RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/07 D4 240037-0/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Wertung seines ursprünglichen auf den Vater bezogenen Asylerstreckungsantrages als Asylerstreckungsantrag auf das Asylverfahren seiner Mutter wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen. Dieser führte zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Hinblick auf § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

 

Im konkreten Fall ist diese - sich auf einen anderen Sachverhalt beziehende Entscheidung - jedoch analog anzuwenden:

 

Aus einer "Umdeutung" des auf das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrages auf einen das Asylverfahren der Mutter betreffenden Asylerstreckungsantrag im zweit- und somit letztinstanzlichen Verfahren für den Beschwerdeführer ein "Verlust" einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesasylamt resultieren. Der Antragsteller würde damit seiner Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, verlustig und der vom Gesetzgeber vorgesehene zweigliedrige Instanzenzug wäre unterlaufen.

Schlagworte
Asylerstreckung, Ermittlungspflicht, Gesetzesanalogie
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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