Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juli 2007, Zl. BMWF-453.921/0010-I/4/2006, betreffend Definitivstellung nach § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juli 2007, Zl. BMWF-453.921/0010-I/4/2006, betreffend Definitivstellung nach Paragraph 178, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gemäß § 174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in das zeitlich begrenzte öffentlichrechtliche Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten am klinischen Institut für Pathologie der (damaligen) Universität Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 wurde dieses Dienstverhältnis in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt und endete gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 von Gesetzes wegen.Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gemäß Paragraph 174, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in das zeitlich begrenzte öffentlichrechtliche Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten am klinischen Institut für Pathologie der (damaligen) Universität Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 wurde dieses Dienstverhältnis in ein zunächst provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt und endete gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 von Gesetzes wegen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner (damaligen) Dienstbehörde, dem Amt der Medizinischen Universität, seine Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner (damaligen) Dienstbehörde, dem Amt der Medizinischen Universität, seine Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979.
Auf Grund dieses Antrages führte die erstinstanzliche Dienstbehörde das in § 178 Abs. 2 und 2a BDG 1979 vorgesehene Ermittlungsverfahren durch. In Ansehung der Ergebnisse dieses Verfahrens wird auf deren Schilderung in der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Auf Grund dieses Antrages führte die erstinstanzliche Dienstbehörde das in Paragraph 178, Absatz 2, und 2a BDG 1979 vorgesehene Ermittlungsverfahren durch. In Ansehung der Ergebnisse dieses Verfahrens wird auf deren Schilderung in der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Mit Note vom 16. September 2005 hielt die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die - ihres Erachtens gegen eine Definitivstellung sprechenden - Ergebnisse ihrer Beweisaufnahme vor und gab ihm Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.
In seiner dazu erstatteten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Privatgutachten des ao. Univ. Prof. Dr. SK vom 8. Oktober 2005 vor, in welchem es (auszugsweise) wie folgt heißt:
"1. Unterlagen
Es liegen mir sämtliche Gutachten sowie Stellungnahmen, die in Ihrem Brief von 16. September 2005 an den Beschwerdeführer aufgelistet sind, vor. Weiters hat mir der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf, seine Literaturliste und seinen Antrag vorgelegt. Weiters hat er mir ein achtzehnseitiges Dokument zur Verfügung gestellt. Dieses Dokument listet alle seine am Institut für Klinische Pathologie durchgeführten Arbeiten auf.
...
3. Wissenschaftliche Leistungen ...
... Tatsächlich ist die Zahl der Veröffentlichungen des
Beschwerdeführers von 1999 bis 2005 eher dürftig. Hier stimme
ich mit den Gutachtern überein, dass insgesamt mehr Publikationen,
vor allem als Erst- bzw. Letztautor von dem
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hat mich gebeten, für mein Gutachten seine Darstellung über seine Tätigkeiten in seiner Zeit am Institut für Klinische Pathologie in Betracht zu ziehen. Aus Zeitgründen habe ich mich auf fünf Kapitel dieser Darstellung beschränkt. Ich vertrete die Meinung, dass diese fünf Kapitel zeigen, dass der Beschwerdeführer aus Eigeninitiative sehr wohl Zusammenarbeiten aufgebaut hat und sich wie ein unabhängiger Forscher verhalten hat. Teilweise sind die Zusammenarbeiten dieser Forschungsaktivitäten in der Literatur nicht dokumentiert, weil dadurch keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden. Für bestimmte Projekte ist es mir aber unklar, warum Publikationen zu diesen Themen nicht erschienen sind.
Die fünf Kapiteln sind unten angeführt und diskutiert.
3a. Klonieren des humanen Podoplanins, Herstellung polyklonaler Antikörper
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben die cDNA für das humane Podoplanin isoliert und mit Hilfe dieser cDNA ein rekombinantes GST-Fusionprotein exprimiert. Antikörper wurden in Kaninchen hergestellt, affinitätsgereinigt und in verschiedenen Verfahren getestet. Dass der Beschwerdeführer diese Versuche durchgeführt hat, lässt sich aus der Publikation von B-G et al in Am. J. Pathol. 1999 ableiten. Für die Herstellung der Antikörper gegen humanen Podoplanin in den Methodenteil dieser Veröffentlichung steht 'Beschwerdeführer, A, D, B-G, K, manuscript in preparation'. Ein solches Manuskript ist aber in der Literaturliste des Beschwerdeführers nicht auffindbar.
