RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0108

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/06/0137

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren betreffend einen Interessenbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG war nicht zu prüfen, ob die Errichtung eines entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. März 1973, Slg. 8379/A, und die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1987, Zl. 84/01/0151, und vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0159). Es reicht aus, dass das Projekt im Verwaltungsverfahren so ausreichend determiniert ist, dass auf Grund dessen die nach § 30 Abs. 2 Z 15 vorzunehmende Beurteilung möglich ist; die Vorlage eines ausgearbeiteten Detailprojektes mit näheren Plänen (deren Erstellung überdies kostspielig ist) ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 88/01/0183, Slg. 12950/A). Die Prüfung der Frage, ob der Neubau in finanzieller wie auch in baurechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, obliegt vielmehr dem Gericht in einem allenfalls anschließenden Kündigungsverfahren. Im gerichtlichen Kündigungsverfahren ist dann erforderlichenfalls zu prüfen, ob das dem Kündigungsstreit zugrundeliegende, bewilligte Vorhaben dem entspricht, welches dem Verfahren zur Erlassung des Interessenbescheides zugrundelag.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060108.X05

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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