TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 V86/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §2 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu §2 Abs2 EStG 1988, BGBl 734/1996
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung zum EStG 1988 betreffend Verlustausgleichsbeschränkungen infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und übt nach eigenen Angaben die Tätigkeit des gewerblichen Wertpapierhandels aus. Er begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der zu §2 Abs2 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Dezember 1996, BGBl. 734, wegen Gesetzwidrigkeit.römisch eins. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und übt nach eigenen Angaben die Tätigkeit des gewerblichen Wertpapierhandels aus. Er begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der zu §2 Abs2 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt 734, wegen Gesetzwidrigkeit.

Nach §2 Abs2 Satz 2 EStG 1988 sind Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Sie sind mit Gewinnen aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (Satz 3).

Die angefochtene Verordnung lautet:

"Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern."

Der Antrag legt die Bedenken gegen die Verordnung im einzelnen dar.

Zur Antragslegitimation führt er aus, daß die angefochtene Verordnung auch ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden sei, da ihn der Inhalt dieser Verordnung daran hindere, im Jahre 1997 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Wertpapierhandels auszuüben. Es sei ihm nämlich die Möglichkeit genommen, die im Jahre 1996 erlittenen Verluste, die zu einer Verminderung seines Vermögens geführt hätten, mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ab 1997 auszugleichen bzw. endgültige Gewinne zu erzielen. Dies habe zur Folge, daß die Verluste des Jahres 1996 nicht nur als steuerlich nicht kompensabel, sondern als endgültig eingetreten anzusehen seien. Die Ausschöpfung des Instanzenzuges sei ihm nicht zumutbar. Eine Veranlagung für das Jahr 1996 sei bis zur Einbringung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof noch nicht erfolgt. Andere Personen in gleicher Lage könnten daher früher als er eine Bescheidbeschwerde erheben, aufgrund der die angefochtene Verordnung in Prüfung gezogen und als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufgehoben werden könnte. Dann bestünde die Gefahr, daß er mangels Anlaßfallwirkung keine Möglichkeit mehr hätte, die erlittenen Verluste aus dem Wertpapierhandel mit einem Gewinn aus selbständiger Arbeit auszugleichen. Schließlich sei die Ausschöpfung des Instanzenzuges auch im Hinblick auf die im Wirtschaftsjahr 1996 unter Miteinbeziehung der Verluste aus gewerblichen Wertpapierhandel geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen unzumutbar. Die durch den Einkommensteuerbescheid vorzunehmende Erledigung werde durch die Verordnung inhaltlich vorweggenommen.

Schließlich führt der Antragsteller aus:

"Entgegen dem vom Gesetzgeber ursprünglich verfolgten Ziel sollte rechtspolitisch aus Gründen der Rechtssicherheit dem Individualantrag nach Artikel 139 B-VG der Vorzug gegenüber der Bescheidbeschwerde nach Artikel 144 B-VG gegeben werden, um zu verhindern, daß durch eine gesetz- bzw. verfassungswidrige generelle Norm eine mehr oder minder große Anzahl 'fehlerhafter' Einzelentscheidungen ergeht mit nachfolgender Aufhebung der generellen Norm. Dahingestellt sei, ob dieser Denkansatz auch als Beitrag zur Eindämmung der Beschwerdeflut miteinbezogen werden kann."

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Dazu nimmt der Gerichtshof seit seinen Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 (der zur vergleichbaren Rechtslage nach Art140 B-VG erging) und VfSlg. 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden. Der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Verordnungen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11726/1988, 12799/1991).

2. Ob und in welcher Weise sich die angefochtene Verordnung auf die Möglichkeit des Verlustausgleiches aus gewerblichem Wertpapierhandel für den Antragsteller auswirkt, ist im Abgabenverfahren zu klären. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 kann der Antragsteller nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erheben und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darlegen.

Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Insbesondere hindert die angefochtene Verordnung den Antragsteller nicht daran, weiterhin die Tätigkeit des Wertpapierhandels auszuüben. Die Möglichkeit, daß aufgrund der Beschwerde einer anderen Person die angefochtene Verordnung als gesetz- oder verfassungswidrig aufgehoben wird, bevor der Antragsteller in die Lage kommt, ihre Gesetzwidrigkeit in einer eigenen Beschwerde zu rügen, vermag an der Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges nichts zu ändern. Es handelt sich eben kraft Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers beim Individualantrag auf Normenkontrolle um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf, der nur insoweit zu gewähren ist, als ein anderer zumutbarer Weg nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 11479/1987, 11684/1988 und 14246/1995). Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Insbesondere hindert die angefochtene Verordnung den Antragsteller nicht daran, weiterhin die Tätigkeit des Wertpapierhandels auszuüben. Die Möglichkeit, daß aufgrund der Beschwerde einer anderen Person die angefochtene Verordnung als gesetz- oder verfassungswidrig aufgehoben wird, bevor der Antragsteller in die Lage kommt, ihre Gesetzwidrigkeit in einer eigenen Beschwerde zu rügen, vermag an der Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges nichts zu ändern. Es handelt sich eben kraft Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers beim Individualantrag auf Normenkontrolle um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf, der nur insoweit zu gewähren ist, als ein anderer zumutbarer Weg nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfSlg. 11479/1987, 11684/1988 und 14246/1995).

3. Dem Antragsteller mangelt es demzufolge an der Legitimation für sein Begehren. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Verlustzuweisung, Verlustabzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V86.1997

Dokumentnummer

JFT_10019376_97V00086_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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