechende rechtzeitige Bescheidzustellung nicht erfolge.
Entgegen § 59 AVG enthalte der als "Spruch" überschriebene Teil des Bescheides keine Gesetzesangabe. Unmittelbar danach nenne der Bescheid im Abschnitt "Rechtsgrundlagen" § 4a Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), der eine Pensionierungsregelung enthalte. Diese Bestimmung stelle daher eine Rechtsgrundlage des Bescheides insoweit dar, als er die Ruhestandsversetzung betreffe. Auch die Bescheidbegründung enthalte keinerlei gegenteiligen Anhaltspunkt, sie sei erkennbar überhaupt nur auf die Bemessung des Ruhegenusses abgestellt. Die belangte Behörde kürze die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 6 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), die diese Norm jedoch nur bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 4 L-BG vorsehe. Eine solche sei jedoch Kraft ausdrücklicher Deklarierung der Rechtsgrundlage nicht erfolgt und hätte somit nur die geringere allgemeine Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 LB-PG zur Anwendung gebracht werden dürfen. Auch wenn unbestritten die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG nicht erfüllt gewesen seien, entfalteten auch gesetzwidrige Entscheidungen deren Inhalt entsprechende Rechtswirkung, sodass dies an der Rechtswidrigkeit einer Kürzung nach § 5 Abs. 6 LB-PG nichts ändere. Schließlich habe die belangte Behörde zu Unrecht die Ruhegenussberechnungsgrundlage statt der Ruhegenussbemessungsgrundlage gekürzt. Entgegen Paragraph 59, AVG enthalte der als "Spruch" überschriebene Teil des Bescheides keine Gesetzesangabe. Unmittelbar danach nenne der Bescheid im Abschnitt "Rechtsgrundlagen" Paragraph 4 a, Absatz 2, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), der eine Pensionierungsregelung enthalte. Diese Bestimmung stelle daher eine Rechtsgrundlage des Bescheides insoweit dar, als er die Ruhestandsversetzung betreffe. Auch die Bescheidbegründung enthalte keinerlei gegenteiligen Anhaltspunkt, sie sei erkennbar überhaupt nur auf die Bemessung des Ruhegenusses abgestellt. Die belangte Behörde kürze die Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 6, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), die diese Norm jedoch nur bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4, Absatz 4, L-BG vorsehe. Eine solche sei jedoch Kraft ausdrücklicher Deklarierung der Rechtsgrundlage nicht erfolgt und hätte somit nur die geringere allgemeine Kürzungsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, LB-PG zur Anwendung gebracht werden dürfen. Auch wenn unbestritten die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG nicht erfüllt gewesen seien, entfalteten auch gesetzwidrige Entscheidungen deren Inhalt entsprechende Rechtswirkung, sodass dies an der Rechtswidrigkeit einer Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 6, LB-PG nichts ändere. Schließlich habe die belangte Behörde zu Unrecht die Ruhegenussberechnungsgrundlage statt der Ruhegenussbemessungsgrundlage gekürzt.
Soweit die Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid unter einem über die Ruhestandsversetzung und über die Ruhegenussbemessung abgesprochen habe, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch die Beschwerde zieht die Zuständigkeit der belangten Behörde einerseits als Dienstbehörde für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, andererseits als Pensionsbehörde für die Ruhegenussbemessung nicht in Zweifel.
Abgesehen davon, dass der erste Spruchabschnitt des Bescheides vom 20. September 2007 gar nicht beschwerdegegenständlich ist, behauptet auch die Beschwerde nicht, dass in Ansehung der behaupteten Erlassung des Bescheides am 8. Oktober 2007 eine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2007 nicht dem Gesetz entsprochen hätte oder dass für die Ruhegenussbemessung die Heranziehung anderer Zeiten angebracht gewesen wäre.
