Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Beschränkung von im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorgesehenen Mindestleistungen auf Leistungsfälle vor der Vollendung des 58. Lebensjahres in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; kein Spielraum für abweichende Regelungen in der Satzung bei abschließenden gesetzlichen Regelungen; Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz im Einzelnen normiertSpruch
§6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben. §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B76/07 das Verfahrenrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B76/07 das Verfahren
über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am 11. März 2006 verstorbenen M H. Der Verstorbene wurde am 27. März 2001 im
54. Lebensjahr zum selbständigen Buchhalter bestellt und war daher seither Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Als solcher leistete er Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, und zwar vom 1. Jänner 2003 bis zu seinem Ableben am 11. März 2006.
1.2. Am 2. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der Witwenpension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses (der Vorsorgeeinrichtung) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt:
"Gemäß §6 Abs2, zweiter Unterabsatz, der Satzung wird beim Leistungsfall des Todes des Anwartschaftsberechtigten vor Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung gewährt. Tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahr[e]s ein, ist die Höhe der Leistung nach §6 Abs1 der Satzung zu ermitteln.
Die öffentliche Bestellung des verstorbenen M H, geboren am 09.06.1947, erfolgte im Jahr 2001. Bis zum 31.12.2002 war der Verstorbene von der Beitragsleistung gänzlich befreit, von 01.01.2003 bis zu seinem Ableben am 11.03.2006 wurden die in der jeweiligen Beitragsordnung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet. Nach Abzug der Risikoprämien und Verwaltungskosten wies das Pensionskonto zum Stichtag 30.03.2006 einen Negativsaldo von (minus) EUR 197,90 auf.
Gemäß §6 Abs2, zweiter Unterabsatz, der Satzung ist die Höhe der Leistung nach §6 Abs1 der Satzung zu ermitteln, wenn - wie hier - der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahr[e]s eintritt. Die Verrentung des Pensionskontos gemäß §6 Abs1 der Satzung ergibt aber aufgrund des Negativsaldos im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension und damit auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
Der Antragstellerin steht daher kein Anspruch auf Witwenpension zu, weil dem Verstorbenen aufgrund des Negativsaldos des Pensionskontos auch kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zugestanden wäre. Der Antrag war daher abzuweisen."
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2006 Beschwerde. Dieser wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 24. November 2006 keine Folge gegeben.
2. Zur maßgeblichen Rechtslage:
§173 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl. I 58/1999 idF BGBl. I 135/2001, im Folgenden: WTBG, lautet (die für den vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Teile sind hervorgehoben): §173 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2001,, im Folgenden: WTBG, lautet (die für den vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Teile sind hervorgehoben):
"Vorsorgeeinrichtungen
§173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.§173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des §5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
2. Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-)Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.
4. Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungsanspruch der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges, mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
5. Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorgeeinrichtung und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse.
6. Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten.
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Sondernummer I/2003, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Höhe der Vorsorgeansprüche
§6 (1) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe der Alterspension/Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des AWB gemäß §18 Pensionskassengesetz, BGBl Nr 281/1990 in der jeweils gültigen Fassung (PKG), zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/Berufsunfähigkeitspension gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Geschäftsplan angepasst. §6 (1) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe der Alterspension/Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des AWB gemäß §18 Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990, in der jeweils gültigen Fassung (PKG), zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/Berufsunfähigkeitspension gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung. Die laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Geschäftsplan angepasst.
Beim Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes des AWB vor Vollendung des 58. Lebensjahrs wird mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung gewährt. Tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein, ist die Höhe der Leistung gemäß §6 Abs1 zu ermitteln.
Die Mindestleistungen reduzieren sich im Falle einer Ermäßigung oder Befreiung im Jahr des Anfallens der Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension oder einer Ermäßigung oder Befreiung in einem oder mehreren vorangegangenen Jahren auf den Prozentsatz der Mindestleistung, der dem Prozentsatz der durchschnittlich bezahlten Beiträge im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Beiträge entspricht. Die Reduktion ist nicht vorzunehmen:
a) für Zeiten der Ermäßigung gemäß §11 Abs4 lita und b, sofern die in der Beitragsordnung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet wurden (sohin keine gänzliche Befreiung stattgefunden hat);
b) für Zeiten der Befreiung gemäß §11 Abs8;
c) für Zeiten der Befreiung gemäß §11 Abs9.
In allen anderen Fällen der Befreiung oder Ermäßigung ist die Reduktion vorzunehmen.
Die Mindestleistungen setzen sich aus den Leistungen gemäß Abs1 und den Leistungen aus der Rückversicherung gemäß §17 Abs2 zusammen. Die Mindestleistung ist in den Fällen des §17 Abs5 in dem dort genannten Ausmaß zu vermindern.
...
Finanzierung
§17 (1) Die Finanzierung der Leistungen erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festzuhalten. Versicherungstechnische Risken, welche die Vorsorgeeinrichtung nicht selbst tragen kann, sind durch eine Rückversicherung abzudecken; dabei kann ein Selbstbehalt bis 10% vorgesehen werden.