Im Gutachten von Herrn Professor Sch wird angezweifelt, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten tatsächlich selbst durchgeführt hat. Mich wundert, dass Herr Professor Sch, am selben Institut tätig, dieser für den Betroffenen doch wichtigen Frage nicht nachgegangen ist.
Ich bewerte dieses Kapitel als das Einsetzen von gängigen molekularbiologischen Methoden.
3b. Etablieren eines transgenen Maus-Podoplanin Überexpressions Modells
Hier hat der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Prof. Dr. M (Vet. Med. Wien) aufgebaut. Das Ziel war, das Podoplaninprotein in der Maus zu exprimieren, sodass die normale Entwicklung der Maus gestört wird. Der resultierende Phänotyp sollte dann Hinweise geben, welche Rolle Podoplanin in der Maus spielt. Leider konnte kein Phänotyp festgestellt werden, ein öfters auftretendes Ergebnis bei dieser Art von Versuchen. Damit ist klarerweise zu diesem aufwändigen Versuch keine sinnvolle Publikation möglich.
Ich bewerte dieses Kapitel als das Einsetzen von gängigen Methoden der Molekular- bzw. Entwicklungsbiologie.
3c. Etablierung einer Podoplanin Knock-out Maus
Hier hat der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Prof. X und Dr. Y vom Institut für Gefäßbiologie und Thromboseforschung der Uni. Wien etabliert, um eine Podoplanin Knock-out Maus herzustellen. Wiederum sollte ein möglicher Phänotyp Aufschlüsse auf die Funktion dieses interessanten Proteins geben. Hier hat der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, einige äußerst wichtige Beiträge zum Herstellen einer solchen Maus geleistet. Ohne seine Arbeiten und Insights wäre das Isolieren eines Podaplanin-Genfragments der richtigen Größe tatsächlich nicht möglich gewesen. Wiederum scheint bei diesem Mausmodell kein Phänotyp vorhanden zu sein, so dass keine Publikation möglich war. Laut Angaben des Beschwerdeführers waren aber dann später Veränderungen in den Nieren dieser Maus zu beobachten. Ich suchte selbst in der Medline am 08. Oktober nach diesem Thema, fand aber nur ein Manuskript von einer amerikanischen Gruppe. Hier scheint die Gruppe um Professor K und dem Beschwerdeführer Pech gehabt zu haben, da ihre Mäuse am Anfang keinen Phänotyp gezeigt haben. Hier hat der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit Prof. römisch zehn und Dr. Y vom Institut für Gefäßbiologie und Thromboseforschung der Uni. Wien etabliert, um eine Podoplanin Knock-out Maus herzustellen. Wiederum sollte ein möglicher Phänotyp Aufschlüsse auf die Funktion dieses interessanten Proteins geben. Hier hat der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, einige äußerst wichtige Beiträge zum Herstellen einer solchen Maus geleistet. Ohne seine Arbeiten und Insights wäre das Isolieren eines Podaplanin-Genfragments der richtigen Größe tatsächlich nicht möglich gewesen. Wiederum scheint bei diesem Mausmodell kein Phänotyp vorhanden zu sein, so dass keine Publikation möglich war. Laut Angaben des Beschwerdeführers waren aber dann später Veränderungen in den Nieren dieser Maus zu beobachten. Ich suchte selbst in der Medline am 08. Oktober nach diesem Thema, fand aber nur ein Manuskript von einer amerikanischen Gruppe. Hier scheint die Gruppe um Professor K und dem Beschwerdeführer Pech gehabt zu haben, da ihre Mäuse am Anfang keinen Phänotyp gezeigt haben.
Ich bewerte dieses Kapitel als einen signifikanten wissenschaftlichen Beitrag des Beschwerdeführers, der weit über das Einsetzen von gängigen Methoden geht.
