TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/22 99/03/0448

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des I in Wien, vertreten durch Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 20, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juni 1999, Zl. LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/1999-1190, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0121, verwiesen

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug (neuerlich) die Zuerkennung der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe für die Zeiträume 30. November 1988 bis 31. Jänner 1989, 12. Februar 1989 bis 30. November 1990 und vom 30. November 1992 bis 31. Dezember 1993 widerrufen und der Beschwerdeführer zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von insgesamt S 208.628,-- verpflichtet.

Diese Entscheidung begründet die belangte Behörde - nach Zitierung der §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 38, 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. a und 12 Abs. 6 lit. a AlVG - wie folgt:

"Sie haben in den spruchrelevanten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen.

Wie nachträglich dem Arbeitsmarktservice bekannt wurde, erzielten Sie jedoch gleichzeitig ein Einkommen aus einer Tätigkeit zur Fa. V, das im monatlichen Durchschnitt die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen nach § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 12 Abs. 6 AlVG überschritten. Da Sie demzufolge nicht als arbeitslos anzusehen waren und Sie überdies diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hatten, erging der erstinstanzliche Bescheid.

Dagegen haben Sie Berufung eingebracht und darin den grundsätzlichen Erhalt dieser Zahlungen in der vom Arbeitsmarktservice festgestellten Höhe nicht bestritten.

Sie wandten aber ein, dass Sie diese Zahlungen für Ihre in Polen lebende Schwester übernommen hätten, die grundsätzlich dafür berechtigt gewesen sei.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden Sie dazu persönlich gehört (am 13.4.95) und wurde Ihnen zum Nachweis Ihrer Ausführungen eine Frist gesetzt, die Sie jedoch ungenützt verstreichen ließen.

Dem zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle Wien blieb daher in seiner Entscheidung die vorliegenden Argumente abzuwägen.

Einerseits Ihre Nachweise, welche unglaubwürdig erschienen, da die Unterschriften der Bestätigung von W vom 23.12.87 und vom 22.6.94 in auffallender Weise den Unterschriften auf den Antragsformularen ähnelten. Andererseits die Ausführungen der Firma V, die als im ho. Verwaltungsverfahren keine Parteistellung genießend, kein Interesse an Unwahrheiten haben konnte.

Die Ihnen somit zuzurechnenden als Einkünfte erzielten Beträge übersteigen im monatlichen Durchschnitt die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen:

Jahr

Gesamteinkünfte

mtl. Durchschnitt

Geringfügigkeitsgrenze

1988

S 174.165,--

S 14.514,--

S 2.527,--

1989

S 178.149,--

S 14.846,--

S 2.593,--

1990

S 212.582,--

S 17.715,--

S 2.658,--

1991

S 738.245,--

S 61.520,--

S 2.772,--

1992

S 756.297,--

S 63.025,--

S 2.924,--

1993

S 653.056,--

S 54.421,--

S 3.102,--

Auf Grund dieser Einkünfte war Arbeitslosigkeit von 1988 bis 1993 gemäß § 12 Abs. 6 AlVG nicht gegeben und daher die zuerkannte Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Indem Sie diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht rechtzeitig gemeldet hatten, ist auch der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht einen Begründungsmangel im Grunde des § 60 AVG geltend, weil sich die Begründung des angefochtenen Bescheides "hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit der Verweisung auf den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkt und aus der sich infolge dessen nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Verwaltungsbehörde zum angefochtenen Bescheid gelangt". So begnüge sich die belangte Behörde in ihrer Begründung damit, die §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 38, 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. a und 12 Abs. 6 lit. a AlVG zu zitieren.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde, wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht bloß mit der Zitierung der genannten Gesetzesbestimmungen begnügte, sondern insbesondere (im Wege einer Subsumtion) feststellte, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im monatlichen Durchschnitt die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten habe.

Hinsichtlich des Letztgesagten wird in der Beschwerde vorgebracht, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus einer Tätigkeit bei der Firma V erzielt habe, stelle lediglich "eine leere Formulierung" dar. Die belangte Behörde sei lediglich von unbewiesenen Behauptungen in einer anonymen Anzeige ausgegangen. Es werde lediglich auf Ausführungen der Firma V verwiesen, die jedoch im Akt nicht ersichtlich seien.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die nicht näher konkretisierte Behauptung, die "Ausführungen der Firma V" seien im Akt nicht ersichtlich, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist (so erliegen etwa im Akt Schreiben der genannten Firma vom 21. Februar 1994, vom 28. April 1994 und vom 22. August 1994; siehe auch unten).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung nur insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senate vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, u.a.).

Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken. So heißt es in dem im Akt erliegenden Schreiben der Firma V vom 21. Februar 1994, dass der Beschwerdeführer zwar in keinem Dienstverhältnis zu dieser Firma gestanden, aber "in einem losen Konsulentenverhältnis" für das Unternehmen - ohne Honorarvereinbarungen - tätig gewesen sei. Für nachweislich vermittelte Geschäfte habe der Beschwerdeführer teilweise "von den V Magnesitwerken, teilweise von ausländischen Konzerngesellschaften Provisionen erhalten". Die "an Herrn I geleisteten" (im angefochtenen Bescheid dargestellten) Provisionszahlungen wurden schließlich im Schreiben der Firma V vom 22. August 1994 bekannt gegeben. Wenn die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Zahlungen habe W (nach dem Beschwerdevorbringen die Mutter des Beschwerdeführers) erhalten, nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis nicht als unschlüssig zu erkennen. Wird vom Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, dass W bei den "V Magnesitwerken" oder bei "ausländischen Konzerngesellschaften" eine Konsulententätigkeit (oder eine sonstige Tätigkeit) entfaltet habe.

Vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Einkünfte erzielt, bereits nach dem oben Gesagten getragen zu werden, so braucht nicht geprüft zu werden, ob das von der belangten Behörde weiters herangezogene, in der Beschwerde bekämpfte Argument schlüssig ist, die Nachweise des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, weil "die Unterschriften der Bestätigung ... in auffallender Weise den Unterschriften auf den Antragsformularen ähnelten".

Die Beschwerde vermag auch nicht das Vorbringen zum Erfolg zu führen, die Behörde habe nicht überprüft, inwieweit die Behauptungen aus der anonymen Anzeige (der Exgattin) stimmten. Dies schon deshalb, weil die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung gar nicht auf diese anonyme Anzeige gestützt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030448.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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