Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther H* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 23. September 2008, GZ 27 Hv 125/08f-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther H* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 23. September 2008, GZ 27 Hv 125/08f-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther H* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther H* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Dezember 2007 und Jänner 2008 in Weer insgesamt dreimal mit einer unmündigen Person, nämlich der am 21. April 1995 geborenen Tanja H*, den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 23. September 2008 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugin Melanie H* „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu den ihm vorgeworfenen Zeitpunkten im Dezember 2007 und Jänner 2008 noch nicht gewusst hat, das Tanja H* erst 12 Jahre alt ist, sondern vielmehr erst nachher von der Schwester der Tanja H*, Melanie H* darauf angesprochen wurde, ob er wisse, dass diese erst 12 Jahre alt ist" sowie auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der zum Tatzeitpunkt 17jährige Angeklagte unzurechnungsfähig war, weil er wegen verzögerter Reife und in intellektueller und emotionaler Hinsicht nicht reif genug war, ein allenfalls gegebenes Unrecht einzusehen und dementsprechend danach zu handeln" (ON 6 S 19) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 23. September 2008 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugin Melanie H* „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu den ihm vorgeworfenen Zeitpunkten im Dezember 2007 und Jänner 2008 noch nicht gewusst hat, das Tanja H* erst 12 Jahre alt ist, sondern vielmehr erst nachher von der Schwester der Tanja H*, Melanie H* darauf angesprochen wurde, ob er wisse, dass diese erst 12 Jahre alt ist" sowie auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der zum Tatzeitpunkt 17jährige Angeklagte unzurechnungsfähig war, weil er wegen verzögerter Reife und in intellektueller und emotionaler Hinsicht nicht reif genug war, ein allenfalls gegebenes Unrecht einzusehen und dementsprechend danach zu handeln" (ON 6 S 19) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Ersterem Antrag mangelt es an dem Hinweis, aus welchem Grund die intendierte Vernehmung das behauptete Ergebnis erwarten lasse (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO), weil aus der allfälligen Anfrage der Zeugin Melanie H* kein Rückschluss darauf möglich wäre, dass der Beschwerdeführer das Alter deren Schwester nicht kannte, zumal der tatsächliche Wissensstand des Angeklagten einem Zeugenbeweis letztlich unzugänglich ist.Ersterem Antrag mangelt es an dem Hinweis, aus welchem Grund die intendierte Vernehmung das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO), weil aus der allfälligen Anfrage der Zeugin Melanie H* kein Rückschluss darauf möglich wäre, dass der Beschwerdeführer das Alter deren Schwester nicht kannte, zumal der tatsächliche Wissensstand des Angeklagten einem Zeugenbeweis letztlich unzugänglich ist.
Zum anderen bieten die Verweise des Beschwerdeführers auf die durch die Scheidung der Eltern getrübten familiären Verhältnisse und seine negativen Schulerfolge keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine altersuntypisch verzögerte Entwicklung, die etwa auf physische oder psychische Krankheiten, massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte zurückzuführen sein könnte (Schroll in WK2 JGG § 4 Rz 13), sodass der angestrebte Sachverständigenbeweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS-Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt.Zum anderen bieten die Verweise des Beschwerdeführers auf die durch die Scheidung der Eltern getrübten familiären Verhältnisse und seine negativen Schulerfolge keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine altersuntypisch verzögerte Entwicklung, die etwa auf physische oder psychische Krankheiten, massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte zurückzuführen sein könnte (Schroll in WK2 JGG Paragraph 4, Rz 13), sodass der angestrebte Sachverständigenbeweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS-Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt.
Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), in der der Angeklagte Feststellungen zu seinem Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers vermisst, aber dabei die ohnedies getroffenen Konstatierungen hiezu (US 4) übergeht. Soweit er darüber hinaus unter Bezugnahme auf die eigene Verantwortung diese Feststellungen als „nicht ordnungsgemäß begründet" ansieht (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne formelle Begründungsdefizite aufzuzeigen.Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), in der der Angeklagte Feststellungen zu seinem Vorsatz hinsichtlich des Alters des Opfers vermisst, aber dabei die ohnedies getroffenen Konstatierungen hiezu (US 4) übergeht. Soweit er darüber hinaus unter Bezugnahme auf die eigene Verantwortung diese Feststellungen als „nicht ordnungsgemäß begründet" ansieht (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO), bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne formelle Begründungsdefizite aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E89967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:E89967Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022