3d. Konstruktion sowie Austestung eines humanen (und später auch Ratten- und Maus) Podoplanin-Rezeptorglobulins (Podoplanin-Rg)
In diesem Kapitel erklärt der Beschwerdeführer, wie er ein Podoplanin-Rezeptorglobulin konzipiert, entworfen und hergestellt hat. Die angeführten Angaben und Einzelheiten lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer das Projekt tatsächlich selbst so gemacht hat. Ich nehme an, dass seine Laborprotokolle diesen Schluss untermauern werden. Weiters steht im Leistungsbericht des Instituts für Klinische Pathologie 1997 - 1999, dass der Beschwerdeführer am Herstellen von Podoplaninrezeptorglobulinen arbeitet. Das Podoplanin-Rezeptorglobulin wurde dann eingesetzt, um mögliche Liganden von Podoplanin zu identifizieren. In den Versuchen des Beschwerdeführers, teilweise mit Herr Professor O, wurden aber keine Liganden festgestellt, eine Tatsache, die wiederum eine Publikation ausschloss.
Ich bewerte dieses Kapitel als ein exzellentes wissenschaftliches Projekt, das der Beschwerdeführer selbst durchdacht und durchgeführt hat, vorausgesetzt, dass seine Angaben richtig sind. Dass kein Ligand gefunden werden konnte ist ein nochmaliges, aber leider bei solchen Versuchen häufiges Pech.
In seiner Darstellung merkt der Beschwerdeführer an, dass 2004 eine Publikation von Professor K veröffentlicht wurde, in dem ein Podoplanin-Rezeptorglobulin eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer meinte, es handele sich um das von ihm hergestellte Molekül. Das kann ich nicht beurteilen, da im Manuskript von Professor K (K et al, 2004, J.Am Soc Nephrol 15:603- 612, 2004) keinerlei Angaben zur Herstellung des Rezeptorglobulins zu finden sind, weder in den Methoden noch in den Ergebnissen.
3e. Charakterisierung und Lokalisation des Humanen und Maus Podoplanin Gens, Erstellung einer kompletten Transkriptionseinheit und erste Promoterstudien
In diesem Ansatz wollte der Beschwerdeführer die transkriptionelle Regulation des Podoplaningens untersuchen. Als erstes begann er, mit der Unterstützung einer von ihm bezahlten Diplomandin (Fr. Mag. H), den Promoter zu charakterisieren. Hier wurden eine Reihe von Daten erstellt, die als Basis für einen FWF-Antrag dienen sollten. Vor allem schien eine Untersuchung der Expression dieses Gens in Osteoblasten vielversprechend. Warum hier nicht weitergeforscht wurde ist mir unklar. Da gerade zu dieser Zeit Professor P in Wien nach Wien kam, wäre dies eine tolle Möglichkeit zur Zusammenarbeit über die Expression von Podoplanin in Osteoblasten gewesen.
Diesen Ansatz bewerte ich als einen soliden, wissenschaftlichen Beitrag zum Verständnis der Funktion von Podoplanin.
Hier möchte ich erwähnen, dass Professor Z vom Deptartment für Medizinische Biochemie mich darf aufmerksam gemacht hat, dass Fr. Mag. H einen Vortrag über ihre Arbeit zu diesem Kapitel bei den Life Sciences 2005, der Jahrestagung einiger österreichischen Gesellschaften, unter anderen der österreichischen Gesellschaft für Biochemie und Molekularbiologie (Prof. Z ist jetzt Präsidentin dieser Gesellschaft), gehalten hat. Im Abstrakt ist der Beschwerdeführer nicht als Autor angeführt. Professor Z berichtete mir jedoch, dass Fr. Mag. H am Ende ihres Vortrags sich erst beim Beschwerdeführer für die exzellente Betreuung ihrer Diplomarbeit bedankt hat. Erst dann hat sie Professor K, der als Letztautor angeführt wird, angeführt. Professor Z hat diese scheinbare Diskrepanz notiert und, wissend, dass ich ein Gutachten über die Arbeiten des Beschwerdeführers schreibe, mich danach gebeten, diese Sachlage in mein Gutachten hineinzunehmen. Ich merke hier an, dass im Leistungsbericht vom Institut für Klinische Pathologie 2000-2003 ein Kapitel zu finden ist, in dem steht, dass der Beschwerdeführer und Professor K ein Projekt zur Charakterisierung des Promoters von Podoplanin-Gens betreiben.
Weiters notiere ich, dass der Beschwerdeführer Daten von diesem Projekt im Rahmen eines Kongresses präsentiert hat. Diese Arbeit wurde durch einen Preis der Deutschen Gesellschaft für Pathologie ausgezeichnet.
4. Zusammenfassung
Die fünf ausgesuchten und oben diskutierten Kapiteln
dokumentieren aus meiner Sicht folgende vier Punkte:
i Der Beschwerdeführer ist sehr wohl in der
Lage, selbstständige wissenschaftliche Tätigkeiten zu verrichten.
ii Der positive Ausblick in meinem Gutachten von
September 1999 war gerechtfertigt.
iii Der Beschwerdeführer hat meines Achtens im
ausreichenden Maß wissenschaftliche Eigeninitiative gezeigt.
iv Sein Beitrag zum wissenschaftlichen Output des
Instituts für Klinische Pathologie geht weit über den einer biochemischen Service-Leistung hinaus.
Damit ist für mich diese Auflistung nicht publizierter wissenschaftlicher Leistungen ein äußerst wichtigen Teil des Antrages des Beschwerdeführers und sollte als solcher bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden."
Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität vom 7. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004 auf Definitivstellung abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 eingeholten, mehrheitlich negativen Gutachten und Stellungnahmen, aus welchen einhellig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sehr geringe Zahl wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere was die Zahl der Publikationen als Erst- und Letztautor betreffe, aufweise, welche innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft einen Erfolg einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit zu untermauern im Stande seien. Weiters fehle es an der Einwerbung von nennenswerten Drittmitteln; es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine eigene Arbeitsgruppe aufzubauen. Vor allem in den Jahren 1997 bis 2004, insbesondere seit Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer keine dokumentierten Publikationen, welche seine selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit und damit eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation belegen würden, vorzuweisen. Im Zeitraum seines provisorischen Dienstverhältnisses zeige sich deutlich, dass sein wissenschaftliches Werk nicht jenes qualitative und quantitative Niveau aufweise, welches von einem Universitätsassistenten für eine dauernde Verwendung am Klinischen Institut für Pathologie erwartet werde. Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität vom 7. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004 auf Definitivstellung abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die gemäß Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 eingeholten, mehrheitlich negativen Gutachten und Stellungnahmen, aus welchen einhellig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sehr geringe Zahl wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere was die Zahl der Publikationen als Erst- und Letztautor betreffe, aufweise, welche innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft einen Erfolg einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit zu untermauern im Stande seien. Weiters fehle es an der Einwerbung von nennenswerten Drittmitteln; es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine eigene Arbeitsgruppe aufzubauen. Vor allem in den Jahren 1997 bis 2004, insbesondere seit Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer keine dokumentierten Publikationen, welche seine selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit und damit eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation belegen würden, vorzuweisen. Im Zeitraum seines provisorischen Dienstverhältnisses zeige sich deutlich, dass sein wissenschaftliches Werk nicht jenes qualitative und quantitative Niveau aufweise, welches von einem Universitätsassistenten für eine dauernde Verwendung am Klinischen Institut für Pathologie erwartet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf die - auch im Gutachten Dris. SK erwähnten - nicht publizierten wissenschaftlichen Leistungen.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. KR vom 2. November 2006 ein. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens wird gleichfalls auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Schließlich legte der Beschwerdeführer mit Note vom 12. Februar 2007 ein Privatgutachten des Prof. L, Abteilung für Biochemie, an der Hebrew University of Jerusalem vor, in welchem es unter "Wissenschaftliche Leistungen" heißt wie folgt:
"Wenn man seine Forschungstätigkeit am Klinischen Institut für Pathologie an Hand der vorgelegten Unterlagen und Publikationen einer Begutachtung unterzieht, fällt einem sofort eine der wichtigsten wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers auf, nämlich die Klonierung von humaner Podoplanin cDNA und die Produktion von monospezifischen Antikörpern gegen das dazugehörige Protein. Unter massiver Einbeziehung der Leistungen des Beschwerdeführers wurde eine Publikation veröffentlicht, bei der Hr. Dr. K, der Leiter des Institutes, als Senior-Autor fungierte. In dieser wurde zum ersten Mal der Einsatz von Anti-Human-Podoplanin-Antikörpern zum eindeutigen Nachweis von Lymphgefässen beschrieben. Der Beschwerdeführer wurde als Ko-Autor angeführt (Literaturstelle 9).
