TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/09 S4 400066-1/2008

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Spruch

S4 400.066-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des F.F., geb. 00.00.1983, StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2008, Zahl 08 01.549-EAST-Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Serbien und ist mittels eines griechischen Schengen-Visums, gültig von 25.4.2007 bis 24.10.2007 (vgl. AS 31), am 4.6.2007 ins Bundesgebiet eingereist. Am 12.2.2008 stellte der Asylwerber schließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit E-mail vom 15.2.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers. Griechenland hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Aufnahmegesuch stattgegeben.

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er sich in Griechenland nicht sicher fühle. Die Griechen würden ihn in den Kosovo abschieben, wo er gefährdet sei.

 

Unter einem legte der bei der erstinstanzlichen Einvernahme anwesende Rechtsberater des Asylwerbers Dokumente norwegischer Flüchtlingsorganisationen vom 25.1.2008, die sinngemäß einen Dublin-Vollzugsstopp bezüglich Griechenland fordern, einen Presseartikel vom 7.2.2008, wonach die norwegische Einwanderungsberufungsbehörde den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland gem. der Dublin-II-Verordnung ausgesetzt hat, sowie die UNHCR-Position vom 15.4.2008 bezüglich der Rückkehr von Asylwerbern nach Griechenland gem. der Dublin-II-Verordnung vor.

 

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2008, Zahl 08 01.549-EAST-Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

 

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zum griechischen Asylverfahren getroffen, ausgeführt, dass UNHCR die unternommenen Schritte der griechischen Regierung zur Stärkung des Asylsystems begrüßt, und hat weiters auch Fortschritte der griechischen Asylverfahrenspraxis in Bezug auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO von Griechenland rückübernommen werden aufgezeigt, doch letztlich keine Erwägungen dahingehend angestellt, ob die seitens UNHCR eben auch jüngst im Positionspapier vom 15.4.2008 wiederholte Besorgnis über Vollzugsdefizite berechtigt ist, zumal UNHCR in diesem Positionspapier den Mitgliedstaaten nach wie vor ausdrücklich rät, von der Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-VO bis auf weiteres Abstand zu nehmen und vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) Gebrauch zu machen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt in gleich gelagerten Fällen bereits ergänzende und aktuellste Ermittlungen über das griechische Asylverfahren, nämlich einen Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 6.5.2008 über eine "fact-finding-mission" vom 21. bis 23.4.2008 in Griechenland in seine Bescheidbegründung hat einfließen lassen.

 

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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