Die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der im zugrunde liegenden Anlassfall maßgeblichen Fassung, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 1/2006, lauten wie folgt:
"I. Beiträge
1. Der Beitrag beträgt Euro 4.137,- für jedes Kalenderjahr.
2. Gemäß §11 (4) der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann auf Antrag der Beitrag wie folgt ermäßigt werden bzw. ganz entfallen:
a) für §11 (4) lita) auf Euro 0,- p.a.
b) für §11 (4) lita) und litb) auf Euro 921,- p.a.
Die Kosten für die Verwaltung der beitragspflichtigen Anwartschaften betragen pro Jahr und Anwartschaftsberechtigten 2,55% des laufenden Beitrages, max. Euro 13,20 pro Quartal. Für den Fall, dass für den Bankeinzug keine Ermächtigung erteilt wird oder das Bankeinzugsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt werden kann, 2,67% des laufenden Beitrages, max. Euro 18,24 pro Quartal.
...
III. Beiträge zur Risikoversicherung römisch drei. Beiträge zur Risikoversicherung
Die Beiträge zur Risikoversicherung werden jährlich neu vom Rückversicherer ermittelt und ergeben einen bestimmten Prozentsatz des Beitrages nach Abzug der Verwaltungskosten. Dieser Risikobeitrag wird vor Zufluss zum Pensionskonto vom Beitrag in Abzug gebracht."
Die einschlägigen Bestimmungen der Leistungsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der im zugrunde liegenden Anlassfall maßgeblichen Fassung, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 1/2006, lauten wie folgt:
"1. Die Berechnung der Vorsorgeleistungen erfolgt gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geschäftsplan.
2. Die Mindestberufsunfähigkeitspension p.m. 14 x p.a. beträgt in Abhängigkeit des Eintrittsalters zur Vorsorgeeinrichtung bei vollständiger und zeitgerechter Beitragsleistung gemäß §6 (2) der Satzung:
Eintrittsalter BU-Rente p.m. (Euro)
20 934,35
21 911,03
22 887,63
23 864,30
24 840,90
25 817,57
26 794,24
27 770,84
28 747,51
29 724,11
30 700,78
31 677,38
32 654,06
33 630,73
34 607,33
35 584,00
36 560,60
37 537,27
38 513,87
39 490,54
40 467,21
41 443,81
42 420,49
43 397,08
44 373,76
45 350,36
46 327,03
47 303,70
48 280,30
49 256,97
50 233,57
51 210,24
52 186,84
53 163,51
54 140,19
55 116,79
56 93,46
57 70,06
58 46,73
Im Falle der Unterbrechung der Mitgliedschaft gilt als Eintrittsalter das Alter der letzten öffentlichen Bestellung. Für die Feststellung des Eintrittsalters gilt die Semestermethode, d.h. ein Lebensjahr ist vollendet, wenn davon mehr als sechs Monate vergangen sind.
Für den Fall von ermäßigten Beiträgen errechnet sich die reduzierte Mindest-Berufsunfähigkeitspension wie folgt:
Reduzierte Mindest-Berufsunfähigkeitspension gemäß §6 Abs2 der Satzung = Mindestpension lt. Tabelle x (Summe entrichtete Beiträge/Summe der nicht ermäßigten Beiträge)
Die Summen der Beiträge sind jeweils von Beginn der Mitgliedschaft bis zur Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zu ermitteln[.]
3. Die Mindesthinterbliebenenpension p.m. 14 x p.a. errechnet sich gemäß §6 Abs3 bzw Abs4 der Satzung."
3.1. Bei Behandlung der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, entstanden. Diese haben ihn veranlasst, diese Vorschriften mit Beschluss vom 17. Juni 2008 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hegte nämlich das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §173 WTBG keine inhaltliche Deckung finden und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. 3.1. Bei Behandlung der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, entstanden. Diese haben ihn veranlasst, diese Vorschriften mit Beschluss vom 17. Juni 2008 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hegte nämlich das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §173 WTBG keine inhaltliche Deckung finden und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Bedenken wie folgt begründet:
"3. In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass die Bestimmungen des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, in der Bestimmung des §173 WTBG keine Deckung finden. "3. In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass die Bestimmungen des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, in der Bestimmung des §173 WTBG keine Deckung finden.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte wiederholt Anlass, die Anforderungen an die Determinierung der den Kammern im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen übertragenen Rechtsetzungstätigkeit zu konkretisieren (vgl. dazu bereits VfSlg. 5742/1968). Im Besonderen ist dabei vorherzubestimmen, nach welchen Grundsätzen Leistungen zu gewähren und Beiträge einzuheben sind. Im Hinblick auf die Leistungsseite muss schon aus dem Gesetz hervorgehen, welche Leistungsarten in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden. Speziell im Hinblick auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz zumindest über die Zulässigkeit und die Grundsätze dieser Versorgung Auskunft zu geben hat (vgl. dazu etwa VfSlg. 16.206/2001, 16.900/2003, 16.902/2003, 16.903/2003). 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte wiederholt Anlass, die Anforderungen an die Determinierung der den Kammern im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen übertragenen Rechtsetzungstätigkeit zu konkretisieren vergleiche dazu bereits VfSlg. 5742/1968). Im Besonderen ist dabei vorherzubestimmen, nach welchen Grundsätzen Leistungen zu gewähren und Beiträge einzuheben sind. Im Hinblick auf die Leistungsseite muss schon aus dem Gesetz hervorgehen, welche Leistungsarten in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden. Speziell im Hinblick auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz zumindest über die Zulässigkeit und die Grundsätze dieser Versorgung Auskunft zu geben hat vergleiche dazu etwa VfSlg. 16.206/2001, 16.900/2003, 16.902/2003, 16.903/2003).
