RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/18 E4 239885-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Es gelingt der Beschwerdeführerin mit ihrem unsubstantiierten und spekulativen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht, eine ausreichende Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen.

 

So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356).

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten