RS Vfgh 2008/12/12 V436/08

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art18 Abs2
Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF vom 22.09.03 §6
VfGG §61a
WirtschaftstreuhandberufsG §173

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Beschränkung von imWirtschaftstreuhandberufsgesetz vorgesehenen Mindestleistungen aufLeistungsfälle vor der Vollendung des 58. Lebensjahres in der Satzungder Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; keinSpielraum für abweichende Regelungen in der Satzung beiabschließenden gesetzlichen Regelungen; Anspruchsvoraussetzungen imGesetz im Einzelnen normiert

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22.09.03, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003.

Systematische Interpretation der gesetzlichen Grundlage des §173 Abs4 und Abs6 WirtschaftstreuhandberufsG geboten; Normierung der Grundsätze für die Anspruchsvoraussetzungen in Abs4, präzise Vorgaben für die Höhe der Vorsorgeansprüche, insbesondere für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension in Abs6; keine weitere Einschränkung durch Verordnungsgeber zulässig. Kein Spielraum für abweichende Regelungen in der Satzung bei abschließenden gesetzlichen Regelungen.

Die aufgehobene Beschränkung ist (trotz rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung von Stichtagen) unzulässig, weil das Gesetz (siehe insbesondere §173 Abs4 und Abs6 WirtschaftstreuhandberufsG, Gesetz sachlich und hinreichend bestimmt) sich nicht nur auf die Vorgabe eines Rahmens beschränkt, sondern die zulässigen Anspruchsvoraussetzungen selbst im Einzelnen nennt, darunter auch das Alter im Zeitpunkt des Eintritts in das Versorgungssystem. Das Gesetz sieht aber im Übrigen den Ausschluss der Mindestversorgungsleistung für Versicherungsfälle nach Maßgabe des Lebensalters im Zeitpunkt ihres Eintritts weder vor, noch ermächtigt es die Satzung zu derartigen zusätzlichen Einschränkungen.

Kein Kostenzuspruch in von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren.

Kosten für Interventionen in amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren sind durch den im Anlassverfahren zugesprochenen Pauschalsatz abgegolten (vgl VfSlg 16566/2002).

Anlassfall: E v 12.12.08, B76/07: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder Versorgung, Pensionsrecht, Stichtag,Rechtspolitik, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V436.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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