Auch vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit darin aufzuzeigen, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid im zweiten Abschnitt seines "Spruches" auf ein ihm beiliegendes "Ruhegenussbemessungsblatt" verwies. Gemäß dem nach § 1 Abs. 1 DVG u. a. im Verfahren in Angelegenheiten des Ruheverhältnisses zu einem Land anwendbaren § 59 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Auch vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit darin aufzuzeigen, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid im zweiten Abschnitt seines "Spruches" auf ein ihm beiliegendes "Ruhegenussbemessungsblatt" verwies. Gemäß dem nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG u. a. im Verfahren in Angelegenheiten des Ruheverhältnisses zu einem Land anwendbaren Paragraph 59, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0035, sowie vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0141). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 zu Paragraph 59, AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0035, sowie vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0141).
Im vorliegenden Beschwerdefall verwies der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides auf ein dem Bescheid (unstrittig) angeschlossenes Ruhegenussbemessungsblatt, das - so der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich - "einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt". Das dem Bescheid angeschlossene Ruhegenussbemessungsblatt wiederum nannte - nach Darlegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, der Ruhegenussberechnungs- und Bemessungsgrundlagen und der Offenlegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,3333 % pro Monat - abschließend den Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage und den Ruhebezug ziffernmäßig. Damit brachte der Spruch des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft den Integrationsakt zum Ausdruck, dass das Ruhegenussbemessungsblatt in seinem gesamten Inhalt Teil des normativen Bescheidabspruches wird. Durch das solcherart integrierte Ruhegenussbemessungsblatt war mit Bestimmtheit die Höhe von Ruhegenuss, Nebengebührenzulage und Ruhebezug bemessen.
Die belangte Behörde hatte daher im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit im Sinn des § 59 AVG den Ruhegenuss bemessen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. Die belangte Behörde hatte daher im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit im Sinn des Paragraph 59, AVG den Ruhegenuss bemessen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde sieht eine weitere Rechtswidrigkeit darin, dass ausgehend von einer Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG nicht eine Kürzung nach § 5 Abs. 6 LB-PG hätte zur Anwendung gelangen dürfen. Die Beschwerde sieht eine weitere Rechtswidrigkeit darin, dass ausgehend von einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG nicht eine Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 6, LB-PG hätte zur Anwendung gelangen dürfen.
Damit ist die Beschwerde im Recht:
Das Salzburger Landesbeamten-Gesetz 1987, LGBl. Nr. 1 - L-BG, sieht in seinem durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2000 neu gefassten ersten Abschnitt in den §§ 3d ff verschiedene Fälle der Ruhestandsversetzung vor. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 4 und 4a leg. cit. lauten auszugsweise in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes, LGBl. Nr. 17/2001, und des 2. Landes-Pensionsreformgesetzes, LGBl. Nr. 95/2005: Das Salzburger Landesbeamten-Gesetz 1987, LGBl. Nr. 1 - L-BG, sieht in seinem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2000, neu gefassten ersten Abschnitt in den Paragraphen 3 d, ff verschiedene Fälle der Ruhestandsversetzung vor. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 4 und 4 a leg. cit. lauten auszugsweise in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2001,, und des 2. Landes-Pensionsreformgesetzes, LGBl. Nr. 95/2005:
"Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder auf Antrag
§ 4Paragraph 4
...
2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950
749
...
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
...
1. bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis einschließlich 1. Jänner 2008
720. Lebensmonat vollenden.
Geburtsdatum
Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann
erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951
720
480
...
...
...
..."
Die im angefochtenen Bescheid genannten Bestimmungen der §§ 3a bis 6 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes - LB-PG lauten in der Fassung des Art. II des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes und des 2. Landes-Pensionsreformgesetzes: Die im angefochtenen Bescheid genannten Bestimmungen der Paragraphen 3 a bis 6 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes - LB-PG lauten in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes und des 2. Landes-Pensionsreformgesetzes:
"§ 3a
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4Paragraph 4
...
Sonderbestimmungen für Beamte, deren
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
ab dem 2. Jänner 2008 beginnt
§ 4aParagraph 4 a
...
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5Paragraph 5
bei einer Ruhestandsversetzung
Prozentpunkte je Monat
im Jahr
2005
0,24
2006
0,23
2007
0,22
2008
0,21
ab 2009
0,20
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
bei einer Ruhestandsversetzung
im Jahrbei einer Ruhestandsversetzung, im Jahr
Prozentsätze der
RuhegenussberechnungsgrundlageProzentsätze der, Ruhegenussberechnungsgrundlage
2006
62,75
2007
63,5
2008
64,25
ab 2009
65
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6 Paragraph 6
..."