Im Zusammenhang mit dieser Publikation berichtet der Beschwerdeführer, dass eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung betreffend eine gemeinsame Erst-Autorenschaft zwischen ihm und der dann als ausschließlicher Erst-Autorin genannten Fr. Dr. B-G grob missachtet wurde. Diese Angelegenheit hatte ein enormes Nachspiel, da einer seiner österreichischen Begutachter sich dadurch dazu veranlasst sah, die führende Rolle des Beschwerdeführers bei der Klonierung von humanem Podoplanin und der Produktion von polyklonalen Antikörpern vehement in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach hätte diese Sache leicht durch eine genauere Prüfung der vom Beschwerdeführer zur Begutachtung vorgelegten Publikationen ausgeräumt werden können. Hier wird in zwei Fällen - in der zuvor genannten Arbeit (Literaturstelle 9) und einer zweiten Publikation mit Peer-Review (Literaturstelle 7) - im Abschnitt 'Materialien', in dem das Verfahren zur Herstellung von Antikörpern beschrieben wird, auf ein in Vorbereitung befindliches Manuskript verwiesen, bei dem der Beschwerdeführer als Erst-Autor genannt wird. Meinem Verständnis nach ist dies ein absolut ausreichender Nachweis für die herausragende Rolle des Beschwerdeführers in dieser Sache.
Der Beschwerdeführer war dann der Ko-Autor von mehreren Arbeiten mit Peer-Review, bei denen sein Anti-Human-Podoplanin-Antikörper als Forschungsmittel eingesetzt wurde. Drei dieser Arbeiten (Literaturstellen 3 - 5) beruhten auf der Zusammenarbeit mit Kollegen an seinem Institut und dienten dem Zweck, Veränderungen in der Dichte von Lymphgefäßen bei Zervikalkrebs festzustellen. Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Fakultätskollegiums bei Studien, die ein über die Ausbildung des Beschwerdeführers als Biochemiker hinausgehendes Wissen erforderten, ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie die Wissenschaft zum Nutzen des akademischen Forschungsinstituts insgesamt gefördert werden sollte und kann als ausreichender Hinweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbstständig den produktiven Einsatz des neuen Forschungsmittels vorangetrieben hat. Man kann also dem Beschwerdeführer keineswegs zur Last legen, dass er nicht Erst-Autor oder Senior-Autor bei solchen Publikationen ist, wie dies die österreichischen Begutachter in ihren Gutachten taten, sondern man sollte im Gegenteil seine Bemühungen positiv anerkennen, mit denen er die wissenschaftlichen Untersuchungen an seinem Institut vorantreiben hilft. Die letzte Publikation in dieser Serie dokumentiert sehr gut, dass die Arbeit des Beschwerdeführers auch international an Bedeutung gewann, da er an einer wichtigen Studie in der Gruppe von Hr. Dr. I in Helsinki teilnahm (Literaturstelle 2). Abgesehen von der oben angeführten, gut publizierten Forschungstätigkeit während seiner Vorbereitungszeit hat der Beschwerdeführer auch eine präzise Zusammenfassung jener seiner Leistungen auf dem Gebiet der Forschung/akademischen Studien vorgelegt, die bis jetzt noch nicht zur Gänze publiziert wurden und deshalb von den österreichischen Begutachtern nicht berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu habe ich diesen Leistungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da die Zahl der Veröffentlichungen mit Peer-Review, der Rang bei der Autorenschaft, die Zusammenfassung von Impact-Faktoren, usw. bei den Beurteilungen durch das Fakultätskollegium nicht der einzige Maßstab für die Produktivität, den Einfallsreichtum und die Sachkenntnis zu einem Forschungsthema sind und sein sollten. Der Beschwerdeführer war dann der Ko-Autor von mehreren Arbeiten mit Peer-Review, bei denen sein Anti-Human-Podoplanin-Antikörper als Forschungsmittel eingesetzt wurde. Drei dieser Arbeiten (Literaturstellen 3 - 5) beruhten auf der Zusammenarbeit mit Kollegen an seinem Institut und dienten dem Zweck, Veränderungen in der Dichte von Lymphgefäßen bei Zervikalkrebs festzustellen. Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Fakultätskollegiums bei Studien, die ein über die Ausbildung des Beschwerdeführers als Biochemiker hinausgehendes Wissen erforderten, ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie die Wissenschaft zum Nutzen des akademischen Forschungsinstituts insgesamt gefördert werden sollte und kann als ausreichender Hinweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer selbstständig den produktiven Einsatz des neuen Forschungsmittels vorangetrieben hat. Man kann also dem Beschwerdeführer keineswegs zur Last legen, dass er nicht Erst-Autor oder Senior-Autor bei solchen Publikationen ist, wie dies die österreichischen Begutachter in ihren Gutachten taten, sondern man sollte im Gegenteil seine Bemühungen positiv anerkennen, mit denen er die wissenschaftlichen Untersuchungen an seinem Institut vorantreiben hilft. Die letzte Publikation in dieser Serie dokumentiert sehr gut, dass die Arbeit des Beschwerdeführers auch international an Bedeutung gewann, da er an einer wichtigen Studie in der Gruppe von Hr. Dr. römisch eins in Helsinki teilnahm (Literaturstelle 2). Abgesehen von der oben angeführten, gut publizierten Forschungstätigkeit während seiner Vorbereitungszeit hat der Beschwerdeführer auch eine präzise Zusammenfassung jener seiner Leistungen auf dem Gebiet der Forschung/akademischen Studien vorgelegt, die bis jetzt noch nicht zur Gänze publiziert wurden und deshalb von den österreichischen Begutachtern nicht berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu habe ich diesen Leistungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da die Zahl der Veröffentlichungen mit Peer-Review, der Rang bei der Autorenschaft, die Zusammenfassung von Impact-Faktoren, usw. bei den Beurteilungen durch das Fakultätskollegium nicht der einzige Maßstab für die Produktivität, den Einfallsreichtum und die Sachkenntnis zu einem Forschungsthema sind und sein sollten.
Ein wichtiges Projekt beschäftigte sich zum Beispiel mit der umfassenden biochemischen Charakterisierung des Podoplanins. Der Beschwerdeführer konzipierte eine Vielzahl von Versuchen zur Identifizierung unbekannter Liganden und/oder intrazellulärer Interaktionspartner. Trotz modernster Forschungsarbeiten erzielte er in keinem Fall Ergebnisse, die publiziert werden konnten. In der Zwischenzeit haben andere seine negativen Ergebnisse reproduziert, was ich als eine unabhängige positive Bewertung der soliden Arbeit des Beschwerdeführers betrachte (Literaturstelle 1, bei der der Beschwerdeführer unter den Danksagungen (acknowledgements) genannt ist).
Ein besonders einfallsreicher Teil der obigen Analyse war das vom Beschwerdeführer aufgestellte Konzept, sowie die Produktion der löslichen Podoplanin-Varianten in der Form von Rezeptorglobulinen mit hoher Avidität, welche die Identifikation von möglichen Liganden oder Gegenrezeptoren mit niedriger Affinität ermöglichen. Zur Überraschung des Beschwerdeführers veröffentliche der Leiter des Instituts (Hr. Dr. K) eine Arbeit (Literaturstelle 1A), in welcher er das Rezeptorglobulin des Beschwerdeführers dazu verwendete, um die Rolle des Podoplanins als chemokiner Rezeptor aufzuzeigen. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurde er von Hr. Dr. K weder bezüglich der Schritte, bei denen sein Rezeptorglobulin eingesetzt wurde, laufend informiert, noch wurde er - der Hersteller des Rezeptorglobulins - bei dieser Studie als Ko-Autor genannt. Der Beschwerdeführer betrachtete diese Missachtung als ein wissenschaftliches Fehlverhalten von Hr. Dr. K. Er untermauerte seine Beschwerde durch eine detaillierte Kenntnis des Rezeptorglobulinproduktionsprozesses (die oben angeführte Arbeit umfasst bemerkenswerterweise nicht eine detaillierte Beschreibung der Herstellung, welche die neuerliche Herstellung dieses wichtigen Hilfsmittels durch andere Wissenschafter ermöglichen würde, wie dies normalerweise bei Publikationen mit Peer-Review verlangt wird), sowie auch mit einer Kopie eines von seinem Institut herausgegebenen Leistungsberichts, in dem sowohl er als auch Hr. K gemeinsam als Leiter eines Projektes angeführt werden, bei dem auch die Herstellung und Anwendung eines Podoplanin-Rezeptorglobulins notwendig war. Angesichts all dieser Tatsachen hin ich davon überzeugt, dass das Konzept, die Produktion und der beabsichtigte Einsatz des Podoplanin-Rezeptorglobulins - dies geht weit über das hinaus, was man normalerweise als routinemäßige Arbeit oder als einfache Dienstleistung bezeichnet - zu einem großen Teil dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann. Abschließend kann ich - auch ohne nachweisliche Autorenschaften - ohne Schwierigkeiten die Bemühungen des Beschwerdeführers bei der biochemischen Charakterisierung der Funktion des Podoplanins als hervorragend bezüglich Konzeption, Planung und - bezüglich des Rezeptorglobulins - auch als ein Weg zu einem späteren wissenschaftlichen Erfolg bewerten.
