TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2007/10/0196

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K T in R, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2007, Zl. N-105717/2-2007-Kra/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 58 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) aufgetragen, den im Randbereich des Dreieggwaldes auf dem Grundstück Nr. 908/1, KG R, rechtswidrig geschaffenen Zustand durch vollständige Beseitigung eines näher beschriebenen Holzgebäudes binnen festgesetzter Frist zu sanieren. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung des Holzgebäudes im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften hätte der Naturschutzbehörde angezeigt werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen. Seinem Vorbringen betreffend die Notwendigkeit des Gebäudes für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei zu entgegnen, dass diese Frage im Anzeigeverfahren zu prüfen sei, nicht jedoch im Entfernungsverfahren. Im Entfernungsverfahren sei nur zu prüfen, "ob für das anzeigepflichtige Vorhaben eine Bewilligung vorliegt und mangels dieser Voraussetzung mit einem Beseitigungsauftrag vorzugehen ist". Es sei im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligungsfähig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und frei stehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland (§ 30 Oö Raumordnungsgesetz 1994) außerhalb von geschlossenen Ortschaften, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind, vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Die Behörde hat gemäß § 6 Abs. 3 Oö NatSchG innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 12 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf gemäß § 6 Abs. 5 Oö NatSchG mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde.

Gemäß § 58 Oö NatSchG kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten würden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe das erwähnte Holzgebäude errichtet, ohne zuvor eine Anzeige iSd § 6 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG erstattet zu haben. Er habe daher ein anzeigepflichtiges Vorhaben iSd § 58 Oö NatSchG "rechtswidrig" ausgeführt, sodass ohne weitere Prüfung des Vorliegens von Untersagungsgründen mit dem Auftrag zur Entfernung vorzugehen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nur dann als rechtwidrig iSd § 58 Oö NatSchG angesehen werden kann, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö NatSchG (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ NatSchG siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, VwSlg. 10.415 A/1981).

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Jänner 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100196.X00

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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