Der Beschwerde ist vorerst einmal darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid dadurch, dass er unter dem Abschnitt "Rechtsgrundlagen" u.a. § 4a Abs. 2 L-BG nannte, in gedrängter, aber deutlicher Fassung zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer - auf seinen Antrag - nach § 4a Abs. 2 L-BG in den Ruhestand versetzt wurde. Dass die zitierte Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung, sondern etwa nur für die Ruhegenussbemessung genannt worden wäre, ist dem übrigen Bescheidinhalt nicht zu entnehmen. Der Beschwerde ist vorerst einmal darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid dadurch, dass er unter dem Abschnitt "Rechtsgrundlagen" u.a. Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG nannte, in gedrängter, aber deutlicher Fassung zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer - auf seinen Antrag - nach Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG in den Ruhestand versetzt wurde. Dass die zitierte Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung, sondern etwa nur für die Ruhegenussbemessung genannt worden wäre, ist dem übrigen Bescheidinhalt nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des § 4a Abs. 2 L-BG mit Ablauf des 31. Oktober 2007 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG mit Ablauf des 31. Oktober 2007 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt wurde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung offenkundig nicht das Tatbestandserfordernis des für seinen Jahrgang erforderlichen Lebensmonats, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG bewirkt werden kann, erfüllte, mag zwar Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Ruhestandsversetzung erwecken, vermag jedoch am normativen Gehalt der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG gegründeten Ruhestandsversetzung nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides Rechtskraft zukommen kann. Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann scheidet eine beigegebene Begründung auch als Auslegungsbehelf aus (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 49 zu § 59 AVG und unter E 50 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung offenkundig nicht das Tatbestandserfordernis des für seinen Jahrgang erforderlichen Lebensmonats, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG bewirkt werden kann, erfüllte, mag zwar Bedenken gegen die Rechtsrichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Ruhestandsversetzung erwecken, vermag jedoch am normativen Gehalt der ausschließlich auf Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG gegründeten Ruhestandsversetzung nichts zu ändern, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides Rechtskraft zukommen kann. Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann scheidet eine beigegebene Begründung auch als Auslegungsbehelf aus vergleiche etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 49 zu Paragraph 59, AVG und unter E 50 ff zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides § 5 Abs. 6 LB-PG für eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage heranzieht, vermag zwar auch dies Bedenken gegen die von der belangen Behörde für die Ruhestandsversetzung gewählte Rechtsgrundlage zu erwecken, jedoch in Anbetracht des eindeutigen normativen Gehaltes der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG - und nicht etwa auch auf § 4 Abs. 5 leg. cit. gegründeten - Ruhestandsversetzung nichts mehr zu ändern. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Paragraph 5, Absatz 6, LB-PG für eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage heranzieht, vermag zwar auch dies Bedenken gegen die von der belangen Behörde für die Ruhestandsversetzung gewählte Rechtsgrundlage zu erwecken, jedoch in Anbetracht des eindeutigen normativen Gehaltes der ausschließlich auf Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG - und nicht etwa auch auf Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. gegründeten - Ruhestandsversetzung nichts mehr zu ändern.
Ist aber nach dem Gesagten von einer (rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung nach § 4a Abs. 2 L-BG auszugehen, so findet nach § 5 Abs. 4 Z. 3 LB-PG eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt. Dass der Sache nach eine Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs. 5 L-BG rechtens zulässig gewesen wäre, kann in Anbetracht der ausschließlich auf § 4a Abs. 2 L-BG gegründeten Ruhestandsversetzung keine Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 6 LB-PG begründen. Ist aber nach dem Gesagten von einer (rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG auszugehen, so findet nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, LB-PG eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt. Dass der Sache nach eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 4, Absatz 5, L-BG rechtens zulässig gewesen wäre, kann in Anbetracht der ausschließlich auf Paragraph 4 a, Absatz 2, L-BG gegründeten