Der Beschwerdeführer war auch sehr intensiv an den Forschungsarbeiten bei zwei weiteren herausragenden Projekten beteiligt. Eines betraf die gemeinsamen Bemühungen, eine transgene Maus hervorzubringen, die überall ein myc-markiertes Podoplanin überexprimiert, um die möglichen Effekte auf die Struktur/Funktion jener Zellen aufzuspüren, welche Podoplanin normalerweise herstellen, sowie auch in Geweben, in denen es als ein Neo-Antigen betrachtet würde. Während es bei einem Konstrukt niemals zu einer Weitergabe an die Keimlinie kam, war dies bei einem anderen der Fall, welches aber keinerlei Expression zeigte. Trotz der immensen Anstrengungen bei diesen Arbeiten, wurden diese letztendlich eingestellt, da es keine Aussicht auf positive Ergebnisse gab, die sich in der nahen Zukunft einstellen könnten. Der Beschwerdeführer war auch der Vertreter seines Institutes bei der der Planung, Koordination und Entwicklung einer Zusammenarbeit an einem Projekt, welches zum Knockout des endogenen Podoplanin-Gens bei Mäusen führte. Bisher wurden Daten in mehreren Kurzfassungen präsentiert, bei denen der Beschwerdeführer als Ko-Autor genannt wurde. Seine Arbeit war zweifelsohne von immenser Bedeutung für die nunmehr anstehende Charakterisierung von zumindest einer Facette der pathophysiologischen Rolle des Podoplanins.
Die letzte, höchst relevante Forschungstätigkeit während der Vorbereitungszeit des Beschwerdeführers auf die Definitivstellung war das Klonen des Podoplaningens und der regulatorischen Regionen. Diese Arbeit wurde mit Projektfinanzierungen aus außeruniversitären Quellen finanziert, welche der Beschwerdeführer akquirierte. Ein Ergebnis dieser Studie war das chromosomale Mapping des humanen Podoplanin-Gens, eine gründliche Charakterisierung seiner Organisation und eine umsichtige Definition der transkriptionalen Einheit. Diese Ergebnisse wurden dann bei einer internationalen Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit einer von Hr. Dr. F von der Abteilung für Humangenetik (Department of Human Genetics) an der Universität von Pittsburgh geleiteten Gruppe benutzt und dienten dem Zweck, eine mögliche Rolle von Mutationen im Gen an der Entwicklung von vererblichen Lymphödemen aufzuzeigen. Es wurden aber keine erheblichen Unterschiede zur allgemeinen Population gefunden, die wert gewesen wären, publiziert zu werden. Trotzdem sollte diese Arbeit als Nachweis für das Streben des Beschwerdeführers nach wissenschaftlicher Exzellenz betrachtet werden, da er sofort um eine geeignete internationale Vernetzung bemüht war.
Dieses vom Beschwerdeführer geleitete Projekt führte auch zur Isolierung und vorläufigen Charakterisierung des putativen Promoters des humanen Podoplanins. Die Studie wurde durch Versuche ergänzt, die der Beschwerdeführer konzipierte, um eine mögliche Rolle der epigenetischen Modifikationen, etwa durch DANN-Methylierung, bei der Regulierung der Gen-Expression festzustellen.