Diesem Erfordernis trägt die gesetzliche Grundlage der Witwenpensionsregelung in §173 WTBG Rechnung: Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist nach Maßgabe der Beiträge und Veranlagungserträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Für die Hinterbliebenenpension sind aber vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen, wobei die Höhe der Mindestleistungen in der Leistungsordnung festzusetzen ist. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen (vgl. §173 Abs6 WTBG). Der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles ob der Sachlichkeit und der hinreichenden Bestimmtheit dieser Norm keine Bedenken. Diesem Erfordernis trägt die gesetzliche Grundlage der Witwenpensionsregelung in §173 WTBG Rechnung: Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist nach Maßgabe der Beiträge und Veranlagungserträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Für die Hinterbliebenenpension sind aber vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen, wobei die Höhe der Mindestleistungen in der Leistungsordnung festzusetzen ist. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen vergleiche §173 Abs6 WTBG). Der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles ob der Sachlichkeit und der hinreichenden Bestimmtheit dieser Norm keine Bedenken.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass die Regelungen des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder diesen gesetzlichen Auftrag nicht durchführen und sich insoweit auch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten. Aus der Bestimmung des §173 Abs6 WTBG geht hervor, dass der Verordnungsgeber Mindestleistungen vorzusehen hat, die nur im Fall einer vollständigen Beitragsbefreiung ausgeschlossen werden dürfen. Im Übrigen dürfte für die Höhe der Mindestleistungen auf dem Gebiet der Hinterbliebenenpension nur das Eintrittsalter derjenigen Person, von der der Hinterbliebenenpensionsanspruch hergeleitet wird, ausschlaggebend sein. Dies steht anscheinend im Zusammenhang mit der - für sich genommen zulässigen - Verknüpfung der Regelungstechnik der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension mit der Hinterbliebenenpension (vgl. §6 Abs3 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung). 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass die Regelungen des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder diesen gesetzlichen Auftrag nicht durchführen und sich insoweit auch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten. Aus der Bestimmung des §173 Abs6 WTBG geht hervor, dass der Verordnungsgeber Mindestleistungen vorzusehen hat, die nur im Fall einer vollständigen Beitragsbefreiung ausgeschlossen werden dürfen. Im Übrigen dürfte für die Höhe der Mindestleistungen auf dem Gebiet der Hinterbliebenenpension nur das Eintrittsalter derjenigen Person, von der der Hinterbliebenenpensionsanspruch hergeleitet wird, ausschlaggebend sein. Dies steht anscheinend im Zusammenhang mit der - für sich genommen zulässigen - Verknüpfung der Regelungstechnik der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension mit der Hinterbliebenenpension vergleiche §6 Abs3 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung).
3.3. Mindestleistungen werden aber nach den Regelungen des §6 Abs2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung anscheinend nur für den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes des Anwartschaftsberechtigten vor Vollendung des 58. Lebensjahres gewährt. Im Fall des Eintritts des Leistungsfalles ab der Vollendung des 58. Lebensjahres ist hingegen keine Mindestleistung vorgesehen, sondern es ergibt sich die Höhe einer Berufsunfähigkeitspension (und damit auch einer Hinterbliebenenpension) ausschließlich aus einer Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten gemäß §18 Pensionskassengesetz.
3.4. Eine derartige Differenzierung dürfte in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Auswirkungen für annähernd gleich gelagerte Fälle - wenn sie durch den Verordnungsgeber vorgenommen werden soll - eine entsprechende gesetzliche Grundlage erfordern. Dafür scheint aber weder §173 Abs6 WTBG noch eine andere Bestimmung eine entsprechende Grundlage zu bieten. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass Mindestleistungen ausschließlich vom Eintrittsalter des Anwartschaftsberechtigten abhängig gemacht werden dürfen. Daraus folgt anscheinend, dass sie auf Ebene der Verordnung nicht auch vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles abhängig gemacht werden dürfen. Dies scheint aber hier insofern der Fall zu sein, als bei einem Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 58. Lebensjahres ke